
Rechtsfrage des Tages:
Wer ein Auto kauft, muss bei den Kosten die Kfz-Steuer mit einrechnen. Wie wird diese ermittelt und wohin müssen Sie sie zahlen?
Antwort:
Planen Sie den Kauf eines Autos, müssen Sie nicht nur die Anschaffungskosten kalkulieren. Auch an Versicherungsprämien, Unterhalt und die Kfz-Steuer müssen Sie denken. Letztere wird ab dem Tag der Zulassung fällig und kann nur per Bankeinzug gezahlt werden. Früher berechnete sich die Kfz-Steuer nach der jeweiligen Fahrzeugart. Bereits seit 2021 wird der Blick mehr auf die Umweltfreundlichkeit gelegt. Seitdem sind Spritschlucker deutlich teurer geworden. Reine Elektrofahrzeuge sind hingegen noch einige Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Zulassung. Als neuer Autobesitzer erhalten Sie einen Steuerbescheid, aus dem Sie die Fälligkeit ersehen können. Der Entrichtungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr im Voraus. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer trifft immer den Halter. Es kommt also nicht darauf an, wer Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs ist. Die Steuerpflicht endet mit dem Tag der Abmeldung des Fahrzeugs. Da die Steuer im Zweifel für den Rest des Jahres schon gezahlt wurde, ergibt sich meist eine Überzahlung. Das Hauptzollamt berechnet das Guthaben taggenau und erstattet die zu viel gezahlte Steuer an den bisherigen Halter.
Wohin mit dem Geld?
Spätestens bei der Zulassungsstelle werden Sie es wissen. Bei der Anmeldung des Wagens müssen Sie nämlich eine Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftverfahren angeben. Die Kfz-Steuer wird ausschließlich abgebucht. Die Möglichkeit, selbst zu überweisen, haben Sie nicht. Nur in Ausnahmefällen können Sie vom Lastschriftverfahren befreit werden. Natürlich kann es passieren, dass es zu einer Rücklastschrift kommt, zum Beispiel, weil Ihr Konto nicht gedeckt ist. Dann ruht das Lastschriftverfahren und Sie müssen es wieder aktivieren. Dazu wenden Sie sich an die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer oder Ihr zuständiges Hauptzollamt. Ändert sich Ihre Anschrift oder Ihr Name, müssen Sie dies Ihrer Zulassungsbehörde mitteilen. Diese gibt die Auskunft an das zuständige Hauptzollamt weiter. Übrigens haben Sie die Möglichkeit, einen einheitlichen Fälligkeitstag für mehrere Fahrzeuge zu bestimmen. Dies können Sie gleich bei der Anmeldung, zum Beispiel eines Zweitwagens, machen oder auch nachträglich beim Hauptzollamt beantragen.
Wir teuer wird es?
Für die Bestimmung der Höhe der Kfz-Steuer kommt es zunächst auf das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs an. Alte Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 5. November 2008 werden nach altem Steuerrecht besteuert. Liegt die Erstzulassung zwischen diesem Datum und dem 30.06.2009, spielen die Antriebsart, der Hubraum und der Emissionsschlüssel oder die Emissionsklasse eine Rolle. Alternativ erfolgt die Versteuerung nach der "neuen CO2-Steuer". Das Finanzamt ermittelt selbsttätig die für den Halter günstigere Abrechnungsvariante. Für Fahrzeuge mit Zulassungsdatum nach dem Stichtag kommt es neben der Antriebsart und dem Hubraum auf den CO2-Wert des Fahrzeugs an. Für Benziner fällt zunächst ein Sockelbetrag in Höhe von 2 Euro je 100 Kubikmeter und 9,50 Euro je 100 Kubikmeter für Dieselfahrzeuge an. Hinzu kommen dann Steuern zwischen 2 und 4 Euro je ausgestoßenem Gramm CO2 je Kilometer oberhalb von 95 g/km. Einen Steuerrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Günstiger oder gar nicht
Bei bestimmten Fahrzeugen können Sie sich über eine Steuervergünstigung freuen. Beispielsweise sind reine Elektrofahrzeuge derzeit bis zum 31. Dezember 2025 von der Kfz-Steuer befreit. Hybridfahrzeuge fallen hingegen nicht unter die privilegierten Fortbewegungsmittel. Weitere Beispiele sind Fahrzeuge für ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder Schaustellerfahrzeuge. Auch Halter eines Oldtimers zahlen nur eine Jahrespauschale von derzeit 46,02 Euro.
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