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Die Haftung von Halter und Fahrer

Wer haftet wann?

Verursacht ein Fahrzeug einen Schaden, gilt: Der Halter muss Schadenersatz leisten. Doch wie immer gibt es Ausnahmen.

Eine Frau wird von einem Polizisten am Auto kontrolliert. Er nimmt die Personalien auf.

Vom Sündenbock zum Unschuldslamm?

Hier finden Sie die wichtigsten Anspruchstatbestände und Anspruchsvoraussetzungen.

Halterhaftung: die Gefährdungshaftung

§ 7 Abs. 1 StVG:

"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Der Begriff des Halters

Halter ist, wer das Kraftfahrzeug (nicht nur vorübergehend) für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Er muss also Möglichkeit, Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen können.

Das Kraftfahrzeug

Der Unfall muss verursacht worden sein durch ein Fahrzeug oder einen Anhänger, der von einem Fahrzeug mitgeführt werden kann.
Entscheidend ist dabei die Frage der Motorisierung. Früher hätte man sagen können: Machen Sie die Probe: Riecht es nach Benzin? Das geht heute nicht mehr vor dem Hintergrund z. B. von Hybridautos. Es genügt sogar, wenn das Fahrzeug durch Dampf betrieben wird. Ein Radfahrer mit einem Hilfsmotor, der theoretisch schneller fahren kann als 20 km/h, zählt auch dazu.

Beim Betrieb des Kraftfahrzeugs

Das Fahrzeug muss in Betrieb gewesen sein. Ja, was heißt das denn? Leider nicht, was man landauf, landab als "in Betrieb" verstehen würde, nämlich dass zumindest der Motor läuft und sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.

Nach der Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug auch dann in Betrieb, wenn es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ein auf öffentlichen Parkplätzen parkender Pkw befindet sich in Betrieb, da der öffentliche Parkplatz zum allgemeinen Straßenverkehr gehört. Dabei könnte sich allerdings die Frage stellen, ob sich die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs irgendwie ausgewirkt hat.

Interessanterweise umfasst der Betriebsbegriff der Halterhaftung sogar die Konstellation, dass der Schaden von einem Insassen ausgeht. Ein sehr plastisches Beispiel: Ihr Beifahrer öffnet unachtsam die Autotür. Dabei hat er einen Radfahrer übersehen, der gegen die Tür fährt und stürzt. Die Halterhaftung greift.

Weiter muss der Betrieb des Fahrzeugs den Schaden adäquat verursacht haben. Das bedeutet, es muss dem Betrieb des Fahrzeugs überhaupt noch zuzurechnen sein, dass der Unfall passiert ist. Nicht mehr dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist es, wenn ein Verkehrsunfall eine Panikreaktion von Tieren auslöst und diese Tiere dann sterben. Den Schaden, der dem Tierbesitzer entstanden ist, kann er nicht vom Halter ersetzt verlangen, da der Zurechnungszusammenhang fehlt.

Andererseits kommt es für den adäquat verursachten Schaden nicht auf eine Berührung mit dem Fahrzeug an. Eine Fahrweise, bei der das Fahrzeug über die Straße schlingert und schleudert, kann einen zurechenbaren Schaden verursachen. Beispiel: Ein Fußgänger fühlt sich so verunsichert, dass er zur Seite springt und sich dabei verletzt.

Personen- oder Sachschaden ist entstanden

Ist beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ein Schaden entstanden und ist die Haftung des Halters auch nicht ausgeschlossen (mehr dazu später), erhält der Geschädigte seinen Schaden in dem Umfang ersetzt, der der Haftungsquote des Halters entspricht.

Haftungsausschluss

Die grundsätzliche Haftung des Halters entfällt bei Vorliegen bestimmter Haftungsausschlusstatbestände, nämlich bei höherer Gewalt, bei Schwarzfahrten oder wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt. 

Höhere Gewalt

Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis vorliegt. Typischerweise ist das bei außergewöhnlichen Naturereignissen oder bei vorsätzlichen Eingriffen Dritter in den Straßenverkehr der Fall. Wird das Schadenereignis durch höhere Gewalt verursacht, ist der Anspruch aus der Gefährdungshaftung regelmäßig ausgeschlossen.

Schwarzfahrt

Angenommen, ein Dieb bemächtigt sich Ihres Autos, schließt es kurz, fährt los und hat auf seiner Flucht einen schweren Verkehrsunfall. Dadurch erleidet das Luxusauto des Gegners einen Totalschaden und der andere Fahrer wird auch noch verletzt. Die Halterhaftung besagt eigentlich, dass Ihre eigene Haftpflichtversicherung nun für diesen Schaden aufkommen muss. Denn die Halterhaftung setzt gerade kein Verschulden voraus. Kann das denn richtig sein?

Nein. Der Gesetzgeber hat festgelegt: Wenn jemand ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Fahrzeug nutzt und der Halter an dieser Nutzung auch kein Verschulden trägt (z. B. das Auto samt Schlüssel offen stehen lässt), dann handelt es sich um eine sogenannte Schwarzfahrt. In diesen Fällen scheidet die Halterhaftung aus.

