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Rund um die Betreuung

Wenn Hilfe nötig ist

Wer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, kann vom Gericht einen Betreuer an die Seite gestellt bekommen.

Eine junge Hand hält eine ältere Hand

Rechtsfrage des Tages:

Manchmal brauchen auch erwachsene Menschen vorübergehend oder auf Dauer Unterstützung, wenn das Alltagsleben oder die eigene Versorgung schwer fällt. Hilfe bietet da ein gerichtlich bestellter Betreuer. Was sollten Sie zum Betreuungsrecht wissen?

Antwort:

Früher hieß es Vormundschaft, heute unterstützen Betreuer volljährige Menschen, die sich aufgrund von Alter, Krankheit oder einer Behinderung nicht selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können. Das 1992 eingeführte Betreuungsrecht wurde zum 01.01.2023 grundlegend reformiert. Bereits bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Betreuung soll seitdem mehr Rücksicht auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen genommen werden. Die Wünsche des Betreuten stehen mehr im Fokus als früher und eine bessere Information bereits während des Betreuungsverfahrens soll gewährleistet werden. Außerdem stehen Betreuer seit der Gesetzesänderung unter strengerer Aufsicht und Kontrolle.

Was bedeutet rechtliche Betreuung?

Krankheit, eine Behinderung oder das Alter können dazu führen, dass erwachsene Menschen ihre Angelegenheiten nicht oder nicht mehr vollständig erledigen können. Dann brauchen sie Unterstützung. Gibt es keine wirksame Vorsorgevollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das kann ein Angehöriger oder Freund ebenso sein wie ehrenamtlich tätige oder berufliche Betreuer. Bereits in diesem Stadium soll auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht genommen und dessen Wahl respektiert werden. Das Betreuungsrecht orientiert sich seit der Änderung des Gesetzes noch deutlicher an der Selbstbestimmung Betroffener, die mehr einbezogen und besser informiert werden sollen!

Unterstützungsbedarf

Bereits während des Betreuungsverfahrens werden Betroffene einbezogen. Beispielsweise ist der tatsächliche Unterstützungsbedarf deutlich vor den medizinischen Befund in den Vordergrund gerückt. Dabei soll konkret auf die betroffene Person und deren individuellen Unterstützungsbedarf geschaut werden. Früher mussten Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, wie es seinem nach außen erkennbaren Wohl entsprach. Seit der Reform sollen die Wünsche des Betreuten oder dessen mutmaßlicher Wille entscheidend sein. Insgesamt sollen Betreute schon während des Betreuungsverfahrens mehr eingebunden und umfangreicher informiert werden.

Betreuer als Beruf

Wer beruflich als Betreuer tätig werden möchte, muss sich bei einer Betreuungsbehörde registrieren lassen. Dort müssen Interessierte eine persönliche und fachliche Mindesteignung nachweisen. Der tatsächliche Einsatz als Betreuer erfolgt dann durch das Betreuungsgericht im jeweiligen Einzelfall. Relevant für alle Betreuer ist die verstärkte Kontrolle und Aufsicht des Gerichts, die sich ebenfalls an den Wünschen des Betreuten ausrichten soll.

Notvertretung durch Ehepartner

Ein Teil der Reform war daneben die Einführung des Notvertretungsrechts für Ehegatten. Vorher konnten Ehepartner über medizinische Behandlungen des handlungsunfähigen Partners nur Entscheidungen treffen, wenn eine rechtliche Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht bestand. Seit Anfang 2023 haben Ehegatten in Akut- oder Notsituationen zeitlich begrenzt die Möglichkeit, den handlungs- oder einwilligungsunfähigen Partner zu vertreten. Beschränkt ist dieses Vertretungsrecht aber auf Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge. Außerdem muss der behandelnde Arzt bestätigen, dass der vertretene Ehepartner seine Angelegenheiten aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst regeln kann.

Schutz vor Missbrauch

Ein weiterer der vielen Bausteine der Novelle war die Sicherung der Qualität der rechtlichen Betreuung. So können bestimmte Personen von der Betreuungstätigkeit ausgeschlossen werden und es besteht eine Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahen Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen. Mindestens einmal im Jahr müssen Betreuer dem Gericht einen schriftlichen Bericht vorlegen. Diesen soll der Betreuer wenn möglich mit dem Betreuten vorher besprechen. Darin enthalten sind unter anderem Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte, Umsetzung der Betreuungsziele und auch die Sicht des Betreuten zu den einzelnen Punkten. Die genaue Regelung finden Sie in § 1863 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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