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Rettungsgasse: Was müssen Sie wissen?

Sofort Platz machen

Bei Staubildung müssen Sie auf Autobahnen und Straßen außerorts eine Rettungsgasse bilden. Dabei müssen Sie einiges beachten.

Dichter Verkehr auf vierspuriger Autobahn.

Rechtsfrage des Tages:

Dass Sie bei Stau eine Rettungsgasse bilden müssen, dürfte jedem Autofahrer bekannt sein. Unsicherheit herrscht aber oft bei der Umsetzung. Was müssen Sie beachten?

Antwort:

Werden bei einem Unfall Menschen verletzt, ist schnelle Hilfe gefragt. Daher ist die Rettungsgasse gerade auf Autobahnen von enormer Bedeutung. Kraftfahrer sind bei Stau verpflichtet, zwischen der linken und den übrigen Fahrspuren eine Gasse zu bilden. Fahrer auf dem linken Fahrstreifen müssen also möglichst weit nach links fahren, alle anderen so weit nach rechts wie möglich.

Richtig Platz machen

Stockt der Verkehr oder kommt er zum Stillstand, müssen Sie immer sofort ausweichen. Fahren Sie auf der ganz linken Spur, müssen Sie so weit wie möglich nach links fahren. Auf allen anderen Spuren müssen Sie nach rechts ausweichen. Das gilt unabhängig davon, ob die Straße zwei, drei oder sogar vier Spuren hat. Nähern Sie sich einem Stauende, dürfen Sie nachfolgende Verkehrsteilnehmer mit dem Warnblinker darauf aufmerksam machen.

Immer und sofort

Die Rettungsgasse müssen Sie immer bilden, wenn der Verkehr nicht mehr richtig fließt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie sich einer Baustelle nähern oder vielleicht doch ein Unfall passiert ist. Auch bei einem Baustellenstau müssen Sie für die Rettungsgasse sorgen. Nach § 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Verkehrsteilnehmer die Rettungsgasse außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren nämlich auch dann bei stockendem Verkehr bilden, wenn sich gar kein Einsatzfahrzeug nähert. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zudem entschieden, dass Verkehrsteilnehmer sofort die Rettungsgasse bilden müssen, sobald der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fließt oder komplett zum Stillstand kommt. Erst einmal abwarten, ob es nicht doch schnell weitergeht, ist nicht erlaubt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022, 2 Ss OWI 137/22).

Nicht auf den Standstreifen

Bei Stau heißt es also: ausweichen. Aber Achtung! Der Standstreifen ist tabu und muss frei bleiben. Dieser ist ausschließlich Einsatzfahrzeugen vorbehalten oder Fahrzeugen, die eine Panne haben. Blockieren Sie den Standstreifen, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.

In der Baustelle

Auch im Baustellenbereich auf Autobahnen oder außerorts müssen Sie bei Stau oder stockendem Verkehr die Rettungsgasse bilden. Aufgrund der engen und meist sehr schmalen Spuren ist das rein praktisch häufig aber gar nicht möglich. Eine genaue Regelung dazu existiert nicht. Eine Empfehlung ist, dass möglichst alle Fahrzeuge die rechte Spur nutzen. Auch größere Abstände zwischen den Fahrzeugen können ein Durchkommen für Rettungsfahrzeuge erleichtern.

Richtig teuer

Bilden Sie keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse, drohen ein Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Behindern oder gefährden Sie Fahrzeuge oder kommt es gar zum Unfall, steigt das Bußgeld auf bis zu 320 Euro. Außerdem wird auch hier ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ähnlich hoch sind die Bußgelder, wenn Sie die Rettungsgasse unberechtigt befahren.

Und innerorts?

Die Regelungen zur Rettungsgasse gelten nur auf Autobahnen und Straßen außerorts. Innerorts müssen Sie nicht bei jeder Stauung eine Rettungsgasse schaffen. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug, müssen Sie aber selbstverständlich Platz machen. Was aber, wenn eine autobahnähnliche Bundesstraße innerorts verläuft? In manch größerer Stadt ist das nicht unüblich. Nach Ansicht des Bayrischen Obersten Landesgerichts handele es sich trotz des Straßencharakters um eine Straße innerorts, für die die Regelungen zur Rettungsgasse nicht gelten. Blockiert ein Verkehrsteilnehmer auf einer solchen Straße Einsatzfahrzeuge, kann er nach dieser Entscheidung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 11 StVO belangt werden. In der Regel dürfte aber dann eine andere Bußgeldvorschrift greifen. Denn Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht ist stets Platz zu machen. Wer dagegen verstößt, wird zur Kasse gebeten (BayOblG, Urteil vom 26.09.2023, Aktenzeichen: 201 OWi 971/23).

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