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Vorsorgevollmacht: auch über den Tod hinaus?

Alles genau festlegen

Niemand ist davor sicher, dass irgendwann andere in seinem Sinn entscheiden müssen. Es lohnt sich, vorausschauend vorzusorgen.

Friedhof mit blumengeschmückten Gräbern.

Gilt die Vorsorgevollmacht auch über den eigenen Tod hinaus?

Auch wenn sich niemand gern mit dem eigenen Tod oder dem Verlust des Bewusstseins beschäftigt: Über eine Vorsorgevollmacht sollte sich jeder einmal Gedanken machen. Durch solch eine Vollmacht geben Sie einer Vertrauensperson die Möglichkeit, in Ihrem Sinn Ihre Geschäfte, Personensorge und Angelegenheiten zu regeln. Die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung können Sie dadurch vermeiden.

Eine "normale" Vollmacht erlischt im Fall Ihres Todes. Sie haben aber die Möglichkeit, die Vollmacht als sogenannte transmortale Vollmacht auszustellen. Dafür müssen Sie in die Vollmacht explizit den Zusatz aufnehmen, dass diese Vollmacht auch über Ihren Tod hinaus gelten soll. Und das ist durchaus sinnvoll.

Vorsorgevollmacht und Erbe oder Nachlass?

Tritt der Erbfall ein, muss das Nachlassgericht zunächst Ihr Testament eröffnen. Ihr Erbe muss dann für gewöhnlich beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Und das kann je nach Fall mehrere Wochen dauern. Bevor Ihr Erbe keine solche Legitimation in Händen hält, kann er meist nicht über das Erbe verfügen. Endet Ihre Vollmacht mit Ihrem Tod, entsteht für den Bevollmächtigten eine Zeitspanne, in der er nicht in Ihrem Sinn handeln kann.

Gilt Ihre Vollmacht hingegen über Ihren Tod hinaus, kann sich Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Sinn um den Nachlass kümmern. Übrigens können Sie die transmortale Vollmacht auch dann ausstellen, wenn Ihr Vollmachtnehmer nicht mit Ihren Erben identisch ist. Bis zur Klärung der Erbansprüche und Erteilung der Erbscheine kann Ihr Vollmachtnehmer so Ihren Nachlass verwalten. Ihre Erben haben dann die Möglichkeit, die Vollmacht zu widerrufen.

Achten Sie bei der Formulierung Ihrer Vollmacht darauf, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Soll Ihr Vollmachtnehmer Sie auch nach Ihrem Tod weiter vertreten, müssen Sie das in der Vollmacht deutlich kenntlich machen. Einer notariellen Beurkundung bedarf diese transmortale Vollmacht ebenso wenig wie eine Vollmacht ohne diesen Zusatz. Muss sich Ihr Vollmachtnehmer aber beispielsweise auch um Immobilienangelegenheiten kümmern, ist eine Beurkundung durch einen Notar aber anzuraten.

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