Während Ihr Auto in der Werkstatt repariert wird, können Sie es logischerweise nicht nutzen. Sollten Sie in dieser Zeit auf einen Mietwagen verzichten, vergütet Ihnen die Versicherung Ihre mangelnde Mobilität auch in Geld. Die Höhe dieser Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus speziellen Tabellen, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung geordnet sind. Die bekannteste Tabelle wurde herausgegeben von Sanden-Danner/Küppersbusch. Der Tagessatz liegt, je nach Fahrzeugtyp, und Alter des Gefährts zwischen 23 (Gruppe A) und 175 (Gruppe L) Euro, bei Motorrädern beginnt der Tagessatz bei 10 Euro. Aber Achtung! Ist das Motorrad ein reines Freizeitgefährt, gibt es keine Entschädigung für den Ausfall. Diese können Sie nur verlangen, wenn Ihr Motorrad Ihr einzig und allein genutztes, motorisiertes Fortbewegungsmittel ist.
Der Geldregen fließt unter folgenden Bedingungen:
- Sie können Ihr Fahrzeug nicht nutzen (entweder weil es in Reparatur oder total beschädigt ist).
- Sie müssen fähig und willens sein, ein Auto zu fahren (liegen Sie im Krankenhaus oder beabsichtigen Sie eine Fahrpause, steht Ihnen keine Entschädigung zu).
- Sie haben keinen Zweitwagen, dessen Einsatz möglich und zumutbar ist.
Bei einem sehr alten Fahrzeug (über 10 Jahre) könnte die Haftpflichtversicherung allerdings darauf bestehen, keinen Nutzungsausfall, sondern nur die Vorhaltekosten zu erstatten. Dies sind Steuer, Versicherung und Garagenmiete - Kosten, die für Sie fix sind und für die Sie weiterhin aufkommen müssen, auch wenn das Fahrzeug in der Werkstatt ist.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird Ihnen der entgangene Gewinn ersetzt. Haben Sie als Unternehmer jedoch Vorsorge getroffen und quasi ein Ersatzfahrzeug "in petto", dann können Sie den entgangenen Gewinn, der durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Erstfahrzeugs entstanden wäre, nicht geltend machen. Sie können aber die Vorhaltekosten für das Ersatzfahrzeug verlangen. Ggf. können Sie auch die Miete verlangen, die Sie für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aufbringen mussten.
Aber auch hier kommt wieder Ihre Schadensminderungspflicht ins Spiel:
- Sie müssen die Reparatur zügig durchführen lassen.
- Sie müssen gegebenenfalls eine Notreparatur akzeptieren.
- Sie müssen Ihre möglicherweise bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um lange Ausfallzeiten zu vermeiden.
Ob auch eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden kann, wenn man das Fahrzeug selbst repariert, ist in der Rechtsprechung höchst streitig - wie sagt man so schön: zwei Juristen, drei Meinungen. Im Zweifel müssen Sie nicht nur die fachgerechte Reparatur nachweisen, sondern auch, an welchen Tagen wie lange das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte.
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