Rechtsfrage des Tages:
Nicht nur bei Jugendlichen sind sie in Mode: große Kopfhörer, mit denen man überall Musik hören kann. Am besten kabellos. Wie sieht es aber unterwegs aus? Dürfen Sie als Autofahrer oder Fußgänger so abgeschottet am Straßenverkehr teilnehmen?
Antwort:
Zunächst ging der Trend weg von großen Kopfhörern hin zu minimalen Knöpfen im Ohr. Seit einiger Zeit sind wieder große Kopfhörer "in", die meist das gesamte Ohr bedecken. Viele Radfahrer und Fußgänger – vor allem Jugendliche – nehmen so von ihrer Außenwelt abgeschottet am Straßenverkehr teil. Aber auch Autofahrer sieht man gelegentlich damit. Wirklich verboten ist das nicht.
Gefahr durch Maskierungseffekt
Der sogenannte Maskierungseffekt führt dazu, dass Sie Verkehrsgeräusche nicht oder nur sehr abgeschwächt hören können. Benutzen Sie Kopfhörer, übertönt Ihre Musik die typischen akustischen Signale des Straßenverkehrs. Ein sich näherndes Auto, Hupen oder das Bimmeln der Straßenbahn können Sie kaum noch wahrnehmen. Und das kann fatale Folgen haben.
Augen und Ohren offen
Generell verboten sind Kopfhörer weder auf 4 noch auf 2 Rädern. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass weder Sicht noch Gehör beim Führen eines Fahrzeugs eingeschränkt sein darf. Das gilt sowohl für Rad- als auch für Autofahrer. Bei Kopfhörern kommt es also darauf an, wie laut die Musik aufgedreht ist. Und ob Sie Ihr Gehör auch bei leiserer Musik beeinträchtigen. Auch die Ablenkung spielt eine Rolle. Das Verwarnungsgeld von 10 € ist bei einem Verstoß recht milde. Allerdings sollten Sie vor allem an Ihre und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer denken.
Mitschuld am Unfall
Werden Sie durch laute Musik abgelenkt und es kommt zum Unfall, müssen Sie mindestens mit einer Teilschuld rechnen. Außerdem kann es passieren, dass Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung einen Teil des Schadensersatzes für den Unfallgegner von Ihnen zurückfordert. Und möglicherweise bleiben Sie auf Ihren Reparaturkosten sitzen. Denn die Kaskoversicherung kann Ihr Verhalten als grob fahrlässig bewerten. Die Folge: Ihre Kosten werden gar nicht oder nur zum Teil übernommen.
Fußgänger mit Kopfhörern
Als Fußgänger dürfen Sie ohne Einschränkung mit Kopfhörern herumlaufen. Auch bei lauter Beschallung müssen Sie nicht mit einem Bußgeld rechnen. Als Fußgänger sind Sie aber besonders gefährdet. Und auch in diesem Fall gilt: Bei Unfällen kommt zumindest eine Mithaftung in Betracht. Sorgen die Kopfhörer für massive Ablenkung oder schränken die Wahrnehmung größtenteils ein, haften sowohl Fußgänger als auch Auto- und Fahrradfahrer wenigstens teilweise für entstandene Schäden.
Muschelkopfhörer sind besonders gefährlich
Die coolen, modernen Muschelkopfhörer sind übrigens genauso gefährlich wie die kleinen Earbuds. Denn sie dichten den Gehörgang ab und lassen fast keine Umgebungsgeräusche durch. Wollen Sie nicht auf Musikgenuss verzichten, sollten Sie lieber zu schalldurchlässigen Kopfhörern greifen – und die Musik nicht allzu laut drehen.
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Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den Verkehrsrechtsschutz nicht nur für Autofahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer.