Zum Inhalt springen

Kleingewerbe gründen

Schneller Einstieg in die Selbstständigkeit

Mit einem Kleingewerbe können junge Menschen, Erwerbstätige und auch Rentner schnell und unkompliziert ein eigenes Unternehmen aufbauen.

Eine Frau näht in einem Atelier bunte Stoffe zu Kleidern zusammen. Im Hintergrund steht eine Schneiderpuppe.

Das sog. Kleingewerbe bietet sich als Unternehmensform optimal für Existenzgründer an. Als Kleinunternehmer profitieren Sie von geringem bürokratischem Aufwand und niedrigen Hürden. Hier erfahren Sie alles Wichtige über Voraussetzungen, Verdienstgrenzen und rechtliche Aspekte.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, benötigen Sie einen Gewerbeschein und müssen sich bei der zuständigen Kammer sowie der Berufsgenossenschaft melden.
  • Mit dem Kleingewerbe dürfen Sie im Jahr max. 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn  erzielen.
  • Sie können Ihr Kleingewerbe auch neben Ihrem Hauptjob als Nebengewerbe anmelden. Voraussetzung ist u. a., dass zeitlicher Aufwand und Verdienst im Kleingewerbe Ihren Hauptjob nicht übertreffen.

Was ist ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe ist eine Art Vorstufe zu einem „Vollzeit“-Gewerbe. Als Gewerbe gilt eine Tätigkeit, die Sie auf Dauer ausüben, mit der Sie Gewinne erzielen möchten und über die Sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Die Schwellen zum Einstieg in die Selbstständigkeit sind beim Kleingewerbe aber deutlich niedriger. Konkret heißt das:

  • Viele Gründer nutzen das Kleingewerbe als Einstiegsmodell. Falls das Unternehmen wächst und die Obergrenzen für Kleingewerbe überschritten wird, ist eine Umwandlung in ein reguläres Gewerbe möglich.
  • Anstelle des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Betrieb des Kleingewerbes. Danach betreiben Sie z. B. ein Kleingewerbe, wenn Ihr Betrieb „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB).
  • Unterschiede zwischen Gewerbe und Kleingewerbe werden z. B. bei der Buchführung deutlich: Für Kleingewerbetreibende reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohne doppelte Buchführung.

Welche Rechtsform ist ein Kleingewerbe?

Das Kleingewerbe an sich ist zunächst nur eine Unternehmensart, keine Rechtsform. Melden Sie ein Kleingewerbe an, können Sie die Rechtsform nicht frei wählen: Sie ergibt sich automatisch, je nachdem, ob Sie allein oder mit anderen Personen zusammen gründen:

  • Einzelunternehmen: für Einzelgründer
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): für Gründungsteams mit mind. 2 Personen

Für die Gründung eines Kleinunternehmens ist kein Startkapital  notwendig. Andere Rechtsformen wie GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (Unternehmergesellschaft) sind für Kleingewerbetreibende nicht zugänglich, da sie den Regeln des HGB unterliegen.

Info:

Als Kleingewerbetreibende zählen Sie nicht als Kaufmann oder Kauffrau, sondern auch im beruflich-rechtlichen Kontext weiterhin als Privatperson. D. h., in allen Rechtsfragen gilt für Ihr Gewerbe das BGB.

Für Kleinunternehmer ist es wichtig zu wissen, dass weder ein Einzelunternehmen noch die GbR eine Haftungsbeschränkung bieten. D. h., Sie haften – z. B. bei betrieblichen Schulden – auch mit Ihrem Privatvermögen.

Vergleich: Kleingewerbe vs. Gewerbe

Grundsätzlich gilt jegliche selbstständige unternehmerische Tätigkeit, die nicht freiberuflich oder in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird, als Gewerbe. Die Unterschiede zwischen Kleingewerbe und Vollgewerbe finden sich meist bei der Größe und finanziellen Situation des Betriebs. Für Sie als Unternehmer sind u. a. folgende Aspekte relevant:

Gewerbe

Kleingewerbe

Keine Obergrenzen für Umsatz und Gewinn

Max. 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn

Unterliegt dem Handelsgesetzbuch

Unterliegt dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Wird in das Handelsregister eingetragen

Kein Eintrag in das Handelsregister erforderlich

Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung

Einfache Buchführung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend

 

Hinweis

Ein Kleingewerbe ist immer nur eine Wahlmöglichkeit für Unternehmensgründer. Eine Pflicht, diese Unternehmensform zu wählen, gibt es nicht. Auch wenn Ihr Unternehmen rein formal die Kriterien für ein Kleingewerbe erfüllt, können Sie es trotzdem als Vollgewerbe anmelden.

