Rechtsfrage des Tages:
Solange der Schnee auf den Dächern glitzert, bietet er einen zauberhaften Anblick. Leider birgt die weiße Pracht auch immer die Gefahr einer Dachlawine. Kommt der Schnee erst mal ins Rutschen, kann es auf dem Gehweg gefährlich werden. Haftet der Hauseigentümer, wenn der abrutschende Schnee einen Schaden anrichtet?
Antwort:
Kommen die Schneemassen auf Dächern ins Rutschen, gefährden sie Passanten und parkende Autos. Dachlawinen können hohe Sachschäden, im schlimmsten Fall sogar schwere Verletzungen bei Fußgängern und Radfahrern verursachen. Hauseigentümer trifft grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen alles Notwendige tun, um von ihrem Eigentum ausgehende Gefahren von anderen abzuwenden. Ob aber ein Eigentümer die Straße sperren, Hinweisschilder aufstellen oder gar das Dach räumen lassen muss, kommt auf die örtlichen Gegebenheiten an.
Regelmäßig weiße Pracht
In schneereichen Regionen gebieten zumeist kommunale Vorschriften, dass Hauseigentümer Dächer mit Schneefanggittern ausstatten und im Einzelfall die Dachflächen sogar räumen müssen. Verstößt ein Hauseigentümer gegen diese Pflicht, kann er auch für Schäden durch Dachlawinen haftbar gemacht werden. Bei fremden Schäden kann bei selbst bewohnten Gebäuden die allgemeine Haftpflichtversicherung greifen. Für vermieteten Wohnraum sollte der Eigentümer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen.
Grau statt weiß
In eher "schneearmen" Gebieten gibt es in der Regel keine Vorschrift, die einen Hausbesitzer verpflichtet, Schneegitter anzubringen. Selbst wenn es dort einmal besonders viel schneit, besteht normalerweise keine solche Pflicht. Dann ist der Passant gehalten, selbst Vorkehrungen zu treffen. Parken Sie Ihr Auto dann z. B. nicht unter der Traufe eines sehr steilen Dachs, auf dem sich der Schnee türmt. Als Fußgänger sollten Sie die Straßenseite wechseln, hängt am Dach schon eine große Wechte. Ein fehlendes Schneefanggitter führt dann meist auch nicht zur Haftung des Eigentümers, wenn eine Dachlawine Schäden verursacht. Im Einzelfall kann aber auch die Beschaffenheit des Dachs und die konkrete Schneelage zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht führen. So nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und damit eine Haftung der Gemeinde an, weil sich von einem großen, steilen Kirchendach eine gefährliche Schneelawine gelöst hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.1986, Aktenzeichen: 14 U 269/84).
Gut aufpassen
Allerdings kommt es dann wieder auf die Verkehrssicherungspflicht an. Ist der Winter überraschend besonders schneereich und kommen extreme Witterungsbedingungen hinzu, können Passanten zumindest eine Warnung vor Dachlawinen erwarten. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, ob und welche Maßnahmen ein Eigentümer ergreifen muss. Von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern wird allerdings auch erwartet, dass sie sich der Witterung entsprechend vorsehen.
Schäden am Auto
Wurde Ihr Auto von einer Dachlawine beschädigt und Sie können dem Hauseigentümer keinen Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht nachweisen, kann die Kaskoversicherung greifen. Für Schäden am Fahrzeug ist die Vollkaskoversicherung zuständig. Wurden durch den herabfallenden Schnee die Autoscheiben beschädigt, können Sie sich an Ihre Teilkaskoversicherung wenden.
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