Rechtsfrage des Tages:
Eigentlich lernen Sie es schon in der Fahrschule: In vielen Situationen im Straßenverkehr müssen Sie den Blinker setzen. Tun Sie dies nicht, kann das im Falle eines Unfalls erhebliche Folgen haben. Welche Regeln gelten?
Antwort:
Gehören Sie auch zu den Autofahrern, die die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers für überflüssig halten? Dann sollten Sie wissen, dass das fehlende Blinken bei Unfällen zumindest zu einer Teilschuld führen kann. Umgekehrt dürfen Sie sich in vielen Situationen aber auch nicht allein auf den Fahrtrichtungsanzeiger eines anderen Fahrzeugs verlassen. Vielleicht hat der Fahrer nur vergessen, ihn wieder auszuschalten.
Wann ist Blinken vorgeschrieben?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hält neben vielen anderen Regelungen zum Verhalten im Straßenverkehr natürlich auch detaillierte Vorschriften für die Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers vor. Grob gesagt müssen Sie immer dann blinken, wenn Sie die Fahrtrichtung wechseln: beim Abbiegen, beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr oder wenn Sie aus einer Grundstücksausfahrt in eine Straße einfahren. Blinken ist außerdem notwendig, wenn Sie die Fahrspur wechseln, also auch beim Überholen und wieder Einscheren oder wenn Sie auf die Autobahn auf- oder von dieser wieder abfahren.
Wussten Sie, dass ...
Warum überhaupt?
Viele mögen meinen, die Fahraktion ist schneller erledigt als das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. „Mal eben schnell“ könne man den Blinker dann auch einfach nicht betätigen. Die blinkenden Leuchten an Ihrem Fahrzeug haben aber einen wichtigen Zweck: Andere Verkehrsteilnehmer können so frühzeitig Ihr geplantes Fahrmanöver erkennen und vielleicht nicht selbst zum Überholen ansetzen oder sich zum Abbiegen auf der Spur einordnen.
Falsch geblinkt
Haben Sie vergessen den Blinker zu betätigen und es kommt deswegen zum Unfall, steht zumindest eine Teilschuld im Raum. Außerdem droht ein Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro. Sie sollten aber auch daran denken, den Blinker wieder auszuschalten. Zumindest, sofern er nicht automatisch wieder zurückspringt. Denn auch diese irreführende Fahrweise kann eine Mithaftung zur Folge haben. Aber Achtung: Allein auf einen gesetzten Blinker dürfen sich andere Verkehrsteilnehmer nicht verlassen. Fährt ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger zum Beispiel auf eine Einmündung zu, ohne seine Fahrt zu verlangsamen und ohne sich in die entsprechende Richtung einzuordnen, dürfen andere nicht blind auf den Blinker vertrauen. Wichtig ist es daher immer, das gesamte Fahrverhalten der anderen im Blick zu haben.
Blinken als Radfahrer
Auch Radfahrer sind als Verkehrsteilnehmer verpflichtet, beispielsweise Änderungen der Fahrtrichtung anzuzeigen. Üblich ist dabei, mit ausgestrecktem Arm die jeweils gewünschte Fahrtrichtung kenntlich zu machen. Dabei müssen Radfahrer aber nicht den gesamten Abbiegevorgang lang den Arm ausgestreckt lassen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass diese ihr Fahrrad nicht mehr sicher unter Kontrolle haben könnten.
Gut zu wissen ...
Blinken allein reicht nicht
Halten Sie sich an die Regeln, ist schon viel getan. Aber der eingeschaltete Fahrtrichtungsanzeiger allein bewahrt noch nicht vor Unfällen und einer möglichen Mithaftung. Denn es trifft Sie außerdem eine doppelte Rückschaupflicht. Sie müssen sich also vor und nach dem Abbiegen oder Überholen über den entgegenkommenden, aber auch den rückwärtigen Verkehr vergewissern. Biegen Sie ohne Rückschau nach links ab und kollidieren mit einem von hinten kommenden Fahrzeug, können Sie einen großen Teil der Haftung auferlegt bekommen. Das gilt selbst dann, wenn das nachfolgende Fahrzeug am Überholen war.
Stand: 14.01.2025
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