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Rutschpartie: Haftung bei Glatteisunfall

Bei Eis und Schnee

Ist es auf der Straße glatt, sind Unfälle leider vorprogrammiert. Die Haftungsfrage kann dann auch schnell mal aufs Glatteis führen.

Autos bei Nebel auf der Autobahn.

Rechtsfrage des Tages:

Hat der Winter unser Land fest im Griff, kommt es auch regelmäßig zu Glatteis. Selbst umsichtige Fahrer können dabei ins Schlingern kommen. Wer haftet, wenn aufgrund glatter Straßen ein Unfall passiert?

Antwort:

Es muss nicht immer Blitzeis sein, das Straßen zu spiegelglatten Flächen werden lässt. Auch anhaltender Schneefall und Schneematsch machen die Teilnahme am Straßenverkehr zu einem Risiko. Wer auf glatter Straße ins Schleudern gerät und in ein anderes Fahrzeug rutscht, muss in der Regel für den Schaden einstehen. Schäden am eigenen Fahrzeug zahlt die eigene Vollkaskoversicherung. Es sind aber auch Konstellationen denkbar, bei denen der andere zumindest eine Teilschuld auferlegt bekommt.

Wer haftet?

Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall derjenige, den das Verschulden trifft. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Allerdings gibt es auch typische Geschehensabläufe, die zur Anwendung des sogenannten Anscheinsbeweises führen. Fährt ein Autofahrer einem anderen Fahrzeug auf, wird zunächst immer von dessen alleinigem Verschulden ausgegangen. Der Geschädigte muss nicht nachweisen, dass den Auffahrenden ein Verschulden trifft. Kann dieser umgekehrt nicht nachweisen, dass der vor ihm Fahrende einen Fahrfehler begangen hat, haftet er vollständig für die Unfallfolgen.

Wenn es rutschig wird

Fahren Sie bei Glatteis besonders vorsichtig und kommen trotzdem ins Rutschen, mag sich die volle Haftung für einen Unfall ungerecht anfühlen. Tatsächlich ist es so, dass die Rechtsprechung keine einheitliche Lösung für solche Fälle bereithält. Manchmal nehmen die Gerichte auch eine Teilschuld desjenigen an, in den ein anderes Fahrzeug reinrutscht. Nur weil ein Fahrzeug ins Rutschen gerät, unterstellen einige Gerichte dem Fahrer nicht automatisch eine unvorsichtige oder unangepasste Fahrweise.

Der schleudernde Vordermann

Auch andere Umstände können zu einer vielleicht unerwarteten Teilschuld führen. So war ein Autofahrer in ein vor ihm ins Schleudern geratene Fahrzeug gefahren. Das Oberlandesgericht Nürnberg gab ihm eine Teilschuld (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.1992, Aktenzeichen 8 U 494/92). Auf spiegelglatter Straße müsse sich nämlich jeder Verkehrsteilnehmer darauf einrichten, dass andere Fahrer die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlören. Besondere Straßenverhältnisse verlangen allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Vorsicht ab.

Anscheinsbeweis bei Glätteunfall

Bei einem Unfall in Folge von Straßenglätte haftet meist zunächst derjenige, der mit seinem Fahrzeug ins Schleudern gekommen ist. Auch hier greift der Anscheinsbeweis. Kann er jedoch nachweisen, dass er den Witterungsverhältnissen angepasst gefahren ist und ihm kein Fahrfehler vorzuwerfen ist, kommt zumindest eine Teilschuld des anderen Unfallbeteiligten in Betracht. Letztlich muss bei einem Glätteunfall besonders auf die jeweiligen Umstände des Unfalls geschaut werden.

Richtiges Fahrverhalten

Droht Blitzeis oder verwandelt dauernder Schneefall die Straßen in Rutschbahnen, sollten Sie Ihr Fahrzeug am besten stehen lassen. Können Sie nicht auf Ihr Auto verzichten, sollten Sie besonders vorsichtig fahren. Gerade bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und nasser Straße müssen Sie mit Glätte rechnen. Auch auf Brücken oder Straßen durch Waldstücke müssen Sie verstärkt mit glatten Abschnitten rechnen. Zu anderen Fahrzeugen sollten Sie einen größeren Sicherheitsabstand halten, damit Sie notfalls noch ausweichen oder rechtzeitig anhalten können.

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