Haftung bei einem unabwendbaren Ereignis

Eine weitere erfreuliche Nachricht: Bei einem Unfall, an dem mehrere Kfz-Halter beteiligt sind, erfährt die Gefährdungshaftung eine Abmilderung. Der Gesetzgeber lässt den sogenannten Unabwendbarkeitsbeweis zu. Danach scheidet eine Haftung aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Entscheidend ist dabei allerdings nicht, wie sich ein Idealfahrer in der Situation verhalten hätte, sondern ob ein Idealfahrer überhaupt in diese Situation gelangt wäre.

Fahrerhaftung: die Verschuldenshaftung

Der Fahrer haftet für eigenes Fehlverhalten, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt sind.

Fahrer ist, wer ein Kraftfahrzeug – berechtigt oder nicht – lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat.

Ferner muss beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Personen- oder Sachschaden aufgetreten sein. Dabei sind die Voraussetzungen identisch mit denen der Halterhaftung. Allerdings ist die Fahrerhaftung für den Geschädigten viel einfacher strukturiert. Denn es wird vermutet, dass der Fahrer durch schuldhaftes Fehlverhalten den Unfall verursacht hat. Um diese Verschuldensvermutung auszuräumen, muss der Fahrer des Wagens nicht wie der Halter den Unabwendbarkeitsbeweis führen. Die Ersatzpflicht des Fahrers ist schon unter erleichterten Umständen ausgeschlossen. Nämlich, wenn der Fahrer nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Entweder kann er nachweisen, dass der Unfall auf einem technischen Defekt beruht, oder dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat.

Wichtig für die Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruches ist jedoch nicht nur das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage. Einen uneingeschränkten Schadensersatz gibt es für Sie erst, wenn Sie keinerlei Mitverschulden an dem Unfall haben. Sollten Sie sich auch nicht ganz verkehrsrichtig verhalten haben und daher den Unfall mitverschuldet haben, dann könnte es anstelle eines vollen Schadensersatzes nur eine Quote für Sie geben.

Mitverschulden

In unserer Rechtsordnung ist die Selbstgefährdung bzw. Selbstschädigung grundsätzlich nicht verboten. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass der Geschädigte insoweit keine Entschädigung für seinen Schaden verlangen kann, als der Eintritt des Schadens oder dessen Höhe ihm zuzurechnen ist, er also auch Schuld hat. Dieses Mitverschulden kann jegliche Unfallbeteiligten treffen, egal, ob diese motorisiert oder als Fußgänger oder Radfahrer betroffen sind.

Dabei ist stets Voraussetzung, dass der Fahrer mitverschuldensfähig ist, d. h. er muss zumindest deliktsfähig sein. Deliktsunfähig ist jemand, wenn er das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat er hingegen das 7. Lebensjahr beendet und ist nicht älter als 10, dann ist er nur dann für einen Schaden verantwortlich, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das gilt zumindest im Straßenverkehr. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs kommt es dann auf die Einsichtsfähigkeit und Reife an.

Kompliziert? Überhaupt nicht!

Hier ein paar erhellende Beispiele. Mal angenommen,...

... Sie fahren auf einer vorfahrtsberechtigten Straße auf eine leicht einsehbare Kreuzung zu. Leider sind Sie viel zu schnell. Nun bemerken Sie, wie ein anderes Auto auf der untergeordneten Straße ebenfalls auf die Kreuzung zufährt und keine Anstalten macht, anzuhalten. Sie vertrauen Ihrem Vorfahrtsrecht. Es kommt zum Unfall.

Der klassische Fall beiderseitigen Verschuldens (Verschuldenshaftung). Dabei haftet zwar Ihr Unfallgegner überwiegend. Denn er hat Ihnen ja die Vorfahrt genommen. Sie tragen aber eine Mitschuld (Mitverschulden): Sie hätten den Unfall verhindern können, wären Sie mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit und nicht auf Ihr Vorfahrtsrecht beharrend gefahren. Ihr Haftungsanteil liegt bei 40 %.

... einige Wochen später wiederholt sich die Situation. Allerdings haben Sie aus dem ersten Unfall gelernt und halten sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit. Der Autofahrer, der Ihnen Vorfahrt zu gewähren hat, passt schon wieder nicht auf. Es kommt erneut zum Unfall.

Nun trifft Sie tatsächlich kein Verschulden. Trotzdem geht von Ihnen als Fahrzeughalter immer noch eine Gefahr aus (Gefährdungshaftung). Allein durch Abbremsen hätten Sie den Unfall an dieser übersichtlichen Kreuzung vermeiden können. Der Haftungsanteil liegt jetzt bei etwa 20 %.

... Sie haben die Kreuzung ein Jahr lang gemieden. Inzwischen ist sie nicht mehr übersichtlich, weil alles bebaut ist. Jetzt müssen Sie doch wieder dort fahren, immer noch vorfahrtsberechtigt und mit korrekter Geschwindigkeit. Sie ahnen Böses und nehmen schon vor dem Kreuzungsbereich trotz Vorfahrtsrechts den Fuß vom Gas. Vergeblich. An den Unfallknall haben Sie sich inzwischen gewöhnt.

Wenn es Sie tröstet: Jetzt sind Sie der Idealfahrer, der Unfall war für Sie ein unabwendbares Ereignis. Ihre Gefährdungshaftung tritt vollständig zurück. Ihr Haftungsanteil: Null.

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