Rechtsfrage des Tages:
Reiten im freien Gelände ist sicherlich am schönsten. Der Weg dorthin führt aber nicht selten über Straßen und öffentliche Verkehrswege. Gibt es spezielle Verkehrsregeln für Reiter und Ross?
Antwort:
Das höchste Glück der Erde soll ja bekanntlich auf dem Rücken der Pferde liegen. Damit ein entspannter Reitausflug nicht mit einem Unfall endet, gelten auch für Reiter im Straßenverkehr spezielle Regeln. Dabei stellt das Gesetz ähnliche Anforderungen wie an den üblichen Fahrverkehr, beispielsweise im Hinblick auf Beleuchtung und Nutzung der Fahrbahn. Grundlegende Vorschrift ist dabei § 28 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Für Könner
Für Reiter gibt es keinen "Führerschein". Das Gesetz sieht daher vor, dass Pferde nur von geeigneten Personen im öffentlichen Verkehr begleitet oder geritten werden dürfen. Diese müssen über reiterische Kenntnisse verfügen oder körperlich zum Führen von Pferden in der Lage sein. Dabei kommt es auf ausreichend Erfahrung und Geschicklichkeit an. Nach den ersten Reitstunden sollte sich ein Neuling nicht im Sattel seines Pferdes auf die Straße begeben. Und auch das Pferd sollte ausreichend an den Straßenverkehr gewöhnt sein, bevor Sie eine Landstraße mit viel Verkehr entlangreiten wollen.
Allgemeine Verkehrsregeln
Reiter müssen die äußere rechte Seite der Fahrbahn benutzen. Ist neben der rechten Begrenzungslinie ausreichend Platz, müssen Reiter diese Fläche nutzen. Fahrrad- oder Fußwege dürfen Reiter hingegen nicht bereiten. Ansonsten bestehen für Pferd und Reiter die Verkehrsregeln, die auch andere Fahrzeuge beachten müssen. So gelten auch hoch zu Ross die Vorfahrtsregel rechts vor links und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei einer roten Ampel heißt es auch auf dem Pferd halten und warten. Eine Besonderheit gilt für das Verkehrszeichen 250 „Durchfahrt verboten“. Das weiße runde Schild mit rotem Rand gilt nicht für Tiere. Nur wenn sich auf dem Schild ein Piktogramm eines Pferdes oder Reiters befindet, dürfen diese Wege nicht beritten werden.
Bitte langsam
Reiter müssen darauf achten, dass sie anderen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, Radfahrern aber auch Autofahrern nur im Schritttempo begegnen. Vor unübersichtlichen Kurven oder Kuppen ist Schritt ebenfalls die richtige Gangart. So werden gegebenenfalls hinter der Kuppe laufende Fußgänger nicht gefährdet. Ebenso wie auf dem Fahrrad gilt das Handzeichen als Blinker beim Abbiegen.
Beleuchtung für Reiter und Pferd
Reiter müssen bei Dämmerung oder Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein. Vorgeschrieben ist eine nicht blendende, nach vorne gerichtete weiße Leuchte. Auch Stiefelleuchten an der linken Seite sind zulässig. Nach hinten muss ein rotes Licht leuchten. Nicht gesetzlich gefordert aber durchaus zu empfehlen sind Leuchtgamaschen für das Pferd und reflektierende Kleidung für den Reiter. Sinnvoll sind auch reflektierende Warnwesten und Leuchtbänder. Auch eine reflektierende Decke für das Pferd macht es im Scheinwerferlicht gut sichtbar.
Reiten im Verband
Möchten Sie in einer größeren Gruppe unterwegs sein, gelten Besonderheiten. Ebenso wie eine Gruppe Fahrradfahrer gilt auch eine größere Reitergruppe als geschlossener Verband und damit als ein Verkehrsteilnehmer. Wichtig ist, dass die Teilnehmer der Gruppe geschlossen reiten und als solche erkennbar sind. Bei Fahrrädern ist ein Verband von bis zu 15 Radfahrern zulässig. Bei Reitern sind dies etwa 12 Teilnehmer. Reiter dürfen dann zu zweit nebeneinander reiten. Der Verband sollte insgesamt nicht länger als 25 Meter sein. Dann brauchen nicht alle Reiter über eine Beleuchtung zu verfügen. Wenn nötig, müssen sie die seitliche Begrenzung aber vorne und hinten durch spezielle Beleuchtung sichtbar machen. Wer den Anschluss verliert, gehört nicht mehr zum Verband.
Kennzeichen fürs Pferd
In manchen Landkreisen benötigen Reiter für ihre Pferde eine Reitplakette. Diese müssen sie gut sichtbar am Zaumzeug oder Sattel des Pferdes befestigen. Reitplaketten werden in der Regel für ein Jahr ausgegeben und können bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Bei Ihrer Gemeinde erfahren Sie, welche Stelle in Ihrem Landkreis zuständig ist.
Helmpflicht und Hinterlassenschaften
Eine Helmpflicht beim Reiten gibt es in Deutschland nicht. Dennoch ist es dringend anzuraten und meist auch Usus, eine sichere Reitkappe zu tragen. Pferdeäpfel muss der Reiter einsammeln. Hier droht sogar ein Bußgeld, lässt er die Hinterlassenschaften seines Pferdes einfach auf der Straße liegen. Der Grund: Die verschmutzte Fahrbahn kann zur Unfallgefahr für den anderen Verkehr werden.
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