Folgenschwere Entscheidung per Musterformular?
Haben Sie Bedenken, dass Sie an Formalien scheitern und Ihre Patientenverfügung deshalb unwirksam ist? Keine Sorge: Das Gesetz schreibt für die Patientenverfügung lediglich die einfache Schriftform vor. Das bedeutet: Sie müssen die Patientenverfügung schriftlich abfassen und sie mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen.
Empfehlenswert ist es auch, mehrere Kopien anzufertigen. Hinterlegen Sie je eine beim Hausarzt, bei Verwandten und bei Bevollmächtigten. Und es ist ratsam, den Inhalt der Patientenverfügung regelmäßig zu überdenken, gegebenenfalls zu verändern und neu zu datieren.
Müssen Patientenverfügungen schriftlich festgehalten werden?
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform. Anders als bei einem Testament können Sie die Patientenverfügung (Patiententestament) auch mit der Schreibmaschine oder dem Computer maschinell verfassen. Aber natürlich müssen Sie sie eigenhändig unterschreiben.
Ist eine notarielle Beratung vorgeschrieben?
Eine notarielle Beurkundung ist nicht unbedingt notwendig, kann aber unter Umständen sinnvoll sein. Der Notar berät Sie und hilft Ihnen beim Formulieren. Bedenken Sie aber: Der Notar ist kein medizinischer Fachmann.
Ist eine Rücksprache mit dem Arzt sinnvoll?
Auf jeden Fall. Besprechen Sie mit Ihrem Arzt die Pläne, Wünsche und Regelungen, die Sie in Ihre Patientenverfügung aufnehmen möchten. Er erläutert Ihnen die Auswirkungen und Konsequenzen.
Sollten Zeugen hinzugezogen werden?
Unter Umständen ist es sinnvoll, die Patientenverfügung bezeugen zu lassen. Die Zeugen vermerken, dass Sie Ihre Entscheidung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte getroffen haben. Bei einer notariellen Beurkundung ist das nicht notwendig.
Darf ein Muster als Formulierungshilfe verwendet werden?
Generell spricht nichts dagegen, Ihre Patientenverfügung mithilfe eines vorformulierten Musters anzufertigen. Allerdings könnten im Ernstfall auch Richter daran zweifeln, dass Sie beim schlichten Ankreuzen vorgegebener Positionen Ihre Entscheidung über Leben und Tod ausreichend abgewogen haben. Doch gerade darauf kommt es an: Ihr in der Patientenverfügung geäußerter Wille soll schließlich ernst genommen werden.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 1901 a BGB muss sich die Patientenverfügung auf bestimmte ärztliche Maßnahmen beziehen, die bei Vorliegen einer bestimmten Situation durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Verwenden Sie daher keine allgemeinen Formulierungen.
Entscheidend ist: Die Verfügung muss sich auf Ihre persönliche Situation und Ihre persönlichen Wertvorstellungen beziehen. Vermitteln Sie also Ärzten und Gericht, dass Sie Ihre Patientenverfügung nicht aus einer Laune heraus getroffen haben, sondern dass sie eine von Ihnen ernsthaft gewollte Entscheidung ist.
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