Abgrenzung Kleingewerbe zu anderen Erwerbsarten

Für selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten existieren verschiedene Bezeichnungen, die nicht unbedingt mit den Kriterien für Kleingewerbe übereinstimmen. Diese sind:

  • Freiberufliche Tätigkeit: Hierzu zählen die sog. „freien Berufe“ (z. B. Ärzte, Journalisten und Architekten) sowie Selbstständige in der sog. „Urproduktion“ (z. B. Forst- und Landwirtschaft).
  • Kleinunternehmen: Der Begriff „Kleinunternehmer“ ist in erster Linie an einen maximalen Jahresumsatz von 22.000 € geknüpft. Dies kann sowohl auf Gewerbetreibende als auch auf Freiberufler und andere Selbstständige zutreffen. Kleinunternehmer haben weniger bürokratischen Aufwand, da sie keine Umsatzsteuer erheben oder abführen müssen.
  • Nebengewerbe: Ein Nebengewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die Sie neben Ihrem Hauptberuf ausüben. Auch ein Kleingewerbe können Sie als Nebengewerbe gründen. Dabei gelten allerdings bestimmte Grenzen hinsichtlich des Zeitaufwands und der Einnahmen.

Welche Berufe fallen unter Kleingewerbe?

Ein Gewerbe bzw. Kleingewerbe haben Sie i. d. R., wenn Ihr Betrieb im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Dienstleistung angesiedelt ist. Dazu zählen z. B.:

  • Handwerker
  • Industriebetriebe
  • Händler
  • Dienstleister (z. B. Gastronomen, Friseure und Makler)

Kein Kleingewerbe anmelden müssen Sie, wenn Sie in der Land- und Forstwirtschaft oder den sog. freien Berufen tätig sind. Dazu zählen u. a.:

  • Heilberufe: z. B. Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker
  • Kulturberufe: z. B. Künstler, Publizisten und Dolmetscher
  • beratende, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten: z. B. Rechtsanwälte, Architekten und Wissenschaftler
  • unterrichtende und erziehende Tätigkeiten: z. B. Lehrer, Erzieher und Trainer

Kleingewerbe gründen: Welche Voraussetzungen gelten?

Im Januar 2024 wurden die Obergrenzen für den Jahresumsatz und den Jahresgewinn aus Kleingewerbe angehoben. Seitdem gelten folgende Voraussetzungen, wenn Sie ein Kleingewerbe oder ein Nebengewerbe anmelden:

  • Der Jahresumsatz aus dem Klein- oder Nebengewerbe darf 800.000 € nicht übersteigen (ehemals 600.000 €).
  • Der Jahresgewinn darf 80.000 € nicht übersteigen (zuvor 60.000 €).
  • In einigen Branchen müssen Sie zudem eine berufliche Qualifikation (z. B. Meistertitel im Handwerksbereich), ein polizeiliches Führungszeugnis (z. B. für Schlüsseldienste und Autohändler) oder eine andere Form der Erlaubnis (z. B. Gaststättenkonzession) nachweisen.

Info:

Mit Jahresumsatz sind alle Brutto-Einnahmen inkl. Umsatzsteuer gemeint, die Ihr Kleingewerbe im Jahr erzielt. Unter Jahresgewinn versteht man den Überschuss, den Sie mit Ihrem Klein- oder Nebengewerbe im Jahr erwirtschaften.

Hinzu kommen weitere Kriterien, die das Gesamtbild des Unternehmens betreffen. Relevant sind u. a.:

  • Betriebsvermögen
  • Höhe der betrieblichen Kredite
  • Umfang der geschäftlichen Aktivitäten
  • Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter
  • Anzahl der Betriebsstätten

Was passiert, wenn mein Kleingewerbe die Umsatz- bzw. Gewinngrenze überschreitet?

