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Warnblinker richtig benutzen

Achtung, Gefahr!

Eingeschaltete Warnblinker sehen Sie nicht nur am Stauende, sondern häufig auch bei abgestellten Fahrzeugen. Ist das denn erlaubt?

Dichter Verkehr auf vierspuriger Autobahn.

Rechtsfrage des Tages:

Der Name „Warnblinker“ sagt eigentlich schon alles. Trotzdem wissen viele Autofahrer nicht genau, wann sie ihn einschalten dürfen. Welche Regeln gelten?

Antwort:

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) muss jeder Pkw mit einem Warnblinker ausgestattet sein. Wie Sie ihn richtig benutzen, finden Sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO): Es geht stets um Gefahrensituationen. Viele glauben aber auch, der Warnblinker wäre das richtige Signal beim kurzen Parken in zweiter Reihe. Dem ist aber nicht so.

Aufpassen!

Bildet sich ein Stau, kommt es regelmäßig zu gefährlichen Situationen. Dann ist es Zeit für den Warnblinker. Nähern Sie sich einem Stauende, müssen Sie den Warnblinker einschalten, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor den stehenden oder deutlich langsamer fahrenden Fahrzeugen zu warnen. Stehen Sie dann mittendrin, können Sie den Dauerblinker wieder ausschalten. Aber keine Sorge. Vergessen Sie ihn eine Zeit lang, werden Sie kaum mit einem Bußgeld rechnen müssen.

Hindernis und Gefahr

Generell sollen Sie den Warnblinker nutzen, um die anderen Verkehrsteilnehmer vor brenzligen Situationen zu warnen. Liegt zum Beispiel ein Hindernis wie ein großes Reifenteil auf der Fahrbahn, können Sie die Aufmerksamkeit nachfolgender Fahrer mit dem Warnblinker darauf lenken. Auch wenn eine mögliche Gefahr von Ihrem Fahrzeug ausgeht, ist der Griff zum Warnblinker der richtige. So zum Beispiel, wenn Ihr Auto grundlos langsamer wird oder Sie wegen einer Panne auf den Standstreifen der Autobahn fahren müssen.

Panne und Abschleppen

Haben Sie eine Panne, sollten Sie den Warnblinker immer anschalten. Das Gesetz sieht zwar nur eine Notwendigkeit vor, wenn Ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Da eine trenngenaue Unterscheidung aber meist nicht möglich ist, sollten Sie in der Regel durch das Blinken auf sich aufmerksam machen. Werden Sie dann abgeschleppt, muss sowohl beim schleppenden als auch beim abgeschleppten Fahrzeug der Warnblinker eingeschaltet bleiben. Besonderes Augenmerk sollten Sie außerdem auf den Warnblinker bei Linien- oder Schulbussen haben. Diese informieren die anderen Straßennutzer, dass sie eine Bushaltestelle anfahren oder schon dort halten. Dann darf der andere Verkehr nicht oder nur mit Schritttempo und besonders vorsichtig vorbeifahren.

Parkverbot und zweite Reihe

Nicht selten werden Sie in der Stadt schon Fahrzeuge gesehen haben, die mit eingeschaltetem Warnblinker im absoluten Halteverbot oder in zweiter Reihe stehen. Diese Situation gehört zu einem weit verbreiteten Rechtsirrtum aus dem Bereich des Straßenverkehrs. Viele Autofahrer sind der Meinung, dass widerrechtliches Parken durch das Einschalten der Warnblinkanlage zumindest kurzfristig "legalisiert" werden könnte. Doch das ist ein Irrglaube. Gilt ein absolutes Halteverbot, so darf dort weder gehalten noch geparkt werden. Daran ändert auch der Warnblinker nichts. An diesen Stellen darf das Fahrzeug noch nicht einmal angehalten werden, um Fahrgäste aussteigen zu lassen oder eine Getränkekiste vor die Haustür zu stellen.

Bußgeld droht

Wer also im Halteverbot seinen Wagen abstellt, den Motor ausschaltet und das Fahrzeug verlässt, begeht einen Parkverstoß. Es droht ein saftiges Bußgeld. Wie lange Sie dort tatsächlich stehen, spielt keine Rolle. Ein "Parkticket" ist der Warnblinker nicht mal im übertragenen Sinne. 

Blinkend im Halteverbot

Etwas anders ist die Situation in Bereichen von Parkverbotsschildern. Bei Parkverbotsschildern (eingeschränktes Halteverbot) ist es untersagt, dort zu parken. Halten ist hingegen nicht verboten. Nach § 12 Absatz 2 StVO gilt ein Auto als geparkt, wenn es länger als drei Minuten hält oder der Fahrer das Fahrzeug verlässt. Um nur zu halten muss der Fahrer nicht unbedingt auf dem Fahrersitz bleiben. Ausreichend ist es, wenn er sich in der Nähe befindet und seinen Wagen jederzeit fortbewegen kann. Als Halten wird demnach zum Beispiel das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen und das Be- und Entladen angesehen oder wenn Sie Passanten auf dem Bürgersteig nach dem Weg fragen. Beim zulässigen Halten brauchen Sie aber nicht den Warnblinker anzuschalten. Im Gegenteil. Wer missbräuchlich, also abweichend von den gesetzlich genannten Beispielen für eine erlaubte Nutzung, das Warnblinklicht anschaltet, muss mit einem Bußgeld ab fünf Euro rechnen.

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