Rechtsfrage des Tages:
Die Parkplatzsuche wird häufig zur Qual. Daher freuen sich Autofahrer über jede freie Lücke. Was aber, wenn diese auf der anderen Straßenseite liegt? Dürfen Sie entgegen der Fahrtrichtung parken?
Antwort:
Eigentlich dürfte es doch egal sein, wie herum ein Fahrzeug in einer Parklücke steht. Parken Sie aber entgegen der Fahrtrichtung, kann das Einfädeln in den fließenden Verkehr zur Gefahr werden. Daher ist festgelegt, dass Sie nur in Fahrtrichtung parken dürfen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
Bußgeld droht
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 12 ausdrücklich vor, dass Sie grundsätzlich nur an der rechten Fahrbahnseite parken dürfen. Und das bedeutet in Fahrtrichtung. Parken Sie entgegen der Fahrtrichtung, riskieren Sie ein Knöllchen. Das schlägt immerhin mit 15 Euro zu Buche. Parken Sie länger falschherum oder behindern auch noch andere Verkehrsteilnehmer, kann das Bußgeld auf bis zu 35 Euro steigen. Einen Punkt in Flensburg brauchen Sie allerdings nicht zu befürchten.
Droht abschleppen?
Abgeschleppt wird Ihr Auto hingegen nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass das Parken dort generell erlaubt ist. Außerdem dürfen Sie niemanden mit Ihrem Fahrzeug blockieren. Versperren Sie eine Feuerwehrzufahrt, ist die Parkrichtung gleichgültig. Wenn Sie Pech haben, müssen Sie Ihr Auto gegen hohe Kosten beim Abschlepper abholen.
Halten oder Parken?
Ein feiner Unterschied besteht zwischen Halten und Parken. Bleiben Sie nur kurz stehen, um beispielsweise einen Beifahrer aussteigen zu lassen, halten Sie. Verlassen Sie aber Ihr Fahrzeug und gehen mal schnell zum Bäcker, parken Sie. Dasselbe gilt, wenn der Haltevorgang länger als drei Minuten dauert. Letztlich kommt es bei der Frage nach der richtigen Seite darauf nicht an. Denn egal, ob Sie halten oder parken: beide Male ist das Einscheren in den fließenden Verkehr mit einem erhöhten Risiko behaftet. Daher sieht § 12 StVO vor, dass auch das Halten entgegen der Fahrtrichtung in der Regel nicht zulässig ist. Im Einzelfall können die Ordnungshüter aber auch ein Auge zudrücken.
Manchmal doch
Wie so oft kennt das Gesetz aber auch Ausnahmen vom Verbot, entgegen der Fahrtrichtung zu parken. Erlaubt ist dies nämlich, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen verlaufen. Dann dürfen Sie auch auf der linken Seite parken. Dadurch dürfen Sie aber natürlich keine Schienenfahrzeuge behindern. Und auch in einer Einbahnstraße können Sie sich die Parkseite frei wählen. Da die Straße ohnehin nur in eine Richtung befahrbar ist, parken Sie auch links nicht entgegen der Fahrtrichtung.
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