Rechtsfrage des Tages:
Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können, ist eine Vorsorgevollmacht ein wichtiges Instrument. Gilt diese noch, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist? Oder kümmern sich dann die Erben?
Antwort:
Auch wenn sich niemand gern mit dem eigenen Tod oder dem Verlust des Bewusstseins beschäftigt: Über eine Vorsorgevollmacht sollte sich jeder einmal Gedanken machen. Durch solch eine Vollmacht geben Sie einer Vertrauensperson die Möglichkeit, in Ihrem Sinne Ihre Geschäfte, Personensorge und Angelegenheiten zu regeln. Die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung können Sie dadurch vermeiden. Damit diese Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt, müssen Sie eine besondere Formulierung aufnehmen.
Transmortale Vollmacht
Eine "normale" Vollmacht erlischt, wenn der Vollmachtgeber verstirbt. Sie haben aber die Möglichkeit, die Vollmacht als sogenannte transmortale Vollmacht auszustellen. Dafür müssen Sie in die Vollmacht explizit den Zusatz aufnehmen, dass diese Vollmacht auch über Ihren Tod hinaus gelten soll. Und das ist selbst dann durchaus sinnvoll, wenn die bevollmächtigte Person gleichzeitig erben soll.
Langwierige Erbschaft
Tritt der Erbfall ein, muss das Nachlassgericht zunächst Ihr Testament eröffnen. Ihr Erbe muss dann in der Regel beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Und das kann je nach Fall mehrere Wochen dauern. Bevor Ihr Erbe keine solche Legitimation in den Händen hält, kann er meist über das Erbe nicht verfügen. Endet Ihre Vollmacht mit Ihrem Tod würde dadurch eine Zeitspanne entstehen, in der Ihre Vertrauensperson sowohl als ehemaliger Vollmachtnehmer als auch als Erbe nicht in Ihrem Sinne handeln könnte.
Verschiedene Personen
Ist Ihre Vertrauensperson hingegen über Ihren Tod hinaus bevollmächtigt, kann sie sich in Ihrem Sinne um den Nachlass kümmern. Übrigens können Sie die transmortale Vollmacht auch ausstellen, wenn Ihr Vollmachtnehmer nicht mit Ihrem Erben identisch ist. Bis zur Klärung der Erbansprüche und Erteilung des Erbscheins kann Ihr Vollmachtnehmer so Ihren Nachlass verwalten. Ihre Erben haben sodann die Möglichkeit, die Vollmacht zu widerrufen.
Richtig formulieren
Achten Sie bei der Formulierung Ihrer Vollmacht darauf, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Soll Ihr Vollmachtnehmer Sie auch nach Ihrem Tode weiter vertreten, müssen Sie dies in der Vollmacht deutlich kenntlich machen. Einer notariellen Beurkundung bedarf eine transmortale Vollmacht ebenso wenig wie einer Vollmacht ohne diesen Zusatz. Muss sich Ihr Vollmachtnehmer aber beispielsweise auch um Immobilienangelegenheiten kümmern, ist eine Beurkundung durch einen Notar anzuraten.
Und die Bank?
Um sich rundum abzusichern, sollten Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse eine gesonderte Vollmacht aufsetzen lassen. Nicht immer akzeptieren diese eine privatschriftliche Vollmacht. Auch dort haben Sie die Möglichkeit, sich zwischen den zwei Varianten zu entscheiden. Entweder endet die Bankvollmacht mit Ihrem Tod und erst die Erben haben Zugriff auf Ihre Konten. Oder sie gilt über Ihren Tod hinaus. Dann kann sich Ihr Bevollmächtigter bis zur Erteilung des Erbscheins um Ihre Konten kümmern.
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