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Fahrverbot antreten

Schein verloren?

Um ein Fahrverbot anzutreten, müssen Sie Ihren Führerschein abgeben. Hoffentlich finden Sie ihn dann auch. Was aber passiert, wenn nicht?

Eine Frau wird von einem Polizisten am Auto kontrolliert. Er nimmt die Personalien auf.

Rechtsfrage des Tages:

Bestimmte Verkehrsverstöße führen dazu, dass die Behörde neben einem Bußgeld ein Fahrverbot verhängt. Um dieses anzutreten, müssen Sie den Führerschein dort abgeben. Was aber, wenn Sie das wichtige Dokument verloren haben?

Antwort:

Verhängt die Behörde gegen Sie ein Fahrverbot, kann dieses zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Entweder müssen Sie ab Rechtskraft des Bescheides sofort zu Fuß gehen oder Sie haben vier Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten. In beiden Fällen fängt die Frist aber erst an runterzuzählen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gekommen ist. Das ist natürlich schwierig, wenn Sie ihn verloren oder verlegt haben.

Sofort oder später

Für den Beginn des Fahrverbots gibt es zwei unterschiedliche Varianten. Wurde bisher kein Fahrverbot in einer anderen Sache verhängt, wird dem Verkehrssünder in der Regel eine Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides eingeräumt. Binnen dieser Frist muss er das Fahrverbot antreten. Rechtskraft tritt ein, wenn die Einspruchsfrist ungenutzt verstrichen ist, Sie den Einspruch zurückgenommen haben oder das Gericht Sie verurteilt hat. Wer sich schon öfter einen Fehltritt erlaubt hat, darf direkt ab Rechtskraft des Bescheides nicht mehr Auto fahren.

Fristbeginn nach Abgabe

Damit die Frist für das Fahrverbot aber auch zu laufen beginnt, kommt es auf die amtliche Verwahrung bei der Behörde an. Entscheidend ist also, wann Sie den Führerschein dort abgeben. Achtung: Auch wenn Sie den Führerschein noch nicht abgegeben haben und der Zeitpunkt für das Fahrverbot ist da, dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr fahren. Die Dauer des Fahrverbots verlängert sich, bis das Dokument zur Behörde gelangt.

Tipp

Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, kann die Polizei oder das Ordnungsamt diesen auch beschlagnahmen.

Wirklich weg!

Bei Verlust oder Diebstahl müssen Sie dies der Behörde, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist, anzeigen und glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Damit versichern Sie an Eides statt, nicht mehr im Besitz des Führerscheins zu sein. Aber Achtung! Schummeln sollten Sie nicht, da Sie sich im Falle einer falschen Versicherung an Eides statt strafbar machen. Die Erklärung können Sie direkt bei der Behörde abgeben. Da die meisten Behörden leicht unterschiedliche Vorgehensweisen haben, sollten Sie sich vorab erkundigen, wie und wo Sie die Erklärung abgeben können.

Ersatzpapier

Gilt für Sie die Frist von vier Monaten, können Sie auch die Zeit nutzen und direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Ersatzführerschein beantragen. Auch dort müssen Sie eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust und/oder eine Diebstahlanzeige bei der Polizei vorlegen. Zudem muss die Fahrerlaubnisbehörde in der Gemeinde, in der Sie Ihren Führerschein gemacht haben, an die Behörde Ihres Wohnsitzes die Karteikartenabschrift über Ihre Fahrerlaubnis übersenden. Dies gilt freilich nur, wenn Sie zwischenzeitlich umgezogen sind. Genaue Details erfahren Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.

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