
Rechtsfrage des Tages:
Zur Kunst des Fahrradfahrens gehört das einhändige Fahren, schließlich müssen Sie einen Fahrtrichtungswechsel mit ausgestrecktem Arm anzeigen. Wie sieht es mit elektronischen Blinkern aus? Sind diese erlaubt?
Antwort:
Was im Ausland schon länger gang und gäbe ist, ist nun auch in Deutschland erlaubt: sein Fahrrad mit einem modernen Blinker auszustatten. Dieser muss bestimmte technische Vorschriften erfüllen. Einen selbst gebastelten Fahrtrichtungsanzeiger dürfen Sie nicht verwenden. Die moderne Ausstattung verspricht mehr Sicherheit, ist sie schließlich auch bei Dunkelheit gut erkennbar und beide Hände können sicher am Lenker bleiben.
Was galt bisher?
In der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) sind klare Regelungen enthalten, die unter anderem die technische Ausstattung von Fahrzeugen betreffen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen sollen. Das betrifft nicht nur Kraftfahrzeuge wie Autos oder Motorräder, sondern eben auch Fahrräder. Bis zur Änderung der StVZO im Juni 2024 waren Blinker nur an mehrspurigen Fahrrädern oder solchen erlaubt, deren Aufbau ein Handzeichen verdecken würde. Praktische Anwendung fand dies eigentlich hauptsächlich bei Fahrradrikschas.
Was steht heute in der StVZO?
Die StVZO schreibt klare Regeln vor, welche „lichttechnischen Einrichtungen“ an Fahrrädern notwendig und zulässig sind. Dazu gehören neben der Beleuchtung auch bestimmte Reflektoren. Seit Juni 2024 sind jetzt auch nach vorne und hinten strahlende Fahrtrichtungsanzeiger erlaubt. Und zwar auch bei einspurigen Fahrrädern. Im Klartext bedeutet das, dass Sie sowohl an Ihrem Pedelec als auch an Ihrem herkömmlichen Fahrrad Fahrtrichtungsanzeiger anbringen können. Eine Pflicht dazu besteht hingegen nicht.
Was ist erlaubt?
Die Regelung in der Verordnung schreibt dabei vor, dass diese einem bestimmten technischen Standard und bestimmten Vorschriften entsprechen müssen. Achten Sie beim Kauf eines solchen anbaubaren Blinkers also darauf, dass dieser den in § 67 StVZO genannten UNECE-Regeln entspricht.
Und ohne Blinker?
Da Sie nicht verpflichtet sind, Ihr Fahrrad mit einem Blinker auszustatten, können Sie Abbiegevorgänge weiterhin per Handzeichen kundtun. Dafür müssen Sie je nach Fahrtrichtung den linken oder rechten Arm deutlich sichtbar und rechtzeitig ausstrecken. Sie brauchen den Arm nicht während des gesamten Abbiegevorgangs ausgestreckt halten. Ihre Absicht müssen Sie nur rechtzeitig anzeigen. Umgekehrt müssen Sie schließlich dafür Sorge tragen, Ihr Fahrrad sicher beherrschen zu können. Gerade beim Abbiegen ist das mit beiden Händen am Lenker deutlich sicherer.
Gut zu wissen
Es ist grundsätzlich nicht verboten, einhändig Fahrrad zu fahren. Balancieren Sie aber einen Gegenstand in der Hand und können daher Ihr Fahrrad nicht mehr sicher beherrschen, droht ein Verwarnungsgeld.
Stand: 05.03.2025
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