Überschreitet Ihr Jahresumsatz 800.000 € bzw. liegt Ihr Jahresgewinn über 80.000 €, gilt Ihr Unternehmen nicht mehr als Kleingewerbe, sondern als Vollgewerbe. Als Einzelunternehmer werden Sie damit automatisch zu einem eingetragenen Kaufmann (e. K.). Wenn Sie Ihr Kleingewerbe als GbR betreiben, wird diese automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft.

Welche Bestimmungen gelten für den Firmennamen beim Kleingewerbe?

Beachten Sie bei der Namensgebung Ihres Kleingewerbes, dass der Vor- und Nachname des Inhabers im Firmennamen enthalten sein muss. Bei einer GbR müssen die Namen aller Gründer im Firmennamen vorkommen. Ergänzt werden dürfen Bezeichnungen, die Informationen zur Branche, zum Produkt oder zur Dienstleistung transportieren.

Wichtig: Die Bezeichnung „Firma“ dürfen nur im Handelsregister eingetragenen Unternehmen verwenden, also nicht Kleingewerbetreibende.

Welche Pflichten hat man im Kleingewerbe?

Auch wenn Sie als Kleingewerbetreibender viele Vorteile und Erleichterungen gegenüber einem Vollgewerbe haben, gibt es dennoch ein paar Pflichten zu beachten:

  • Sie müssen sich im Zuge der Gründung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer sowie bei der Berufsgenossenschaft anmelden.
  • Als Kleingewerbetreibender müssen Sie alle Einnahmen und Ausgaben schriftlich mit dem jeweiligen Datum erfassen. Am Ende des Jahres ermitteln Sie daraus Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Sie müssen jährlich für Ihr Kleingewerbe eine Steuererklärung für Einkommen- und Gewerbesteuer abgeben.

Wie viel kostet es, ein Kleingewerbe zu gründen?

Abgesehen von den Gebühren für die Anmeldung beim Gewerbeamt (ca. 60 €) fallen für ein Kleingewerbe nur geringe Grundkosten an. Diese setzen sich in erster Linie aus den Mitgliedsbeiträgen der Kammern zusammen und sind abhängig vom Gewinn. Für Kleingewerbe sind sie meist auf einen 3-stelligen Betrag begrenzt.

Info:

In den ersten 4 Jahren nach der Geschäftsgründung können Sie sich von den Mitgliedsbeiträgen voll oder teilweise befreien lassen, wenn Ihr Jahresgewinn unter 25.000 € liegt.

Von diesen Grundkosten abgesehen, müssen Sie für ein bestehendes Kleingewerbe nur das zahlen, was Sie für den Betrieb benötigen (z. B. Miete und Materialkosten). Steuern werden erst fällig, wenn Sie Umsatz und Gewinne in entsprechender Höhe erzielen.

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer keinen Umsatz mache?

Für Kleinunternehmer bzw. Kleingewerbetreibende besteht generell keine Pflicht, Umsatz zu machen. Relevant ist lediglich die Absicht, mit der Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Dies umfasst keinen Mindestumsatz.

Fehlender Umsatz allein ist auch über einen längeren Zeitraum i. d. R. kein Problem. Kritisch wird es erst, wenn Betriebsausgaben hinzukommen und Sie dem Finanzamt gegenüber regelmäßig Verluste geltend machen. In diesem Fall kann das Finanzamt von Ihnen ein Konzept zur Steigerung der Einnahmen fordern, in dem Sie darlegen müssen, wie Sie Ihre Gewinnerzielungsabsicht erfüllen wollen. Wenn Sie ein solches Konzept nicht vorlegen können oder wollen, kann Ihnen das Finanzamt mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellen und Ihr Gewerbe als Liebhaberei einstufen. Sie können dann Ihre Betriebsausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen.

Wie viele Stunden darf ich im Kleingewerbe arbeiten?

Wenn Sie selbstständig sind, steht es Ihnen generell frei, wie viel Zeit Sie in Ihr Kleingewerbe stecken. Zeitliche Begrenzungen gelten unter gewissen Umständen in Verbindung mit den Sozialversicherungen:

