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Geringfügige Beschäftigung

Was man beim Minijob beachten sollte

Wer wenig verdient, hat deshalb nicht weniger Rechte: Urlaub, Sozialversicherung, Steuern – welche Regelungen sollten geringfügig Beschäftigte kennen?

Eine Frau sitzt mit Laptop am Schreibtisch und prüft Dokumente.

Eine geringfügige Beschäftigung – im Alltag auch Minijob genannt – heißt, wenig arbeiten und wenig verdienen. Dafür gelten besondere Voraussetzungen. In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr über Verdienstgrenze, Krankenversicherung und Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung.

Das Wichtigste im Überblick:

  • 2025 gilt für die geringfügig entlohnte Beschäftigung eine Verdienstgrenze von 556 € im Monat.
  • Da auch hier der Mindestlohn gilt, dürfen Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung maximal rund 43 Stunden pro Monat arbeiten.
  • Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte einen Urlaubsanspruch. Die Zahl der Urlaubstage richtet sich unter anderem nach den Arbeitstagen pro Woche. 

Was ist geringfügige Beschäftigung?

Geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Monatsverdienst oder die Arbeitszeit unter einer bestimmten Grenze bleibt. Es gibt 2 Arten:

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Der monatliche Verdienst beträgt 2025 im Durchschnitt höchstens 556 €.
  2. Kurzfristige Beschäftigung: Die Arbeit ist von vorneherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet.

Eine geringfügige Beschäftigung kann im gewerblichen oder privaten Bereich (z. B. Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung) stattfinden. Weitere Merkmale:

  • Geringfügig Beschäftigte sind in einem Angestelltenverhältnis, d. h. es gibt einen Arbeitsvertrag und der Arbeitgeber kann Ort, Dauer, Beginn usw. der Tätigkeit vorgeben.
  • Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung findet regelmäßig statt. Die kurzfristige Beschäftigung hingegen übt der Arbeitnehmer nur gelegentlich aus.
  • Es ist möglich, mehrere Minijobs miteinander zu kombinieren. Wenn dadurch der Verdienst über 556 € steigt, hat das Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und geringfügig beschäftigt?

„Minijob“ ist ein Synonym für die geringfügige Beschäftigung. Auch Minijobs gibt es als geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung. In den meisten Fällen entspricht der Minijob einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Monatsverdienst unter der Grenze von 556 € bleibt.

Ist ein 556-€-Job eine geringfügige Beschäftigung?

Ein 556-€-Job ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und zählt damit zu den geringfügigen Beschäftigungen. 556 € entsprechen dabei der Geringfügigkeitsgrenze, die regelmäßig angepasst wird.

Info:

Die Geringfügigkeitsgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, wird auch die Verdienstgrenze angehoben. 2024 lag sie bei 538 € pro Monat, 2023 noch bei 520 €. Zuvor war die geringfügige Beschäftigung lange Zeit als 450-€-Job bekannt.

 

Wie viel darf man mit einer geringfügigen Beschäftigung verdienen?

Der maximale Verdienst bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist durch die Geringfügigkeitsgrenze vorgeschrieben. Diese liegt im Jahr 2025 bei 556 € pro Monat.

Info: Diese Grenze bezieht sich auf den durchschnittlichen Monatsverdienst. In einzelnen Monaten darf der Verdienst also höher sein, wenn Sie in anderen Monaten weniger verdienen.

Außerdem gilt:

  • Ausschlaggebend ist das Entgelt, das laut Arbeitsvertrag gezahlt wird. Dazu zählt auch ein vorhersehbarer Mehrverdienst, z. B. für Urlaubsvertretung.
  • Nicht berücksichtigt werden unvorhersehbare Einmalzahlungen (z. B. Prämien oder Lohn für Krankheitsvertretung). Voraussetzung: Die Einmalzahlung darf zusammen mit dem normalen Gehalt höchstens das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen (2025 demnach 1.112 €).
  • Innerhalb der letzten 12 Monate darf der Monatsverdienst plus Einmalzahlung die Geringfügigkeitsgrenze höchstens zweimal überschreiten.
  • Auch steuerfreie Zuschläge, z. B. für Arbeit am Sonntag oder in der Nacht, zählen in der Regel nicht dazu (Voraussetzung: Das Grundgehalt beträgt weniger als 25 € pro Stunde).

Hinweis: Die Arbeitsentgelte von zwei oder mehr geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

Wie viele Stunden darf man bei einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten?

Der Umfang der Arbeitszeit ist nicht vorgegeben, sondern ergibt sich aus dem Stundenlohn. Nur so viele Stunden sind erlaubt, bis die Grenze von aktuell 556 € erreicht ist. Je höher der Stundenlohn, umso weniger Stunden pro Monat dürften Sie arbeiten. Beispiel:

  • Mit einem Stundenlohn von 15 € dürften Sie rund 37 Stunden pro Monat arbeiten (556 € ÷ 15 €).
  • Bei einem Stundenverdienst von 30 € wären es demnach nur 18,5 Stunden.

Auch bei geringfügiger Beschäftigung gilt der Mindestlohn. 2025 liegt dieser bei 12,82 € pro Stunde. Geringfügig Beschäftigte dürfen daher höchstens 43,37 Stunden pro Monat arbeiten (556 € ÷ 12,82 €).

Hinweis

Ebenso wie die Verdienstgrenze ist auch die maximale Stundenanzahl ein Durchschnittswert. Sie dürften daher z. B. auch in einem Monat 50 Stunden zum Mindestlohn arbeiten, wenn Sie im Monat danach nur 36 Stunden arbeiten.

 

Bin ich bei geringfügiger Beschäftigung krankenversichert?

