Rechtsfrage des Tages:
Wer ein Haus mit Grundstück sein Eigen nennt, möchte es bestmöglich schützen. Dürfen Sie Überwachungskameras installieren?
Antwort:
Wer Angst vor Langfingern und anderen unwillkommenen Eindringlingen hat, kann sein Grundstück videoüberwachen. Das ist grundsätzlich erlaubt. Eine Videokamera kann Sie durch Abschreckung vor Einbruch und Sachbeschädigung schützen oder Beweise im Falle einer Straftat sammeln. Achten Sie aber darauf, dass Sie durch die Überwachungsanlage nicht Ihre Nachbarn bespitzeln oder den öffentlichen Verkehrsraum überwachen.
Videoüberwachung nur auf eigenem Grundstück
Rechtlich spricht nichts dagegen, in Ihrer Zufahrt oder an Ihrem Wohnhaus eine Überwachungskamera zu installieren. Wichtig ist aber, dass die Kamera nur Ihr eigenes Grundstück erfasst. Ihre Nachbarn sind geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. In der Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes darf nämlich jeder selbst entscheiden, ob und vor wem er sein Privatleben offenbaren will. Dazu kommt das Recht am eigenen Bild, das durch eine heimliche Aufnahme verletzt würde. Daher dürfen Sie keine Kamera auf gemeinsamen Zuwegen oder eine zusammen mit anderen genutzten Auffahrt ausrichten. Dies geht nur, wenn alle Beteiligten zustimmen. Auch den öffentlichen Verkehrsraum dürfen Sie nicht erfassen. Passanten könnten sich ungerechtfertigt überwacht fühlen.
Überwachung ausnahmsweise hinnehmen
Es gibt aber auch Fälle, bei denen Dritte eine Videoüberwachung hinnehmen müssen. Dabei muss eine Interessenabwägung zwischen dem Überwachten und dem Aufsteller der Kamera vorgenommen werden. Dies kann der Fall sein, wenn es bereits zu Einbrüchen gekommen ist und die Kamera auch zur Abschreckung potenzieller Diebe angebracht wird. Ohne konkreten Anlass aufgrund einer allgemeinen Sorge muss ein Nachbar hingegen die Überwachung seines Grundstücks nicht hinnehmen. Auch ein Streit unter Nachbarn reicht nicht aus. Gleiches gilt für den öffentlichen Bereich. Passanten müssen eine Überwachung nur dulden, wenn der Grundstückseigentümer wiederholt Opfer von Straftaten wurde und durch die Überwachung beispielsweise eine erneute Sachbeschädigung der Gartenmauer durch Graffiti zu verhindern versucht.
Gilt für Attrappen etwas anderes?
Eine Alternative zur Abschreckung kann statt einer teuren Überwachungsanlage auch eine Kameraattrappe sein. Im Handel sind Geräte erhältlich, die einer voll funktionsfähigen Kamera täuschend ähnlich sehen. Ebenso wie bei einer „echten“ Kamera kann Ihnen niemand verbieten, eine Attrappe aufzuhängen. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass diese nur auf Ihr eigenes Grundstück gerichtet sein darf. Die Gerichte gehen häufig davon aus, dass auch eine Attrappe einen Überwachungsdruck bei Passanten und Nachbarn auslöse. Daher greift auch eine defekte Kamera an einer Klingelanlage in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn ein, wenn diese auf dessen Grundstück gerichtet ist. Diesen Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden. Die Besonderheit war dabei, dass es zwischen den Parteien bereits zu tätlichen Übergriffen und unzulässigen Fotoaufnahmen gekommen war (LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018, Aktenzeichen 304 O 69/17).
Was tun, wenn Sie unberechtigt gefilmt wurden?
Werden Sie von Ihren Nachbarn unberechtigt per Video überwacht, können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen. Zunächst können Sie die Beseitigung der Störung verlangen. Dies kann durch die Entfernung der Kamera oder zumindest eine Änderung der Ausrichtung des Aufnahmebereichs erfolgen. Außerdem können Sie verlangen, dass der Kamerabesitzer die Aufnahmen von Ihnen löscht. Besteht eine Wiederholungsgefahr, können Sie zudem einen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Letztlich können Ihnen auch Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen werden. Dabei kommt es auf die Schwere des Eingriffs an.
Staatliche Förderung für Einbruchschutz
Möchten Sie Ihr Hab und Gut legal durch eine Videoüberwachung schützen, dürfen Sie Kameras installieren. Halten Sie sich aber daran, nur Ihr eigenes Grundstück zu überwachen. Außengelände oder sogar das Grundstück des Nachbarn sind bis auf wenige Ausnahmefälle tabu. Dem Einbruchschutz dienende Überwachungsanlagen werden sogar staatlich gefördert. Sie können bei der Förderbank KfW Zuschüsse beantragen. Diese waren früher an einen gleichzeitigen altersgerechten Umbau Ihrer Immobilie gekoppelt. Heute kann die Förderung losgelöst von einem solchen Umbau beantragt werden. Außerdem können Sie die Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
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