
Rechtsfrage des Tages:
Auf dem Oktoberfest geht es nicht nur in den Bierzelten hoch her. Auch die Fahrgeschäfte erfreuen sich größter Beliebtheit. Da können sich Wiesnbesucher ordentlich durchschütteln lassen. Was aber, wenn Sie den Autoscooter mit einem Schleudertrauma verlassen. Haftet der Betreiber?
Antwort:
Für viele ist es die größte Freude, sich in unterschiedlichsten Fahrgeschäften dem Geschwindigkeitsrausch hinzugeben. Und Autoscooter gehören zu Oktoberfest, Schützenfest, Kirmes und Co. seit langen Zeiten unverzichtbar dazu. Der größte Spaß dabei ist, unbehelligt andere Fahrzeuge rammen zu können und vielleicht mal seine "wilde Seite" auszuleben. Im öffentlichen Straßenverkehr sollten Sie diese nämlich besser bremsen. Kleinere oder sogar größere Blessuren bleiben bei dem bunten Treiben aber leider nicht immer aus.
Sehenden Auges
Wer in einen Autoscooter steigt, erwartet heftige Karambolagen und scharfe Kurven. Dass der Kopf dabei hin- und hergeschleudert werden kann, sollte jedem klar sein. Daher gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, wenn Sie sich im normalen Betrieb eines Fahrgeschäfts verletzen. Entscheidend für eine mögliche Haftung des Betreibers ist dessen Verkehrssicherungspflicht.
Alles sicher
Sofern der Betreiber des Autoscooters seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, können Sie keine Ansprüche gegen ihn geltend machen. In einem Urteil aus dem Jahr 2005 hat das Amtsgericht Menden beispielsweise festgestellt, was zu den Verkehrssicherungspflichten eines Autoscooterbetreibers gehört. Natürlich muss das Fahrgeschäft technisch einwandfrei funktionieren. Weiterhin müssen insbesondere bei Autoscootern zudem Sicherheitsgurte vorhanden und voll funktionstüchtig sein. Warnschilder, die Sie auf jegliche Form möglicher Verletzungen hinweisen, muss der Betreiber aber nicht anbringen (AG Menden, Urteil vom 07.09.2005, Aktenzeichen: 4 C 33/06).
Gurt kaputt
Stammt das Schleudertrauma von einem "normalen" Anstoß beim Fahren, steht dem Verletzten kein Schmerzensgeld zu. Nur wenn dieser nachweisen kann, dass er aufgrund eines defekten Scooters verletzt wurde oder dass der Sicherheitsgurt nicht richtig gehalten hat, könnten Ansprüche aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder vertraglicher Pflichtverletzung in Betracht kommen.
Auffahrunfall
Genauso schwierig dürfte es sein, den anderen Scooterfahrer zu belangen. Bei der Benutzung von Autoscootern gehört es gerade dazu, andere Fahrzeuge zu rammen. Daher wird in der Regel von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden müssen. Fraglich ist es überhaupt schon, ob eine Karambolage in einem Autoscooter überhaupt als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden kann. Etwas anderes kann beispielsweise gelten, wenn ein anderer Fahrer Sie absichtlich beim Ein- oder Aussteigen umfährt. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall und die Beweisbarkeit an.
Schiffschaukel und Co.
Die gleichen Grundsätze gelten auch für andere Fahrgeschäfte wie Kettenkarussell oder Riesenrad. Für alle Fahrgeschäfte ist in regelmäßigen Abständen eine Prüfung durch eine technische Überwachungsorganisation vorgeschrieben. Sofern der Betreiber die Geräte gewissenhaft hat warten und prüfen lassen, kann er in der Regel nicht für eine Verletzung in die Haftung genommen werden. So verklagte ein Besucher erfolglos den Betreiber, weil er aus einer Schiffschaukel gefallen war und sich verletzt hatte. Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sondern vielmehr die Verwirklichung des generellen Risikos eines Fahrgeschäfts, auf das sich der Besucher selbst eingelassen hatte (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2008, Aktenzeichen: 13 U 141/08).
Etwas ruhiger
Sind Sie sich unsicher, wie viel Sie vertragen? Dann schauen Sie sich das Fahrgeschäft erst einmal ein paar Runden an. Geht Ihnen die Fahrt zu wild oder ist Ihnen der Autoscooter zu ruppig, finden Sie sicherlich auch eine etwas ruhigere Vergnügung. Lassen Sie sich auf die wilde Fahrt ein, müssen Sie gegebenenfalls auch die Konsequenzen tragen. Zumindest, wenn alles ordnungsgemäß funktioniert hat.
Auch interessant:

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den Verkehrsrechtsschutz nicht nur für Autofahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer.