Rechtsfrage des Tages:
Haben Sie Ihren Führerschein im Ausland gemacht, können Sie ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf einen deutschen Führerschein umschreiben lassen. Wie sieht es denn bei der Umschreibung der Fahrerlaubnis mit der Probezeit aus?
Antwort:
Fahranfänger müssen sich in Deutschland sozusagen erst einmal bewähren. Wer seinen Führerschein macht, muss zunächst eine zweijährige Probezeit absolvieren. Es gelten strengere Regeln als für erfahrene Autofahrer. So müssen Führerscheinneulinge grundsätzlich die Finger vom Alkohol lassen, möchten sie sich hinter das Steuer setzen. Es gilt die Grenze von null Promille. Außerdem drohen eine Verlängerung der Probezeit, die Anordnung eines Aufbauseminars oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Fahranfänger während der Probezeit Verkehrsverstöße begeht.
Führerschein beim Schüleraustausch
Viele junge Leute nutzen die Gelegenheit eines Schüleraustauschs oder anderen Auslandsaufenthalts, um im Gastland die Fahrerlaubnis zu erwerben. Je nach Ausstellungsstaat dürfen sie damit in Deutschland fahren oder können die Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland umschreiben lassen. Interessant ist die Frage, wie sich dann die Probezeit berechnet. Schließlich haben sie ja im Zweifel bereits im Gastland auch schon eine gewisse Zeit Fahrerfahrungen gesammelt.
Zwei Jahre auf Probe
Haben Sie Ihren Führerschein nicht in Deutschland gemacht, müssen Sie die zweijährige Probezeit trotzdem absolvieren. Allerdings können Zeiten, die Sie seit Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland hinter sich gebracht haben, auf die Probezeit angerechnet werden. Für Besitzer einer EU-Fahrerlaubnis beginnt die Berechnung der Probezeit mit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Die Zeit seit Erwerb der Fahrerlaubnis in dem anderen EU- oder EWR-Land vor dem Zuzug wird angerechnet. Sie wird also von der noch durchzustehenden Probezeit abgezogen.
Führerschein aus Drittland
Haben Sie Ihren Führerschein hingegen in einem sogenannten Drittland gemacht, also außerhalb der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, so beginnt die Berechnung der Probezeit erst mit der Umschreibung der Fahrerlaubnis auf einen deutschen Führerschein. Hier erfolgt aber auch eine Anrechnung der Zeit ab Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausland bis zur Begründung des Wohnsitzes in Deutschland. Außerdem kann die Zeit ab Begründung des Wohnsitzes für maximal 6 Monate angerechnet werden. Die Zeit, die Sie bestenfalls schon unfallfrei im Ausland gefahren sind, geht also nicht verloren.
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