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Radler aufgepasst: Fahrrad richtig abstellen

Drahtesel parken

Die lästige Parkplatzsuche können Sie umgehen, wenn Sie mit dem Fahrrad fahren. Aber auch das Zweirad will sicher geparkt werden.

Ein Fahrrad wird mit einem Fahrradschloss gesichert.

Rechtsfrage des Tages:

Wer mit dem Fahrrad in die Stadt oder zur Arbeit fährt, braucht keine Zeit für die Suche nach einem Parkplatz zu verschwenden. Trotzdem sollten Sie wissen, wo Sie Ihr Rad abstellen dürfen. Und ist Ihr Fahrrad vor der Haustür versichert?

Antwort:

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Fahrrad auch ohne jeglichen Hilfsmotor ein Fahrzeug und Fahrradfahrer sind damit Fahrzeugführer. Verkehrsrechtlich müssen Sie auf Ihrem Drahtesel daher einige wichtige Verkehrsregeln kennen. Anders als bei Kraftfahrzeugen müssen Sie aber keine Parkverbote beachten. Trotzdem sollten Sie Ihr Fahrrad nicht einfach mitten auf dem Gehweg abstellen. Behindern dürfen Sie nämlich niemanden.

Fahrrad als Gemeingebrauch

Öffentliche Straßen und Plätze sind für den Gemeingebrauch freigegeben. Das bedeutet, jeder Verkehrsteilnehmer darf sie entsprechend der Widmung nutzen. Auch das Abstellen von Fahrrädern gehört zu diesem Gemeingebrauch. Voraussetzung ist nur, dass das Fahrrad betriebsbereit ist und nur vorübergehend abgestellt wird. Nicht zum Gemeingebrauch gehört es, wenn Sie Ihr schrottreifes Rad an den Straßenrand stellen.

Wo Sie wollen

Dem Grunde nach dürfen Sie mit Ihrem Fahrrad fast überall parken. Die StVO verbietet weder das Parken auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder Spielstraßen. Besondere Regeln wie beispielsweise das Abstellen in Fahrtrichtung gibt es nicht. Auch das ungeordnete Abstellen ist erlaubt. Wichtig ist aber, dass Sie mit Ihrem Fahrrad weder Fußgänger noch Rollstuhlfahrer behindern. Mitten auf den Gehweg sollten Sie Ihr Rad daher nicht parken. Auch Rettungswege müssen Sie freihalten. Stellen Sie Ihr Fahrrad auch nicht direkt vor einen Hauseingang und blockieren Sie keine Ein- und Ausfahrten.

Parkplatz nur für Autos?

Alternativ können Sie Ihr Fahrrad sogar am rechten Straßenrand parken. Allerdings müssten Sie es dann ausreichend beleuchten, beispielsweise mit einer eigentlich für Anhänger vorgesehenen reflektierenden Parkwarntafel. Oder achten Sie beim Parken über Nacht darauf, dass Ihr Fahrrad unter einer Straßenlaterne steht. Es gehört zu den Rechtsirrtümern, dass öffentliche Parkplätze nur Kraftfahrzeugen vorbehalten sind. Was nicht erlaubt ist: Mit einem Fahrrad einen Parkplatz für ein Auto freihalten. Außerdem müssen Sie auch Ihr Fahrrad platzsparend abstellen.

„Fahrräder abstellen verboten“

Sicherlich haben Sie auch schon häufiger Schilder gesehen, mit denen das Parken von Fahrrädern untersagt wird. Ob Sie sich daran halten sollten, kommt drauf an. Im öffentlichen Verkehrsraum sind solche Schilder nicht zulässig. Keine Kommune darf das Abstellen von Fahrrädern dort verbieten. Finden Sie hingegen eine solche Beschilderung auf einem privaten Grundstück, sollten Sie Ihr Fahrrad woanders parken. Grundstückseigentümer haben das Hausrecht und dürfen Regeln für die Benutzung frei aufstellen. Auch das Anketten an einen Gartenzaun oder das Anlehnen an ein Schaufenster kann der jeweils Berechtigte verbieten.

Und zu Hause?

Am besten ist Ihr Fahrrad im Fahrradkeller, Gartenhaus oder einer abschließbaren Fahrradgarage aufgehoben. Haben Sie diese Möglichkeit nicht, sollten Sie Ihr Rad immer gut an einem festen Gegenstand wie einer Laterne oder einem Fahrradständer anketten. Achten Sie dabei auf ein gutes Fahrradschloss. In vielen Hausratversicherungen sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert. Schauen Sie sich aber Ihre Versicherungspolice genau an. Die meisten Versicherungen haben unterschiedliche Voraussetzungen für den Versicherungsschutz, wie beispielsweise die Sicherung des Fahrrades in einer Garage oder einem Fahrradkeller. Bei besonders teuren Fahrrädern kann eine zusätzliche Fahrradversicherung sinnvoll sein.

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