
Rechtsfrage des Tages:
Für Fahrradfahrer gibt es keine Fahrschule. Die Verkehrsregeln müssen also von den Eltern, Freunden oder aus dem Internet gelernt werden. Wann stimmt die landläufige Meinung und wann sitzen Sie einem Rechtsirrtum auf?
Antwort:
Die meisten Verkehrsregeln für Radfahrer finden Sie in der Straßenverkehrsordnung. Aber auch andere Vorschriften sind wichtig, um im Straßenverkehr rechts- und verkehrssicher unterwegs zu sein. Als Fahrrad wird nach den Gesetzen und Verordnungen zunächst ein Fahrzeug eingestuft, wenn es allein durch Muskelkraft statt durch einen Motor angetrieben wird. Wie Fahrräder werden daneben Pedelecs eingestuft, die eine Tretkraftunterstützung bis 25 km/h und eine Anfahrhilfe bis 6 km/h haben.
Gut zu wissen ...
Die schnellen S-Pedelecs, die erst bei 45 km/h abriegeln und E-Bikes, die auch ohne treten mit elektrischer Motorkraft fahren, gelten als Kraftfahrzeuge. Für diese gelten teils deutlich andere Regeln.
Hier kommen die häufigsten Rechtsirrtümer:
Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren.
Doch. Sofern nicht andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, gestattet die StVO das Nebeneinanderfahren. Auf Fahrradstraßen und in Fahrradzonen dürfen Radler ohne Einschränkung nebeneinander fahren.
Ist ein Radweg vorhanden, müssen Radfahrer diesen zwingend benutzen.
Das stimmt nicht so ganz. Die Nutzungspflicht besteht nur, wenn der Radweg in Fahrtrichtung mit bestimmten Schildern ausgestattet ist: Zeichen 237, 240 und 241. Fehlen diese Zeichen am rechten Radweg, darf er benutzt werden. Dasselbe gilt für linke Radwege, die für den Gegenverkehr freigegeben sind. Ist der Radweg aufgrund Eis und Schnee oder schlechten Zustands nicht nutzbar, dürfen Fahrradfahrer trotz Nutzungspflicht auf die Straße ausweichen.
Wussten Sie, dass ...
… das Rechtsfahrgebot auch für Fahrradfahrer selbst auf dem Radweg gilt?
Fahrradfahrer dürfen in Einbahnstraßen immer entgegen der Fahrtrichtung fahren.
Nein, dies ist nur zulässig, wenn ein Zusatzschild den Fahrradverkehr für die Gegenrichtung freigibt. Achtung: Dieses Schild gilt nicht für die schnellen S-Pedelecs und E-Bikes mit Hilfsmotor.
Nur Kinder dürfen auf dem Fußweg fahren.
Kindern bis zehn Jahre ist die Benutzung des Gehwegs mit dem Fahrrad erlaubt. Seit einiger Zeit darf nun auch eine erwachsene Person den Bürgersteig per Fahrrad nutzen, um ein Kind bis acht Jahre zu begleiten.
Ein Rotlichtverstoß kann nur für Autofahrer mit einem Bußgeld belegt werden.
Das stimmt nicht. Missachten Sie als Radfahrer eine rote Ampel, drohen ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und ein Punkt in Flensburg. Rein praktisch kann ein Radfahrer natürlich mangels Kennzeichen auf einem Blitzerfoto kaum identifiziert werden.
Kopf- und Ohrhörer sind auf dem Rad verboten.
Nein. Sie dürfen durchaus beim Radeln Musik hören. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass Ihr Gehör nicht beeinträchtigt ist und Sie die akustischen Warnsignale des Straßenverkehrs weiter wahrnehmen können. Große Kopfhörer mit Lärmunterdrückung sollten Sie daher nicht tragen.
Die Benutzung eines Handys ist nur im Auto verboten.
Auch das stimmt nicht. Während der Fahrradfahrt dürfen Sie Ihr Handy nicht in der Hand halten und bedienen. Bei Verstoß drohen ein saftiges Bußgeld und Punkte in Flensburg. Was geht: das Handy in einer festen Halterung am Lenker befestigen. Werfen Sie dann nur einen kurzen Blick darauf, geht das in Ordnung. Nachrichten tippen dürfen Sie hingegen nicht während der Fahrt.
Stand: 13.03.2025
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