Rechtsfrage des Tages:
Für den gemeinsamen Weg zur Arbeit bieten sich Fahrgemeinschaften an. Sollte es dabei mal zu einem Unfall kommen, stellt sich die Frage: Wer haftet für Verletzungen der Insassen?
Antwort:
Aufgrund hoher Spritpreise und akuter Parkplatznot steigen viele Autofahrer für den Weg zur Arbeit auf öffentliche Verkehrsmittel um. Aber nicht immer ist die Anbindung ideal. Die Organisation einer Fahrgemeinschaft kann auch eine gute Alternative sein. Das spart nicht nur Kosten, sondern schont auch die Umwelt und entlastet den Verkehr. Berechtigt ist aber die Frage, wer im Falle eines Unfalls für Schadensersatz und Schmerzensgeld aufkommen muss.
Wer hat Schuld?
Bei unverschuldeten Unfällen kommt natürlich zunächst immer die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Betracht. Diese muss für Verletzungsfolgen und Sachschäden beim Verschulden ihres Versicherungsnehmers einstehen. Insassen der Fahrgemeinschaft können darüber hinaus ihre Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Fahrers der Fahrgemeinschaft geltend machen, wenn diesen das Verschulden am Unfall trifft oder zumindest eine Mithaftung im Raum steht.
Auch bei unverschuldeten Unfällen?
Verletzte Insassen können auch Schmerzensgeldansprüche an die Versicherung des Halters stellen. Das gilt selbst dann, wenn den Fahrer kein Verschulden am Unfall trifft. Ansprüche gegen den Fahrer persönlich bestehen dann hingegen nicht. Die Haftung des Halters ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Fahrer verletzt
Wurde der Fahrer verletzt, muss er sich an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wenden. Trifft ihn selbst ein Verschulden, kann er natürlich keine Ansprüche anmelden. Dann ist es gut, wenn er z. B. eine Unfallversicherung hat. Unter Umständen kommt auch die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht, wenn es sich um einen Wegeunfall handelt. Diese Versicherungen zahlen leider kein Schmerzensgeld, kümmern sich aber beispielsweise um Reha- und Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Gewisses Risiko
Für den Halter stellt die Fahrgemeinschaft ein gewisses Risiko dar. Er kann bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nur Ansprüche anmelden, wenn er selbst Insasse und nicht Fahrer war. Wird ein Insasse bei einem unverschuldeten Unfall des Fahrers verletzt, kann dies für den Halter eine Verschlechterung seines Schadensfreiheitsrabatts bedeuten. Nämlich dann, wenn der Insasse dessen Versicherung in Anspruch nimmt.
Schriftliche Vereinbarung treffen
Gerade wenn eine Fahrgemeinschaft auf längere Dauer angelegt ist, sollten Sie über eine schriftliche Haftungsbeschränkung nachdenken. Damit können Sie die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Fahrer und Halter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und im Übrigen ausschließen. In solch einer Vereinbarung können Sie auch festgelegen, dass im Falle eines unverschuldeten Unfalls derjenige Mitfahrer, der Ansprüche bei der Versicherung des Halters und Fahrers anmeldet, die Kosten der Rückstufung zu tragen hat. Aber Vorsicht: Ein Haftungsausschluss oder eine Beschränkung für vom Fahrer verschuldete Unfälle ist hinsichtlich Verletzungen von Leib, Leben, Körper und Gesundheit nicht möglich.
Andere Versicherungen
Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung können auch andere Versicherungen für Personenschäden von Insassen eintrittspflichtig sein: In Betracht kommt eine Insassen-Unfallversicherung. Oder bei einer freiwilligen Fahrgemeinschaft zur Arbeit die gesetzliche Unfallversicherung, sofern der Arbeitgeber diese nicht angeordnet hat. Gerade Letztere übernimmt jedoch für Insassen keine Schmerzensgeldansprüche.
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