Rechtsfrage des Tages:
Parkplätze sind gerade in der Stadt Mangelware. Da mag es verlocken, sich schnell mal in die zweite Reihe zu stellen. Was ist dabei erlaubt und was verboten?
Antwort:
Nur mal schnell zum Bäcker, einen Brief zur Post bringen oder Geld am Automaten holen – und dann findet sich kein Parkplatz. Sicherlich haben Sie auch schon einmal in zweiter Reihe gehalten. Vielleicht hatten Sie Glück und sind nicht erwischt worden. Das Halten ist zwar unter Umständen sogar erlaubt. Parken dürfen Sie in zweiter Reihe aber nicht. Und die Grenze ist schnell überschritten. Behindern Sie zudem einen anderen Autofahrer, wird nicht nur das Bußgeld teurer. Sie müssen mit Schadensersatz und einer Mithaftung im Falle eines Unfalls rechnen.
Ein feiner Unterschied: Halten oder Parken?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet zwischen Halten und Parken. Stellen Sie Ihr Fahrzeug kurz beispielsweise zum Be- oder Entladen ab oder wollen Sie jemanden aussteigen lassen, gilt dies rechtlich als Halten. Entscheidend ist dabei aber, dass Sie Ihr Fahrzeug immer im Blick haben. Einen kurzen Abstecher zum Bäcker um die Ecke dürfen Sie also nicht unternehmen. Außerdem halten Sie nur, wenn Sie sich innerhalb von drei Minuten wieder entfernen. Bleiben Sie länger stehen, haben Sie Ihr Fahrzeug geparkt.
In zweiter Reihe
In § 12 Absatz 4, Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) finden Sie die relevante gesetzliche Vorschrift. Dort heißt es, dass auch das Halten in zweiter Reihe „in der Regel“ untersagt ist. Damit ist klar: Es gibt Ausnahmefälle. In der Rechtsprechung ist beispielsweise anerkannt, dass Sie in zweiter Reihe halten dürfen, um schwere Güter auszuliefern. Auch dürfen Sie beispielsweise kurz halten, um Ihr Navi neu einzustellen. Dann dürfen Sie aber nur halten, müssen also spätestens nach drei Minuten weiterfahren. Und Sie dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Andere Fahrzeuge müssen problemlos an Ihnen vorbeifahren können. In allen anderen Fällen handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Teures Bußgeld
Dieses ist durch die StVO-Novelle deutlich teurer geworden. Während Sie früher mit 15 bis 20 Euro zur Kasse gebeten wurden, müssen Sie heute tiefer ins Portemonnaie greifen. Unzulässiges Halten in zweiter Reihe kostet Sie jetzt 55 Euro. Behindern Sie andere, steigt das Bußgeld auf 70 Euro. Zusätzlich bekommen Sie einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung oder sogar Sachbeschädigung steigt das Bußgeld auf 80 Euro bzw. 100 Euro und jeweils einen Punkt.
Parken neben anderen
Parken Sie in zweiter Reihe, handeln Sie grundsätzlich verkehrswidrig. Ein einfacher Verstoß wird mit 55 Euro Bußgeld geahndet. Mit Behinderung steigt das Bußgeld schon auf 80 Euro und einen Punkt. Kommt es aufgrund des verbotswidrigen Parkens zu einer Sachbeschädigung, zahlt der Parksünder 110 Euro und bekommt ebenfalls einen Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Außerdem hängen die Bußgelder davon ab, ob Sie unter oder über 15 Minuten parken.
Sonderregel für Taxen
Taxifahrer kommen hingegen in den Genuss einer gesetzlichen Ausnahme. Nach § 12 Absatz 4 Satz 3 StVO dürfen diese in zweiter Reihe halten oder sogar parken, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Da sie sogar dort parken dürfen, dürfen sie auch aussteigen und sich entfernen. So ist es zulässig, wenn der Taxifahrer in ein Restaurant geht, um seine Fahrgäste abzuholen. Aber auch für Taxen gilt: Sie dürfen niemanden behindern. Die Ausnahme greift nämlich nur, wenn für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend Platz bleibt.
„Arzt im Dienst“ und Lieferfahrzeuge
Auch wenn Fahrer von Lieferfahrzeugen vielleicht manchmal keine andere Chance haben, dürfen sie trotzdem nicht in zweiter Reihe parken. Sie begehen ebenso eine Ordnungswidrigkeit wie private Autofahrer. Was ist aber mit einem Arzt, der einen Patienten besucht oder zu einem Notfall gerufen wird? Tatsächlich befreien solche Situationen auch einen Arzt nicht von der Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln. Streng genommen begeht also auch ein Rettungsmediziner eine Ordnungswidrigkeit, wenn er in zweiter Reihe parkt. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kennt aber eine Ausnahmeregelung. Der Verkehrsverstoß kann nämlich gerechtfertigt sein. Hat der Arzt bei einem Noteinsatz keine andere Chance, als sein Fahrzeug in zweiter Reihe abzustellen, rechtfertigt der Notstand das Falschparken. Es muss dabei stets abgewogen werden, welches Interesse überwiegt. Ein „Arzt im Dienst“-Schild allein sorgt also nicht für Sonderrechte. Es liegt aber im Ermessen der Beamten oder der zuständigen Behörde, ob der falsch parkende Arzt in gerechtfertigtem Notstand gehandelt hat. Dann entfällt die Rechtswidrigkeit und der Verkehrsverstoß wird nicht geahndet.
Achtung in der Probezeit
Führerscheinneulinge müssen jetzt besonders vorsichtig sein. Für Fahranfänger in der Probezeit gelten zwar die gleichen Bußgelder wie für Fahrprofis. Es drohen aber weitreichende Konsequenzen. Denn schon wenn sie mit Behinderung in zweiter Reihe halten, begehen sie einen sogenannten B-Verstoß. Hat der Fahranfänger zwei B-Verstöße kassiert, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre und er muss ein Aufbauseminar besuchen.
Warnblinker ist tabu
Was viele nicht wissen: Schalten Sie den Warnblinker ohne eine Gefahrensituation ein, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Der Warnblinker dient allein zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer gefährlichen Situation. Schalten Sie ihn beim Parken in zweiter Reihe ein, begehen Sie streng genommen sogar zwei Ordnungswidrigkeiten. Zum einen parken Sie unberechtigt, zum anderen Missbrauchen Sie den Warnblinker. Das Bußgeld für letzteres fällt dabei mit 5 Euro relativ milde aus. Die Taten würde die Bußgeldstelle als Tateinheit bewerten. Die Folge: Es wird das höhere Bußgeld fällig.
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