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Regeln für Lastenfahrräder

Mit Kind und Kegel

Lastenfahrräder bieten viel Platz für Einkäufe oder werden als bequemes Kindertaxi genutzt. Ein paar besondere Regeln sollten Sie kennen.

Ein junger Mann auf dem Rückweg vom Einkauf mit Lastenfahrrad

Rechtsfrage des Tages:

Gerade in der Stadt sind immer mehr Lastenfahrräder unterwegs. Ob zum Transport von Einkäufen oder Kutschieren des Nachwuchses, die großen Fahrräder mit Ladefläche sind von der Straße nicht mehr wegzudenken. Welche Regeln gelten für Lastenfahrräder?

Antwort:

Lastenfahrräder, auch Transporträder genannt, finden ihren Einsatz nicht nur bei Paketdiensten oder der Beförderung von Warenlieferungen. Immer mehr Eltern entdecken für sich die bequeme Art, ihre Kinder zur Kita oder zum Spielplatz zu fahren. Lastenfahrräder werden rechtlich wie andere Fahrräder behandelt. Radeln Sie also mit dem Transportrad durch die Stadt, gelten dieselben Verkehrsregeln wie für Radfahrer. Allerdings kommt es auf die Maße und den Antrieb an.

Wie groß, wie lang?

Damit Lastenfahrräder rechtlich wie Fahrräder behandelt werden, dürfen sie bis zu 2,5 Meter hoch und 4 Meter lang sein. Ist das Lastenfahrrad einspurig, darf es 1 Meter breit sein. Mehrspurige Gefährte dürfen bis zu 2 Meter Breite haben. Verfügt das Lastenfahrrad über einen Elektroantrieb, ist eine Tretkraftunterstützung bis 25 km/h mit einer Nenndauerleistung bis 250 Watt zulässig. Zusätzlich darf es bis 6 km/h Anfahrhilfe haben. Das Gesamtgewicht ist nicht begrenzt. Achten Sie aber darauf, dass Sie das Lastenrad nicht überladen oder durch die Ladung nicht mehr sicher handhaben können. Erreicht Ihr elektrisches Lastenfahrrad mit der Tretkraftunterstützung bis zu 45 km/h, gilt es als Kraftfahrzeug. 

Ausstattung

Zunächst muss das Lastenfahrrad über die gleiche vorgeschriebene Ausstattung wie ein herkömmliches Fahrrad verfügen. Es muss also zwei unabhängige Bremsen haben. Vorschriftsmäßige Beleuchtung, Reflektoren und Klingel sind ebenfalls vorgeschrieben. Bei besonders großen Lastenfahrrädern kann ein Rückspiegel sinnvoll sein. Eine Helmpflicht besteht weder für den Fahrer, noch für Kinder auf der Ladefläche. Allerdings ist es ratsam, sich selbst und den Nachwuchs durch einen sicheren Helm zu schützen. Lastenfahrräder als Pedelecs mit Tretkraftunterstützung brauchen keine Zulassung und auch keine Versicherung. Entspricht das Lastenfahrrad hingegen einem schnelleren S-Pedelec oder E-Bike, handelt es sich rechtlich nicht mehr um ein Fahrrad und es gelten andere Bestimmungen wie Pflichtversicherung und Zulassungspflicht.

Muss der Radweg genutzt werden?

Für Fahrräder gilt: Gibt es einen Radweg, muss dieser auch genutzt werden. Mit einem breiten, großen Lastenfahrrad kann das manchmal schwer werden. Daher gibt es hier eine Ausnahme. Ist das Lastenfahrrad für einen benutzungspflichtigen Radweg zu breit und behindert andere Verkehrsteilnehmer, dürfen Sie auf die Straße ausweichen. Die Polizei ist nach einer Verwaltungsvorschrift angehalten, dies nicht als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ist Ihr Lastenfahrrad als Kraftfahrzeug einzustufen, dürfen Sie nur mit einer entsprechenden Zusatzbeschilderung den Radweg nutzen. Der Radweg muss explizit für Mofas oder E-Bikes freigegeben sein.

Parkplatz gesucht?

Parken dürfen Sie Ihr Lastenrad ebenso wie ein Fahrrad auf dem Gehweg. Dabei müssen Sie aber besonders darauf achten, niemanden zu behindern. Seit Inkrafttreten der Novelle der Straßenverkehrsordnung dürfen Sie Lastenfahrräder nun auch am Fahrbahnrand parken. Außerdem wurde ein Verkehrszeichen speziell für Lastenfahrräder eingeführt. Bei diesem Schild dürfen Lastenfahrräder abgestellt werden, die Sie zum Transport beweglicher Güter und Personen nutzen.

Kinder mitnehmen erlaubt?

Auch bei der Beförderung von Kindern müssen Sie sich an die Radfahrregeln halten. Möchten Sie ein Kind auf einem herkömmlichen Fahrrad mitnehmen, muss der Fahrer mindestens 16 Jahre, und das beförderte Kind darf höchstens 7 Jahre alt sein. Aufgrund der StVO-Novelle gilt eine Sonderregelung für Fahrräder, die auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Zwar muss der Fahrer auch hier mindestens 16 Jahre alt sein, eine Altersgrenze für die Mitfahrer gibt es hingegen nicht mehr. Erlaubnispflichtig, etwa durch einen Personenbeförderungsschein, ist die Mitnahme von Kindern im Lastenfahrrad ebenfalls nicht.

 

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