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Sorgerechtsverfügung richtig aufsetzen

Wenn die Eltern ausfallen

Im Idealfall sehen Sie Ihre Kinder aufwachsen. Sollte Ihnen aber etwas geschehen, sollten Sie genau überlegen: Wem möchten Sie die Kinder anvertrauen?

Die Familie lässt sich die Füße vom Kamin wärmen.

Rechtsfrage des Tages:

Als verantwortungsvolle Eltern sollten Sie sich Gedanken für den Ernstfall machen. Eine Sorgerechtsverfügung kann die Zukunft Ihres Kindes absichern, falls Ihnen etwas zustößt. Was müssen Sie bei einer solchen Verfügung beachten?

Antwort:

Eltern tragen eine große Verantwortung für ihren Nachwuchs. Sie sollten sich aber nicht nur mit der Wahl der richtigen Schule, der Ernährung und der Bildung Ihres Kindes beschäftigen. Sollte Ihnen etwas geschehen, können Sie durch eine Sorgerechtsverfügung wichtige Weichen stellen. Das gilt besonders, wenn die Kinder noch klein sind. Verstirbt ein Elternteil, geht bei gemeinsamem Sorgerecht dieses automatisch allein auf den anderen Partner über. Versterben aber beide Eltern oder erkranken schwer oder haben Sie das alleinige Sorgerecht, sieht die Sache anders aus.

Inhalt des Sorgerechts

Solange das Kind nicht volljährig ist, müssen sich die Sorgeberechtigten um seine Belange kümmern. Dazu gehört die Personensorge und die Vermögenssorge. Neben der gesetzlichen Vertretung des Kindes ist auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der elterlichen Sorge. Dabei ist das Sorgerecht nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Zu den Pflichten gehört es beispielsweise, dass sich die Sorgeberechtigten um die Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes kümmern. Zu unterscheiden vom Sorgerecht ist das Umgangsrecht. Dieses stellt das Recht dar, das Kind regelmäßig zu sehen und eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Das Umgangsrecht kann zum Beispiel auch Großeltern und Geschwistern zustehen.

Geteilte Verantwortung

Sind die Eltern eines Kindes verheiratet, haben beide mit der Geburt des Nachwuchses das gemeinsame Sorgerecht. Dies geschieht automatisch, ohne dass es eines formellen Aktes bedarf. Auch gelten beide Elternteile direkt als leibliche Eltern. Zweifelt der Vater seine Vaterschaft an, muss er sie binnen zwei Jahren anfechten. Lassen sich Eltern später scheiden oder trennen sich, hat das zunächst keinen Einfluss auf das gemeinsame Sorgerecht. Ist das Kindeswohl in Gefahr, kann das Familiengericht auf Antrag das Sorgerecht auch auf einen Elternteil übertragen.

Wussten Sie, dass ...

… bei unverheirateten Paaren zunächst nur die Mutter das Sorgerecht hat? Die Eltern können dann beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgeben, wodurch sie das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Oder das Familiengericht ordnet dies auf Antrag an.

Wenn was passiert

Natürlich macht sich kaum jemand gern Gedanken über sein Ableben. Haben Sie aber Kinder, sollten Sie für deren Zukunft wichtige Entscheidungen treffen. Verstirbt ein Elternteil, geht das Sorgerecht automatisch auf den überlebenden Sorgeberechtigten über. Was aber, wenn beide Eltern ums Leben kommen? Oder Sie allein das Sorgerecht für Ihre Kinder haben? Anders als viele vielleicht meinen, geht das Sorgerecht nicht ohne Weiteres auf die Großeltern, Tanten oder Taufpaten über. Haben Sie keine Sorgeberechtigten benannt, bestimmt das Gericht oder das Jugendamt einen Vormund für das Kind. Ab einem Alter von 14 Jahren hat das Kind ein Mitspracherecht.

Gut zu wissen ...

Das Gericht wird in der Regel zunächst nahe Verwandte in Betracht ziehen. Vielleicht möchten Sie aber gerade nicht, dass Ihr Kind bei Ihren Eltern aufwächst. Oder Sie wünschen sich, dass sich der Taufpate im Ernstfall um sein Patenkind kümmert.

Sorgerechtsverfügung sinnvoll

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Sie ein oder zwei Menschen bestimmen, die im Falle Ihres Ablebens die Vormundschaft für Ihre Kinder übernehmen. Diese Personen sollten natürlich informiert werden und einverstanden sein. Außerdem müssen Sie volljährig sein. Wichtig ist, dass Sie die Verfügung richtig aufsetzen. Sie sollten nämlich die gleichen Formvorschriften wahren, wie bei einem handschriftlichen Testament.

Gut zu wissen ...

Nutzen Sie ein fertiges Muster, sollten Sie dieses abschreiben. Einfach nur ein ausgedrucktes Dokument auszufüllen und zu unterschreiben, reicht meist nicht aus.

Vermerken Sie also Ort und Datum, schreiben Sie das Dokument am besten handschriftlich und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Verwahren Sie die Verfügung so, dass sie im Ernstfall auch von den richtigen Leuten gefunden wird.

Ist die Verfügung rechtsverbindlich?

Eigentlich ist eine Sorgerechtsverfügung rechtlich nicht bindend. Das bedeutet, dass ein Familienrichter sich nicht zwingend ohne Wenn und Aber an Ihre Vorgaben halten muss. Bedenken Sie aber, dass das Familiengericht nach dem für das Kind besten Weg sucht. Daher darf es Ihre Wünsche nur ablehnen, wenn Ihre Auswahl dem Kindeswohl widerspricht. Haben Sie beispielsweise Ihre alten, gebrechlichen Eltern als Sorgeberechtigte bestimmt, kann das Gericht das Kindeswohl als gefährdet ansehen. Es bestimmt dann einen anderen Vormund, auch wenn Oma und Opa das Enkelkind noch so sehr lieben. Übrigens: Wollen Sie jemanden ausdrücklich vom Sorgerecht ausschließen, sollten Sie dies in der Verfügung ausführlich begründen. So kann das Familiengericht Ihren Wunsch nachvollziehen und wird ihn umso eher berücksichtigen.

Zu unterscheiden: Sorgerechtsvollmacht

Sinnvoll ist, wenn Sie neben einer Sorgerechtsverfügung eine Sorgerechtsvollmacht ausstellen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass beide Elternteile beispielsweise aus Krankheitsgründen die Versorgung des Kindes nicht sicherstellen können. Es handelt sich rechtlich um zwei unterschiedliche Dokumente. Stellen Sie sich vor, Vater und Mutter liegen nach einem Unfall im Krankenhaus. Mit Glück haben Sie Verwandte, die sich in dieser Zeit um Ihr Kind kümmern. Damit diese auch abgesichert sind und rechtlich für das Kind eintreten können, ist eine Sorgerechtsvollmacht wichtig. Die Vollmacht muss widerruflich sein, da sie ansonsten nichtig wäre. Der Einfachheit halber können Sie die Sorgerechtsverfügung und die Vollmacht auch in einem Dokument zusammenfassen.

Stand: 14.04.2025

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