
Rechtsfrage des Tages:
Wird bei einem Unfall ein Firmenfahrzeug beschädigt, gelten ein paar feine Besonderheiten bei der Schadenregulierung. Zum Beispiel kommt es darauf an, ob der Halter vorsteuerabzugsberechtigt ist. Und wie sieht es mit einer Nutzungsausfallentschädigung aus, wenn die Firma auf einen Leihwagen verzichtet?
Antwort:
Unfälle im Straßenverkehr gehören leider zum automobilen Leben dazu. Glück im Unglück hat, wer nur einen Blechschaden an seinem Auto davonträgt. Ist die Haftungsfrage geklärt, zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungsaufwand beim Totalschaden. Nimmt sich der Geschädigte keinen Leihwagen, kann er für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung eine Entschädigung in Geld verlangen: die Nutzungsausfallentschädigung.
So klar ist die Regelung zumindest bei Privatpersonen. Ob Ihnen für den Ausfall Ihres gewerblich genutzten Fahrzeugs eine Entschädigung zusteht, ist nicht eindeutig geklärt. Zwar haben der Bundesgerichtshof (BGH) und auch viele Instanzgerichte Gewerbetreibenden eine solche Entschädigung zugesprochen. Andere Gerichte dagegen legen die Entscheidungen des BGH anders aus und weisen derartige Klagen ab. Die Tendenz sieht folgendermaßen aus:
Taxi und Lkw
Nutzen Sie den Firmenwagen unmittelbar zur Erbringung Ihrer Leistungen, können Sie Ihren entgangenen Gewinn geltend machen. Etwa bei einem Taxi, das Sie für die Dauer der Reparatur nicht nutzen können. Oder bei einem Lkw, den Sie wegen des Schadens für eine gewisse Zeit nicht für den Transport einsetzen können. Die Berechnung des entgangenen Gewinns obliegt Ihnen als Geschädigtem. Und das kann unter Umständen ganz schön schwierig sein. Alternativ können Sie einen Leihwagen nehmen oder die sogenannten Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug geltend machen.
Auch privat genutzt?
Eine Nutzungsausfallentschädigung können Sie hingegen verlangen, wenn Sie durch den Ausfall des Wagens keinen konkreten Verdienstausfall berechnen können. Das gilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung nutzen. Sondern beispielsweise für Fahrten zu Kunden oder zu geschäftlichen Terminen. Allerdings müssen Sie einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben. Lässt sich hingegen der Schaden anhand eindeutiger Zahlen belegen, ist kein Raum für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung. Besonders kompliziert wird es, wenn der Mitarbeiter das Firmenfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzt. Achtung! Der BGH hat sich noch nicht abschließend geäußert, entsprechend unterschiedlich urteilen die Instanzgerichte.
Nutzungsausfall versteuern?
Wichtig ist die steuerliche Behandlung der Nutzungsausfallentschädigung: Diese Zahlung müssen Sie nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Betriebseinnahme buchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Unfall während einer betrieblichen oder einer privaten Fahrt ereignet hat (BFH, Urteil vom 27.1.2016, Aktenzeichen: X R 2/14).
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