
Rechtsfrage des Tages:
Einige Straßen dürfen nur von Anliegern benutzt werden. Vielen Verkehrsteilnehmern ist nicht klar, auf wen sich dieser Benutzerkreis bezieht. Müssen Sie in der Straße wohnen oder reicht ein besonderer Grund aus, um dort legal fahren zu dürfen?
Antwort:
Nicht selten finden Sie zum Beispiel in Ortschaften Straßenschilder, die die Durchfahrt einer Straße untersagen. Ist dieses Schild dann aber mit einem Zusatzschild "Anlieger frei" oder auch "Anliegerverkehr frei" ausgestattet, geht das große Rätselraten los: Wer darf alles durchfahren? Denn Anliegerstraßen dürfen nicht von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Einfach nur „ein Anliegen“ wie die Nutzung einer Abkürzung reicht trotz landläufiger Meinung nicht aus. Umgekehrt dürfte so mancher überrascht sein, wie weit der Anliegerbegriff im Straßenverkehrsrecht dann doch geht.
Anlieger = Anwohner
Ein Anlieger ist zunächst jede Person, die zu einem Grundstück in einer bestimmten rechtlichen Beziehung steht. Das kann der Grundstückseigentümer und Anwohner sein, aber auch derjenige, der sein Büro in dieser Straße hat. Weitere Beispiele sind Hotelgäste, Mitarbeiter in Geschäften oder Arztpraxen, deren Kunden oder Patienten. Auch private Besucher, die einen Anwohner besuchen wollen, gelten als Anlieger.
Anliegen eines anderen
Und der Begriff geht sogar noch weiter. Möchten Sie nur jemanden abholen, der in einer Anliegerstraße einen Freund besucht oder einen Arzttermin wahrgenommen hat, so ist Ihnen das ebenfalls gestattet. Fahren Sie in die Anliegerstraße und das Geschäft ist überraschend geschlossen? Macht nichts. Die Zufahrt war trotzdem berechtigt. Es reicht also, wenn Sie selbst Anlieger im direkten Sinne sind oder einen Anlieger besuchen, beliefern oder dort etwas abholen wollen.
Abkürzen verboten
Nicht berechtigt ist hingegen das Durchfahren der Straße, ohne dort etwas zu erledigen zu haben oder dort zu wohnen. Wer durch eine Anliegerstraße fährt um eine Abkürzung zu nehmen, verhält sich verkehrswidrig. Auch sollten Sie nicht in einer Anliegerstraße parken, um zwei Straßen weiter einkaufen zu gehen. Dann fallen Sie nicht mehr unter den Anliegerbegriff und riskieren ein Knöllchen.
Parken nur für Anwohner
Nicht zu verwechseln sind die hier beschriebenen Regelungen mit den sogenannten Anwohnerparkausweisen. Auch wenn Sie als Anlieger berechtigt eine Straße befahren dürfen, dürfen Sie nicht auf Anwohnerparkplätzen parken. Für diese ist ein besonderer Ausweis notwendig. Den Ausweis können nur Anwohner bestimmter Bewohnerparkzonen beim Amt beantragen und auf das jeweilige Fahrzeug ausstellen lassen. Haben Sie hingegen ein berechtigtes Interesse zum Befahren der Anliegerstraße, dürfen Sie außer auf ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen dort an den allgemein zulässigen Stellen parken.
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