  • Nebenberufliches Kleingewerbe bei Anstellung oder Ausbildung: Der zeitliche Aufwand für Ihr Nebengewerbe darf die reguläre Arbeitszeit nicht überschreiten Andernfalls entfällt Ihre Krankenversicherungspflicht für Ihr Angestelltenverhältnis und Sie müssen sich als Selbstständiger krankenversichern.
  • Nebengewerbe in der Arbeitslosigkeit: Erhalten Sie z. B. Arbeitslosengeld I, dürfen Sie nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Zudem werden Einkünfte ab 165 € pro Monat mit den Zahlungen verrechnet.
  • Kleingewerbe neben dem Studium: Mit einer studentischen Krankenversicherung dürfen Sie max. 20 Stunden pro Woche für Ihr Nebengewerbe aufwenden. Ausnahmen sind nach Absprache mit der Krankenkasse z. B. für die Semesterferien und am Wochenende möglich.
  • Kleingewerbe in der Erwerbsminderungsrente: Um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren, dürfen Sie bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur weniger als 6 Stunden täglich arbeiten; bei voller Erwerbsminderung sind es weniger als 3 Stunden am Tag.

Welche Steuer zahlt man bei einem Kleingewerbe?

Je nach Größe und Umsatz Ihres Kleingewerbes müssen Sie verschiedene Steuern zahlen. Wichtig sind insbesondere:

  • Einkommensteuer: Wenn Ihre Einkünfte den Grundfreibetrag von 10.908 € (für 2023) überschreiten, fällt Einkommensteuer an.
  • Gewerbesteuer: Ab einem Freibetrag von 24.500 € müssen Sie auf den Gewinn aus Ihrem Betrieb zusätzlich Gewerbesteuer zahlen.
  • Umsatzsteuer: Ab einem Vorjahresumsatz von mehr als 22.000 € bzw. einem aktuellen Jahresumsatz von mehr als 50.000 € müssen Sie im aktuellen Jahr 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer zahlen.
  • Lohnsteuer: Wenn Sie Angestellte beschäftigen, müssen Sie monatlich Lohnsteuer zahlen.

Machen Sie Verluste, müssen Sie darauf natürlich keine Einkommensteuer zahlen. Dies ist oftmals in der Anfangsphase der Fall. Zudem werden Verluste mit späteren Gewinnen verrechnet.

Hinweis:

Für die Fälligkeit von Steuern ist es unerheblich, ob Sie Ihr Kleingewerbe hauptberuflich oder im Nebengewerbe betreiben. Bei der Einkommensteuer wird der Gewinn auf Ihr Gehalt addiert; Gewerbe- und Umsatzsteuer hingegen zahlen Sie nur auf den Gewinn bzw. Umsatz aus dem Kleingewerbe.

Wann muss ich für mein Kleingewerbe die Steuererklärung machen?

Als Kleingewerbetreibender müssen Sie mehrere Steuererklärungen abgeben. Die Abgabe erfolgt in der Regel im Folgejahr, d. h. die Erklärung für 2023 müssen Sie 2024 abgeben. Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, verlängern sich die Fristen. Folgende Fristen gelten für Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer:

  • 31. Juli: Abgabefrist für selbsterstellte Steuererklärungen
  • 30. September: Abgabetermin nach schriftlich beantragter Fristverlängerung
  • 28. Februar des übernächsten Jahres: Abgabefrist für Steuererklärungen mit Steuerberatung

In jedem Fall müssen Sie für Ihr Kleingewerbe eine Steuererklärung für Einkommen- und Gewerbesteuer abgeben. Die Umsatzsteuererklärung ist nur nötig, wenn Sie Umsatzsteuer bezahlen müssen.

Info:

Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2025 gelten verlängerte Fristen. So wurde z. B. der reguläre Abgabetermin für 2023 vom 31. Juli um 1 Monat nach hinten verschoben; Sie müssen also die Steuererklärung erst am 31. August 2024 abgeben. Beauftragen Sie einen Steuerberater, haben Sie 2023 eine Fristverlängerung von 3 Monaten.

Wird das Kleingewerbe auf meine Rente angerechnet?

Wenn Sie als Rentner ein Kleingewerbe betreiben, dürfen Sie seit 2023 zu Ihrer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Dies gilt auch für die vorgezogene Altersrente, für die es bis 2022 noch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze gab.

Ausnahmen betreffen die Erwerbsminderungsrente:

  • Es gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen, die sich jährlich ändern. Sie werden anhand der generellen Lohnentwicklung und persönlicher Faktoren (für die teilweise Erwerbsminderungsrente) berechnet.
  • Seit dem 1. Januar 2024 gilt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von mind. 37.117,50 €. Lag Ihr beitragspflichtiges Einkommen in den 15 vorhergehenden Jahren darüber, dürfen Sie entsprechend mehr hinzuverdienen.
  • Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie 2024 max. 18.558,75 € im Jahr hinzuverdienen.

