
Rechtsfrage des Tages:
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf einen Leihwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung. Wie sieht es bei Wohnmobilen aus?
Antwort:
Das kaputte Wohnmobil nach einem Unfall ist eine Sache. Der entgangene Urlaub eine andere. Während Sie bei einem unverschuldeten Unfall auch mit einem Wohnmobil verschiedene Schadensersatzansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers haben, müssen Sie auf einen Ersatz der Ausfallzeit meist verzichten.
Was gehört zum Schadensersatz?
Je nach Höhe des entstandenen Schadens können Sie als Geschädigter von der Versicherung des Verursachers die Übernahme der Reparaturkosten verlangen oder im Falle eines Totalschadens den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Gerade bei jüngeren Wohnmobilen und einem vergleichsweise heftigen Schaden kann auch eine Wertminderung dazukommen. Diese soll den Nachteil ausgleichen, dass Ihr bisher unfallfreies Fahrzeug trotz Reparatur als Unfallfahrzeug zu qualifizieren ist.
Geld für Verzicht
Wird Ihr Alltagsfahrzeug beschädigt, kommen weitere Ansprüche dazu. Neben den Reparaturkosten können Sie für die Reparaturdauer einen Leihwagen nehmen. Verzichten Sie darauf, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese wird pro Tag berechnet und richtet sich nach Alter, Marke und Typ Ihres Fahrzeugs. Auch bei Unfällen mit Ihrem Wohnmobil können Sie sich an die Versicherung des Schädigers wenden. Diese muss die Reparaturkosten zahlen. Aber wie sieht es mit einer Nutzungsausfallentschädigung aus?
Nur für Freizeit
Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen bei einem Wohnmobil in der Regel nicht zu. Das gilt zumindest dann, wenn Sie das Gefährt nur für Ihre Freizeit nutzen und für den Alltag ein Auto haben. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2008 entschieden (Urteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen VI ZR 248/07). Fahren Sie hingegen ausschließlich mit Ihrem Wohnmobil und nutzen dieses wie ein "normales" Auto, kommt eine Entschädigung in Betracht. Das müssen Sie dann allerdings nachweisen können.
Konkreter Schaden
Etwas anderes kann gelten, wenn Ihr gesamter Urlaub aufgrund des Schadens am Wohnmobil ins Wasser fallen muss. Können Sie einen Schaden konkret beziffern, können Sie diesen ersetzt verlangen. Hierzu zählen beispielsweise Stornokosten für den Campingplatz oder das Geld für die nicht in Anspruch genommene Fähre. Für Ihren Urlaubsfrust statt Urlaubslust bekommen Sie allerdings keine Entschädigung. Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude können Sie nur geltend machen, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben.
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