Auch geringfügig Beschäftigte müssen sich krankenversichern lassen. Allerdings ergibt sich aus der geringfügigen Beschäftigung in vielen Fällen keine Beitragspflicht. Häufig trifft beim Minijob daher eine dieser Situationen zu:

  • Krankenversicherung über den Hauptjob oder die Rente
  • Familienversicherung
  • Krankenversicherung über das Job-Center
  •  freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
  • private Krankenversicherung

Die geringfügige Beschäftigung an sich ist in vielen Fällen versicherungsfrei. Das bedeutet, Sie müssen keine Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung leisten. Allerdings gilt:

  • Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber pauschale Beiträge in Höhe von 13 % (im Privathaushalt 5 %) an die Krankenversicherung (ausgenommen bei Privatversicherten). Daraus ergeben sich jedoch keine Leistungsansprüche.
  • Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden alle Löhne zusammengerechnet. Übersteigen sie die Grenze von derzeit 6.672 € pro Jahr (556 € pro Monat), besteht Beitragspflicht für die Krankenversicherung. Eine anderweitige Krankenversicherung ist dann nicht nötig (private Versicherung) bzw. möglich (Familienversicherung).
  • Wenn Sie zusätzlich zur versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben, ist dieser versicherungsfrei. Für jede weitere geringfügige Beschäftigung (also den zweiten, dritten usw. Minijob) müssen Sie hingegen Versicherungsbeiträge zahlen.

Was gilt für die Rentenversicherung?

Geringfügig Beschäftigte sind erst einmal grundsätzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert (ausgenommen, Sie lassen sich auf eigenen Wunsch davon befreien). Die Rentenbeiträge liegen für Arbeitnehmer im Normalfall bei 3,6 % des Arbeitsentgelts bzw. 13,6 % bei einer Arbeit im Privathaushalt.

Info: Für Ihre Rente bedeutet das: Bei einem monatlichen Verdienst von 556 € erwerben Sie 2025 voraussichtlich 0,1321 Rentenpunkte. Beim aktuellen Rentenwert würde sich Ihre spätere Rente dadurch um monatlich rund 5,20 € erhöhen.

Allerdings können Sie sich für die geringfügige Beschäftigung von der Pflichtversicherung befreien lassen. Dafür reicht ein Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Gut zu wissen:

  • Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer dieser geringfügigen Beschäftigung. Sie kann nicht widerrufen werden.
  • Sie endet jedoch automatisch, sobald das regelmäßige Gehalt mehr als 556 € beträgt.
  • Die Befreiung gilt für alle Minijobs, wenn die zusammengerechneten Verdienste unter 556 € pro Monat liegen.
  • Trotz Befreiung müssen Arbeitgeber pauschale Beiträge in Höhe von 15 % (im Privathaushalt 5 %) zahlen. Diese haben dann allerdings keine Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe.

Habe ich mit geringfügiger Beschäftigung Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich haben Sie auch bei geringfügiger Beschäftigung einen Urlaubsanspruch – und zwar im gleichen Maße wie z. B. Vollzeitangestellte. Wie viele Urlaubstage das ergibt, hängt von Ihrem Arbeitsumfang und dem allgemeinen Urlaubsanspruch im Unternehmen ab. Die Formel lautet:

Allgemeiner Urlaubsanspruch im Unternehmen ÷ generelle Anzahl der Arbeitstage x Ihre Arbeitstage pro Woche

Beispiel:

  • Sie arbeiten üblicherweise an 2 Tagen pro Woche.
  • In Ihrem Unternehmen erhalten Arbeitnehmer in Vollzeit generell 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr.
  • Die Arbeitszeit beträgt in Ihrem Betrieb generell 5 Tage pro Woche.
  • Daraus ergibt sich ein individueller Urlaubsanspruch von 12 Tagen (30 ÷ 5 x 2).

Welche Kündigungsfrist habe ich bei geringfügiger Beschäftigung?

Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gelten hier dieselben Kündigungsfristen wie bei einer Vollzeit-Anstellung. Laut BGB beträgt die Frist mindestens 4 Wochen und verlängert sich für den Arbeitgeber, je länger die Beschäftigung andauert (z. B. 2 Monate bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit). Ausnahmen:

  • Fristlose Kündigung bei Fehlverhalten
  • Verringerte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen in der Probezeit
  • Gesonderte Vereinbarung über eine längere Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag

In den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses kann eine Kündigung zum 15. des Monats oder zum Monatsende erfolgen. Im weiteren Verlauf ist nur noch die Kündigung zum Monatsende wirksam.

Ist geringfügige Beschäftigung steuerfrei?

Auch der Lohn bei einer geringfügigen Beschäftigung ist steuerpflichtig. In den meisten Fällen trifft die Steuerpflicht allerdings nur den Arbeitgeber. Dieser kann einen pauschalen oder individuellen Steuersatz zahlen.

Für Sie als Arbeitnehmer gilt:

  • Prinzipiell kann Ihr Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 2 % Ihnen anlasten. Bei 556 € Verdienst wären das 11,12 € pro Monat.
  • Da diese pauschale Besteuerung nur möglich ist, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherung vorliegt, ergäben sich mit dem Rentenbeitrag Abgaben in Höhe von insgesamt 5,6 % (rund 31,14 € bei einem Monatsverdienst von 556 €).
  • Die meisten Arbeitgeber verzichten allerdings darauf, sodass geringfügig Beschäftigte in der Regel keine Steuern zahlen.

Wird eine Pauschalsteuer gezahlt, müssen Sie die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung nicht in der Steuererklärung angeben.

Stand: 17.03.2025

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