Überschreiten Sie diese Grenzen, wird Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt. Zur Berechnung teilen Sie die Differenz zwischen Ihrem Hinzuverdienst und Ihrer Hinzuverdienstgrenze durch 12; vom Ergebnis werden 40 % mit Ihrer monatlichen Rente verrechnet.

Kleingewerbe und Erwerbsminderungsrente – Rechenbeispiel

Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze für die teilweise Erwerbsminderungsrente liegt bei 40.000 €. Mit Ihrem Kleingewerbe erwirtschaften Sie im Jahr 46.000 € brutto. Beispielrechnung:

  • Differenz: 6.000 €
  • Kürzung: 6.000 € : 12 ergibt 500 €; davon 40 % sind 200 €.

Ihre monatliche Erwerbsminderungsrente wird um 200 € gekürzt.

Haftpflicht & Co.: Welche Versicherungen brauche ich im Kleingewerbe?

Für Ihr Kleingewerbe brauchen Sie mind. die folgenden Versicherungen:

  • Krankenversicherung: Als hauptberuflich Kleingewerbetreibender haben Sie i. d. R. die Wahl zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
  • Berufsunfallversicherung: In einigen Branchen (z. B. Landwirtschaft, Schifffahrt, Gesundheitswesen und Druckindustrie) ist die Versicherung über eine Berufsgenossenschaft verpflichtend.

Als Kleingewerbetreibender müssen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung zahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Handwerker: Diese sind rentenversicherungspflichtig.

Optional können Sie weitere Versicherungen abschließen, um sich und Ihr Unternehmen für den Ernstfall abzusichern. Hilfreich sind z. B.:

  • Gewerbe-Haftpflichtversicherung: Die Gewerbe-Haftpflicht deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit entstehen.
  • Inhaltsversicherung: Die Inhaltsversicherung deckt Schäden an Ihrer betrieblichen Ausstattung (z. B. Geschäftsräume, Waren und technische Einrichtung) ab, die u. a. durch Feuer, Diebstahl oder Naturgefahren entstehen.
  • Betriebsrechtsschutzversicherung: Der Betriebsrechtsschutz umfasst z. B. anwaltliche Beratung, Mediation und Kostenübernahme im Falle eines Rechtsstreits.

Kleingewerbe: Wer zahlt die Krankenversicherung?

Bei den Krankenversicherungsbeiträgen kommt es darauf an, ob Sie Ihr Kleingewerbe hauptberuflich oder als Nebengewerbe ausüben.

Bei nebengewerblicher Tätigkeit bleibt Ihre Krankenversicherung über den Hauptjob bestehen. Sie und Ihr Arbeitgeber teilen sich weiterhin die Beiträge. Bei einer Familienversicherung gilt eine Verdienstgrenze von 505 € im Monat.

Für hauptberufliche Kleingewerbetreibende endet die gesetzliche Versicherungspflicht bei der Anmeldung eines Gewerbes. Sie können dann wählen, ob sie sich freiwillig gesetzlich versichern (wenn sie zuvor bereits gesetzlich versichert waren) oder eine private Krankenversicherung abschließen. In beiden Fällen zahlen Sie den vollen Versicherungsbeitrag allein, die Beitragshöhe ist dabei u. a. von der Art der Krankenversicherung abhängig:

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung hängen von Ihrem Einkommen ab: Liegt es unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung (5.175 € monatlich für 2024), können Sie einkommensabhängige Beiträge zahlen. Allerdings gilt für die Berechnung eine Untergrenze von derzeit 1.178,33 € (Stand 2024).
  • Bei einer privaten Krankenversicherung zahlen Sie einen festen Beitrag unabhängig von Ihrem Einkommen.
Am Laptop arbeiten und sich bei ERGO News anmelden.

Mit dem Newsletter haben Sie die Nase vorn

Bleiben Sie informiert: Mit dem ERGO Newsletter bekommen Sie regelmäßig nützliche Alltagstipps, Neuigkeiten zu Versicherungen und Vorsorge und zusätzlich tolle Gewinnchancen. Melden Sie sich gleich an!

Das könnte Sie auch interessieren:

Ähnliche Beiträge: