Rechtsfrage des Tages:
Mit Kindern einkaufen zu gehen, ist aus verschiedenen Gründen eine Herausforderung. Häufig beginnt der Stress schon auf dem Parkplatz. Abhilfe sollen "Eltern-Kind-Parkplätze" schaffen. Was droht Parksündern, die ohne Kinder die Stellfläche nutzen?
Antwort:
Bestimmte Parkplätze sind bestimmten Personengruppen vorbehalten. So gibt es Behindertenparkplätze, Frauen- oder Eltern-Kind-Parkplätze. Ob es sich dabei um eine gesetzliche Regelung oder „nur“ um eine Nutzungsbedingung handelt, kommt auf die Art des Parkplatzes an.
Familienparkplätze
Eltern-Kind-Parkplätze finden Sie meist in der Nähe des Ladeneingangs. Zudem sind sie häufig breiter, damit Eltern ihre Kinder leichter aus dem Auto holen können. Ärgerlich ist es für Familien, wenn diese Erleichterung durch bequeme Falschparker verhindert wird. Allerdings handelt es sich bei diesen speziellen Parkplätzen um einen Service, den beispielsweise Supermärkte oder auch Krankenhäuser anbieten. Eine gesetzliche Regelung werden Sie dazu vergeblich suchen.
Straßenverkehrsordnung gilt nicht
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt keine Schilder für Familienparkplätze. Entsprechend darf im öffentlichen Verkehrsraum auch keine solche Beschilderung aufgestellt werden. Eine Stadt in Bayern hatte seinerzeit gut beleuchtete Parkplätze als Frauenparkplätze ausgewiesen, nachdem es dort zu einer Vergewaltigung gekommen war. Aufgrund eines Gerichtsverfahrens hat die Stadt diese Schilder, da nicht rechtskonform, wieder entfernt (Verwaltungsgericht München, Aktenzeichen: M 23 K 18.335). Allerdings war in dem Rechtsstreit kein Urteil ergangen. Die Parteien einigten sich vielmehr darauf, dass die Schilder nicht den Rechtsschein eines Straßenschildes der StVO erwecken dürfen. Als freundliche Bitte durften die Schilder hingegen weiter ausgestaltet sein.
Kein Bußgeld, aber …
Amtliche Verkehrsschilder für Frauen- oder Familienparkplätze sind also unzulässig. Entsprechend droht Parkern ohne Kinder auch kein Bußgeld. Ganz ohne Folgen muss dieses Fehlverhalten aber dennoch nicht bleiben. Wer private Parkflächen nutzt oder in ein Parkhaus einfährt, akzeptiert die Nutzungsbedingungen des Betreibers. Dieser kann beispielsweise Vertragsstrafen, ein Hausverbot oder sogar das Abschleppen androhen, wenn Autofahrer besonders gekennzeichnete Parkplätze nicht zweckentsprechend nutzen. Auf jeden Fall muss der Betreiber durch ein Schild gut erkennbar auf die Folgen hinweisen. Auch wenn die Gerichte insbesondere mit der Vertragsstrafe uneinheitlich umgehen, sollten Autofahrer ohne Kinder schon aus Rücksichtnahme die besondere Zweckbestimmung der Parkplätze akzeptieren.
Mütter, Väter, Großeltern
Übrigens: Parken Sie als Vater, Tante oder Großvater mit Kindern auf solchen Parkplätzen, brauchen Sie keine Konsequenzen zu befürchten. Selbst wenn Sie nicht mit Ihren eigenen Kindern unterwegs sind, dürfen Sie die besonderen Stellflächen als Parkplatz benutzen. Viele Parkplatzbetreiber bezeichnen die Stellflächen daher zum Beispiel auch lieber als "Kunde-Kind-Parkplatz". Damit umgehen diese auch den Vorwurf, bestimmte Personengruppen zu diskriminieren.
Anders bei Behindertenparkplätzen
Ganz anders ist die rechtliche Situation bei Behindertenparkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum. Nicht nur deren Gestaltung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Auch die entsprechenden Schilder finden Sie in der StVO. Gekennzeichnet sind diese Parkplätze durch das blaue Parkplatzschild mit einem Zusatzschild, welches das Piktogramm eines Rollstuhlfahrers zeigt. Parken Sie ohne entsprechende Berechtigung auf so einem Parkplatz, droht ein Bußgeld. Außerdem kann die Behörde Ihr Fahrzeug abschleppen lassen.
Behindertenparkplatz vor Supermarkt
Auch vor Supermärkten, Einkaufszentren und auf privaten Krankenhausparkplätzen finden Sie besonders gekennzeichnete Behindertenparkplätze. Bei diesen Stellflächen gelten aber ebenso wie bei den Familienparkplätzen die Nutzungsbedingungen des Betreibers. Die Polizei oder Ordnungsbehörde kann weder ein Bußgeld verhängen noch ein falsch abgestelltes Fahrzeug abschleppen. Allerdings drohen private Parkplatzbetreiber ebenfalls meist spürbare Konsequenzen an, wenn Sie ohne Berechtigung einen solchen Parkplatz belegen. Auch hier gilt wieder: Werden Sie ausreichend beispielsweise durch Schilder darauf hingewiesen, kann der Betreiber für Ihr Falschparken eine Vertragsstrafe verhängen oder sogar Ihr Auto abschleppen lassen.
Parken für E-Autos
Genau die gleichen Grundsätze gelten auch für Parkplätze, die Elektroautos vorbehalten sein sollen. Im öffentlichen Verkehrsraum gibt es mittlerweile entsprechende Schilder, die diese Parkplätze oft auch mit Ladesäulen nur für Stromer freigeben. Parken Sie dort mit einem Benzinfahrzeug, finden Sie schnell ein Knöllchen an der Windschutzscheibe. In manchen Städten wird Ihr Wagen auch gleich rigoros abgeschleppt. Parkplätze für E-Autos auf Privatgelände müssen Sie wiederum als Nutzungsbedingung verstehen. Die zweckentfremdete Nutzung kann bei entsprechendem Hinweis eine Vertragsstrafe bedeuten.
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