Nicht dasselbe
Auch wenn beide Begriffe meist einheitlich genutzt werden, so besteht ein klarer Unterschied zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein. Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Genehmigung, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein ist hingegen nur das Dokument, dass diese Erlaubnis dokumentiert.
Den Führerschein machen
„Ich mache jetzt den Führerschein.“ Diese Wendung wird wohl nahezu jeder Fahrschüler verwenden, wenn er mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule beginnt. Juristisch korrekt wäre hingegen der Ausdruck, „die Fahrerlaubnis zu erlangen“. Natürlich erhält der Fahrschüler nach bestandenen Prüfungen dann auch seinen Führerschein ausgehändigt. Schließlich muss er nachweisen können, dass er nun Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnis ist.
Fahrverbot: Führerschein abgeben
Deutlich wird der Unterschied im Rahmen verkehrsrechtlicher Sanktionen. Werden Sie beispielsweise wegen zu schnellem Fahrens mit einem Fahrverbot belegt, müssen Sie Ihren Führerschein abgeben. Ihnen wird für eine bestimmte Zeit untersagt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nach Ablauf des Fahrverbots erhalten Sie Ihren Führerschein zurück und dürfen wieder durchstarten. Sie müssen weder einen Antrag stellen, noch Nachweise wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung erbringen.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Weitaus einschneidender ist dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Fall müssen Sie zwar auch den Führerschein abgeben, gravierender ist aber der Widerruf der staatlichen Erlaubnis. Wollen Sie wieder am automobilen Leben teilnehmen, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dies ist nicht selten erst nach Ablauf einer Sperrfrist und dem Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) möglich.
Radfahrverbot
Sicherlich ist Ihnen klar, dass Sie für ein herkömmliches Fahrrad keine Fahrerlaubnis brauchen. Dennoch kann die Fahrerlaubnisbehörde sogar ein unbefristetes Radfahrverbot aussprechen. Werden Sie alkoholisiert auf Ihrem Fahrrad angetroffen, können Sie sich anders als ein Fußgänger wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt derzeit die Grenze von 1,6 Promille Alkohol im Blut. Werden Sie strafrechtlich verurteilt, ergeht aber eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde, die bei Verdacht einer Alkoholabhängigkeit oder eines Alkoholmissbrauchs eine MPU anordnen kann.
Abschied vom Fahrrad
Fällt das Gutachten negativ aus oder weigern Sie sich, ein solches Gutachten erstellen zu lassen, kann die Behörde neben der Entziehung der Fahrerlaubnis auch ein Radfahrverbot verhängen. Sie kann auch nur das Radfahrverbot aussprechen, wenn Sie eben keine Fahrerlaubnis haben. Das Radfahrverbot wird im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Man spricht vom Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Möchten Sie doch wieder auf Ihren Drahtesel steigen, müssen Sie unter Umständen mit einem positiven MPU-Gutachten nachweisen, dass Sie Ihr Alkoholproblem überwunden haben und zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen können.
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