Rechtsfrage des Tages:
Ein kranker Baum oder morscher Ast hat einem heftigen Sturm oft nichts entgegenzusetzen. Immer wieder kommt es zu Schäden an Autos oder anderen Gegenständen aufgrund abbrechender Äste oder umfallender Bäume. Wer haftet für die Schäden?
Antwort:
Bei Sturm und Gewitter brechen häufig Äste von Bäumen ab und richten erheblichen Schaden an. Oder einzelne Bäume werden sogar entwurzelt und kippen um. Aber auch ohne äußere Einwirkungen kann ein morscher Ast ohne Vorwarnung abbrechen. Im schlechten Fall beschädigt das Gehölz ein Fahrzeug, im schlimmsten Fall kommt ein Mensch zu Schaden. Steht der Baum auf einer öffentlichen Fläche, kommt eine Haftung der Stadt oder Gemeinde in Betracht. Wächst er auf einem Privatgrundstück, können unter Umständen Sie als Eigentümer in Anspruch genommen werden.
Kontrolle durch Stadt und Gemeinde
Von der Stadt oder Gemeinde wird im Allgemeinen gefordert, dass diese Bäume und Sträucher in Parks, Grünanlagen und an Straßen regelmäßig kontrollieren. Das fachlich qualifizierte Personal muss dabei untersuchen, ob Anzeichen für eine Erkrankung eines Baumes vorliegen. Ebenfalls muss es kontrollieren, ob Laub, morsche Zweige oder Beschädigungen ein Risiko für Passanten und den Verkehr darstellen können. Wurde diese Pflicht nicht erfüllt, kommt ein Haftungsanspruch in Betracht. Allerdings ist die Verkehrssicherungspflicht begrenzt auf zumutbare Maßnahmen und auch die finanzielle Machbarkeit spielt eine Rolle.
Problem Beweislast
Schwierig kann im Schadenfall die Beweislast werden. Diese liegt meist beim Geschädigten. Dieser muss der Gemeinde entsprechend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen. Und das kann schwierig werden. Haben Sie allerdings bei Ihrer Gemeinde mehrfach angezeigt, dass ein morscher Ast am Baum vor Ihrem Grundstück droht abzubrechen und es wurde nichts unternommen, können Sie den Nachweis im Schadenfall vermutlich führen.
Privatgrundstücke
Auch als Eigentümer eines Privatgrundstücks haben Sie eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen darauf achten, keine Gefahrenquellen zu schaffen bzw. solche zu kontrollieren. Grundsätzlich kann von einem Baum durchaus eine Gefahr ausgehen. Daher müssen Sie auch als Privatperson Ihre Bäume und Büsche im Auge behalten. Insbesondere, wenn sie in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.
Prüfungspflicht für Private
Allerdings trifft Privatpersonen eine deutlich geringere Verkehrssicherungspflicht als die öffentlichen Stellen. Das Oberlandesgericht Oldenburg spricht beispielsweise von einer Prüfungspflicht lediglich in angemessenen zeitlichen Abständen (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017, Aktenzeichen: 12 U 7/17). Wie sich diese Abstände genau definieren, lässt sich leider nicht konkret festlegen. Nach einem starken Sturm oder heftigem Regen sollten Grundstückseigentümer aber lieber einmal öfter nachsehen.
Worauf achten?
Gibt es keine bestimmten Anhaltspunkte, müssen Privatpersonen als Laie nur auf für sie erkennbare Probleme achten. Ist der Baum von Pilzen befallen, ist die Rinde beschädigt? Oder ist ein Ast vielleicht schon halb abgebrochen? Dann müssen Sie aktiv werden. Sie sind hingegen nicht verpflichtet, für die Prüfung des Baumes regelmäßig einen Fachmann kommen zu lassen. Entdecken Sie aber eine Beschädigung am Baum oder befürchten eine Erkrankung, sollten Sie unbedingt fachkundigen Rat einholen. Andernfalls kann Ihnen doch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.
Schäden am Auto
Können Geschädigte dem Eigentümer des Baumes keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen, muss dieser auch nicht für Schäden beispielsweise an deren Auto aufkommen. Ab Windstärke 8 können geschädigte Autobesitzer sich an ihre Teilkaskoversicherung wenden, wenn ein Ast oder ganzer Baum auf ihr Fahrzeug gefallen ist.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den Verkehrsrechtsschutz nicht nur für Autofahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer.