Rechtsfrage des Tages:
Wollen Sie ohne große Reise das schöne Wetter genießen, schwingen Sie sich doch mit Freunden und Familie in den Sattel. Welche Regeln müssen Sie kennen, wenn Sie zu einer ausgedehnten Tour starten?
Antwort:
Das Fahrradfahren wird für viele Menschen aus unterschiedlichsten Gründen immer attraktiver. Mit oder ohne Elektrounterstützung genießen Radfahrer die gesunde und sportliche Fortbewegung auf zwei Rädern. Aber auch als Radfahrer müssen Sie sich an einige Verkehrsregeln halten. Natürlich auch bei einer Fahrradtour.
Stets erkennbar?
Beim Radfahren sind Sie Wind und Wetter ausgesetzt. Vielleicht wollen Sie sich mit einem Tuch oder Schal im Gesicht und einer Sonnenbrille vor der Sonne und Insekten schützen. Die Regeln beim Autofahren sind recht streng. Dort dürfen Sie sich nicht verhüllen und Ihr Gesicht muss erkennbar sein. Auf dem Fahrrad gilt dies nicht. Die gesetzliche Regelung zum Vermummungsverbot im Auto finden Sie in § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser Absatz bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Kraftfahrzeuge, zu denen Fahrräder ohne Elektroantrieb nicht gehören. Wollen Sie sich also beim Radeln zusätzlich mit einem Tuch vor Insekten schützen, spricht rechtlich nichts dagegen.
Handy am Ohr
Sicherlich wissen Sie, dass Sie im Auto nicht mit Ihrem Smartphone hantieren dürfen. Das Verbot finden Sie in § 23 Absatz 1a StVO. Anders als beim Vermummungsverbot in Absatz 4 benennt diese Vorschrift aber nicht Kraftfahrzeuge, sondern allgemein Fahrzeuge. Diese umfassen auch Fahrräder. Tippen Sie also beim Fahrradfahren auf Ihrem Handy, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Es ist nämlich verboten. Untersagt ist dabei nicht nur zu telefonieren. Sie dürfen sich ebenso wie im Auto überhaupt nicht mit Ihrem Smartphone beschäftigen. Was erlaubt ist: Über Ihr Smartphone dürfen Sie Musik hören, sofern Sie es nicht während der Fahrt bedienen. Achten Sie aber darauf, dass Sie trotz Kopfhörern die Geräusche des Straßenverkehrs wahrnehmen und sich nicht akustisch abkapseln. Dann droht wiederum ein Bußgeld.
Handy als Navi
Aber wie beim Autofahren gibt es gleichwohl eine Ausnahme für Fahrräder. Haben Sie Ihr Smartphone nämlich in einer festen Halterung am Fahrrad angebracht, dürfen Sie es durchaus beispielsweise als Navigationsgerät benutzen. Voraussetzung ist, dass Sie sich für Ihren Blick auf den Bildschirm nur kurz vom Verkehrsgeschehen abwenden müssen und das Gerät nicht in die Hand nehmen müssen. Gerade auf einer Radtour kann das Handy als Navi Ihnen gute Dienste erweisen.
Alkohol? In Maßen!
Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert nicht nur ein Bußgeld. Auch der Führerschein kann in akute Gefahr geraten. Die Alkoholgrenze liegt bei 1,6 Promille. Werden Sie derart alkoholisiert im Sattel erwischt, müssen Sie mit einer Strafanzeige rechnen. Es drohen eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem werden Sie vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit einem "Depperl-Test" (medizinisch-psychologische Untersuchung) rechnen müssen. Aber schon ab 0,3 Promille kann es riskant werden. Fallen Sie damit nämlich durch Ihre Fahrweise auf oder gefährden andere, drohen Ihnen ebenfalls strafrechtliche Sanktionen. Trinken Sie Ihr Bier lieber nach der Rückkehr von der Tour auf Ihrem Balkon.
Mit schlenkernden Füßen und freihändig
Natürlich sieht es lässig aus, freihändig das Fahrrad durch den Verkehr zu balancieren. Tatsächlich ist dies aber verboten. Mindestens eine Hand müssen Sie am Lenker haben, wenn Sie damit Ihr Rad sicher beherrschen. Aus purer Lust dürfen Sie auch Ihre Füße nicht baumeln lassen. Sie dürfen sie nämlich nur von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand dies erfordert. Und natürlich, wenn Sie anhalten.
Schutz auf der Straße
Die Änderung der StVO hat einige Verbesserungen zugunsten von Fahrradfahrern gebracht. Beispielsweise soll der von Kraftfahrzeugen einzuhaltende Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern innerorts und mindestens 2 Metern außerorts mehr Sicherheit bringen. Machen Sie sich mit den neuen Regeln vertraut. Gerade das Fahrradfahren in der Stadt kann dadurch attraktiver werden.
Unterwegs im Verband
Sind Sie mit einer großen Gruppe unterwegs, genießen Sie auch als Radfahrer einige Sonderrechte. Sie gelten nämlich als Verband, wenn Sie mit 16 Teilnehmern oder mehr unterwegs sind. Als Verband dürfen Sie immer die Straße benutzen, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Außerdem dürfen Sie zu zweit nebeneinander fahren. Allerdings müssen Sie auch darauf achten, dass ein Mitglied Ihrer Gruppe den Verband führt und dafür sorgt, dass sich die Gruppe an die Verkehrsregeln hält. Übrigens: Passieren die ersten Teilnehmer eines geschlossenen Verbands eine grüne Ampel, müssen auch die anderen Teilnehmer weiterfahren. Selbst, wenn die Ampel schon auf rot geschaltet hat. Im Verband werden Sie wie ein Fahrzeug behandelt.
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Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den Verkehrsrechtsschutz nicht nur für Autofahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer.