Zwar sind die bürokratischen Hürden beim Kleingewerbe niedriger als bei anderen Unternehmensformen – aber auch ein Kleingewerbe müssen Sie offiziell anmelden. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Punkte und erklärt, was es bei Gewerbeamt, Berufsgenossenschaft und Finanzamt zu beachten gilt.
Das Wichtigste im Überblick:
Sie müssen Ihr Kleingewerbe anmelden, bevor Sie zum ersten Mal geschäftlich tätig werden. Dazu zählen auch Aktivitäten in der Vorbereitungsphase wie z. B. die Kundensuche.
Die eigentliche Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt. Zudem müssen Sie Ihr Kleingewerbe beim Finanzamt, der zuständigen Kammer und der Berufsgenossenschaft anmelden.
Für die Anmeldeprozedur ist es unerheblich, ob Sie Ihr Kleingewerbe hauptberuflich oder als Nebengewerbe betreiben.
Die Kosten für die Anmeldung sind abhängig vom Standort und der Art des Betriebs. Für den Gewerbeschein sollten Sie zwischen 20 und 65 € einplanen.
Was ist ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe ist häufig die Vorstufe zu einem richtigen Gewerbe. Diese Unternehmensform bietet Gründern einen vereinfachten Einstieg in die Selbstständigkeit und weist einige Besonderheiten auf:
- In einem Kleingewerbe darf der Jahresumsatz maximal 600.000 € betragen. Unter Umsatz versteht man alle betrieblichen Einnahmen inkl. Umsatzsteuer.
- Der jährliche Gewinn darf nicht höher als 60.000 € ausfallen.
- Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht erforderlich.Für Kleingewerbe gilt daher das Bürgerliche Gesetzbuch, während Sie sich im Vollgewerbe an das Handelsgesetzbuch halten müssten.
- Im Kleingewerbe müssen Sie keine doppelte Buchführung machen. Stattdessen reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Zudem zeichnet sich das Kleingewerbe durch weitere individuelle Kriterien aus, anhand derer die Abgrenzung zum Vollgewerbe im Einzelfall festgemacht wird. Dazu zählen unter anderem ein geringes Betriebsvermögen, wenige Betriebsstätten (meist nur eine) und eine geringe Anzahl an Mitarbeitern (oder gar keine).
Welche Arten von Kleingewerbe gibt es?
Beim Kleingewerbe gibt es genau genommen nur 2 Arten bzw. Rechtsformen, die Sie als Gründer zudem nicht frei wählen können: das Kleingewerbe in Form eines Einzelunternehmens und das Kleingewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Welche dieser Rechtsformen für Ihren Betrieb infrage kommt, hängt davon ab, ob Sie ihn allein oder mit anderen zusammen gründen:
- Einzelunternehmen: wenn Sie allein gründen
- GbR: wenn Sie mit einer oder mehreren Personen zusammen gründen
Ein wichtiges Merkmal beider Rechtsformen besteht darin, dass Sie (im Unterschied zur GmbH und anderen Formen) unbeschränkt haftungspflichtig sind. Das bedeutet, Sie haften – bei der GbR ohne Gesellschaftsvertrag auch untereinander – mit Ihrem Privatvermögen für betriebliche Schulden.
Wann lohnt es sich, ein Kleingewerbe anzumelden?
Ein Kleingewerbe lohnt sich für alle Existenzgründer, die mit wenig Aufwand und geringen Kosten einen Betrieb eröffnen möchten. Das Kleingewerbe kann sich für Sie in folgenden Fällen lohnen:
- Sie möchten Ihre Geschäftsidee erst einmal ohne großen Aufwand ausprobieren.
- Sie verfügen nur über geringes Startkapital.
- Sie möchten in die Selbstständigkeit „hineinschnuppern“.
- Sie möchten den buchhalterischen Aufwand beim Vollgewerbe umgehen.
- Sie erwarten nur geringen Umsatz bzw. Gewinn.
Wann muss ich ein Kleingewerbe anmelden?
Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen Sie grundsätzlich ein (Klein-) Gewerbe anmelden. Dies gilt auch bereits für die Vorbereitungsphase, in der Sie z. B. Geschäftsräume anmieten oder Kunden werben.
Hinweis: Es besteht keine Pflicht, einen Betrieb als Kleingewerbe anzumelden. Auch wenn Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für Kleingewerbe erfüllt, können Sie eine andere Unternehmensform wählen.
Folgende Voraussetzungen gelten als Kriterien für eine gewerbliche Tätigkeit:
- Sie führen sie selbstständig und regelmäßig durch.
- Ihre Tätigkeit ist auf Dauer angelegt.
- Sie verfolgen damit die Absicht, Gewinne zu erzielen.
- Sie nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil.
- Ihre Tätigkeit fällt nicht in den land- oder forstwirtschaftlichen Bereich und zählt nicht zu den sogenannten freien Berufen (wie z. B. Heilpraktiker, Architekt, Steuerberater oder Regisseur).
Was ist besser: Kleingewerbe oder Nebengewerbe?
Während Sie ein Kleingewerbe hauptberuflich betreiben, läuft ein Nebengewerbe neben dem Hauptjob, der Ausbildung, dem Studium oder als Nebentätigkeit beim Bezug von Leistungen der Arbeitsagentur.
Ob ein Nebengewerbe oder ein hauptberufliches Kleingewerbe besser ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Folgende Vorteile können sich bei einem Nebengewerbe ergeben:
- geringeres finanzielles Risiko
- weniger Erfolgsdruck
- das Arbeitsgehalt kann zum Aufbau des Gewerbes dienen
- bessere Konditionen für die Finanzierung durch höhere Bonität
Wer kann ein Kleingewerbe anmelden?
In Deutschland kann gemäß der Gewerbefreiheit jeder ein Kleingewerbe anmelden, sofern es nicht gesetzlichen Beschränkungen unterliegt oder gegen geltende Gesetze verstößt.
Wann kann ich ein Kleingewerbe anmelden?
Ein Kleingewerbe können Sie jederzeit anmelden, wenn Sie planen, eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. In jedem Fall muss die Anmeldung erfolgen, bevor Sie geschäftlich tätig werden.
Wie kann ich mein Kleingewerbe nennen?
Als Kleingewerbetreibender können Sie Ihr Geschäft zunächst so nennen, wie Sie möchten – vorausgesetzt, Sie verletzen damit keine bestehenden Namensrechte. Möglich sind z. B.:
- Branchenbezeichnungen
- Tätigkeitsbezeichnungen
- Fantasienamen
Vorsicht: Die Bezeichnung Ihres Gewerbes darf keine falschen Sachverhalte hinsichtlich Größe und Status vortäuschen. Nicht erlaubt wäre z. B. „Meier & Co.“ oder „Berliner Autofabrik“, da derlei Bezeichnungen für Unternehmen mit Handelsregistereintrag vorbehalten sind. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der zuständigen Kammer.
Allerdings müssen Sie in jeder Form des Geschäftsverkehrs zusätzlich Ihren vollen Vor- und Nachnamen nennen (bei der GbR die Vor- und Zunamen sämtlicher Geschäftspartner). Grund dafür ist, dass Sie in der Rechtsform des Kleingewerbes nicht firmieren dürfen, sondern als Privatperson gelten.
Diese Vorschrift betrifft unter anderem:
- Rechnungen
- weitere geschäftliche Korrespondenz
- Verträge
- das Impressum Ihrer Website
Wie melde ich ein Kleingewerbe an?
Die eigentliche Anmeldung eines Kleingewerbes erfolgt beim Ordnungs- oder Gewerbeamt. Im Nachgang sind weitere Schritte bei anderen Stellen erforderlich. Für die Anmeldeprozedur spielt es keine Rolle, ob Sie ein Haupt- oder Nebengewerbe anmelden.
Vorsicht: Je nach Branche und Art des Betriebs benötigen Sie für die Gewerbeanmeldung spezielle Genehmigungen. Dies betrifft z. B. Fahrlehrer, Apotheker, Gastronomen und Immobilienmakler. Die entsprechende Erlaubnis müssen Sie vor der Anmeldung einholen.
Eintragung in die Handwerksrolle – für handwerkliche Betriebe
Wenn Sie ein Kleingewerbe im handwerklichen Bereich anmelden wollen, umfasst der erste Schritt den Eintrag in die Handwerksrolle.
Hinweis: Die Eintragung in die Handwerksrolle ist nur für zulassungspflichtige Handwerke erforderlich. Darunter zählen z. B. Maler, Zweiradmechaniker und Steinmetze.
Sie können die Eintragung bei der örtlichen Handwerkskammer vornehmen lassen:
- Füllen Sie einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle aus. Hierfür müssen Sie unter anderem Angaben zu Rechtsform, Handwerksbereich und Ihrer Berufsausbildung machen.
- Legen Sie den Antrag zusammen mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass und Ihrem Meisterbrief oder einem anderen Qualifikationsnachweis bei der zuständigen Handwerkskammer vor.
- Als Bescheinigung für die Eintragung erhalten Sie die Handwerkskarte.
Die Handwerkskarte müssen Sie anschließend vorlegen, wenn Sie Ihr Kleingewerbe anmelden.
Anmeldung beim Gewerbeamt
Beim Ordnungs- oder Gewerbeamt beantragen Sie einen Gewerbeschein; ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist der Standort des Betriebs. Die Anmeldung kann schriftlich oder vor Ort erfolgen, zudem bieten einige Gemeinden bereits einen Onlineservice an.
Für die Anmeldung brauchen Sie folgende Unterlagen:
- das ausgefüllte Formular GewA1
- Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
- ggf. Handwerkskarte
- ggf. besondere Genehmigungen oder Nachweise wie z. B. ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Gaststättenerlaubnis
Anmeldung beim Finanzamt
Im Anschluss an die Anmeldung beim Gewerbeamt erhalten Sie vom Finanzamt die Aufforderung, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.
Hinweis: Den Fragebogen müssen Sie seit 2021 in elektronischer Form ausfüllen. Dafür benötigen Sie einen Zugang beim Onlineportal Elster. Beachten Sie außerdem, dass es unterschiedliche Fragebögen für Einzelunternehmer und Gesellschaften gibt.
Im Fragebogen müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
- Schätzung über die Höhe von Umsatz und Gewinn in den ersten beiden Geschäftsjahren
- Bankverbindung
- Anzahl der geplanten Mitarbeiter
- Ob Sie die Kleinunternehmerregelung (Befreiung von der Umsatzsteuer bei einem Jahresumsatz von maximal 22.000 €) in Anspruch nehmen wollen
- Tätigkeit im Onlinehandel
Für die Bearbeitung haben Sie in der Regel 2 bis 3 Wochen Zeit. Wenn Sie den Fragebogen ausgefüllt haben, teilt Ihnen das Finanzamt Ihre Steuernummer mit. Diese brauchen Sie unter anderem für die Steuererklärung und die Erstellung von Rechnungen.
Anmeldung bei IHK und HWK
Je nach Standort sind unterschiedliche Industrie- und Handelskammern (IHK) bzw. Handwerkskammern (HWK) für Sie zuständig. Als Kleingewerbetreibender müssen Sie verpflichtend Mitglied einer Kammer werden. Dabei gilt:
- Auch Betriebe im zulassungsfreien Handwerk (z. B. Gebäudereiniger, Fotografen und Goldschmiede) müssen Mitglied einer örtlichen Handwerkskammer werden.
- Sogenannte Mischbetriebe (z. B. ein Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt) müssen sowohl bei der HWK als auch bei der IHK Mitglied werden.
- Alle anderen Gewerbe werden je nach Standort einer IHK zugeteilt.
Die Anmeldung bei der IHK und HWK erfolgt durchs Gewerbeamt. Die jeweilige Kammer meldet sich im Anschluss bei Ihnen, um Sie über die Mitgliedschaft zu informieren.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Innerhalb von einer Woche nach der Betriebseröffnung müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden.
Info: Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von der Branche Ihres Betriebs ab. Informationen zur Zuständigkeit erhalten Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die Anmeldung erfolgt telefonisch, schriftlich oder über ein Onlineformular bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Anschließend erhalten Sie eine Unternehmensnummer. Beachten Sie:
- Die Anmeldung als solche ist verpflichtend für alle Kleingewerbetreibenden. Sie ist zunächst nicht mit Kosten verbunden.
- Freiwillig hingegen ist für Sie als Unternehmer die gesetzliche Berufsunfallversicherung über die Berufsgenossenschaft. Damit verbunden sind in der Regel Mitgliedsbeiträge in Höhe von mindestens 100 € im Jahr.
- Wenn Sie in Ihrem Kleingewerbe Mitarbeiter beschäftigen, sind diese verpflichtend über die Berufsgenossenschaft berufsunfallversichert. In diesem Fall müssen Sie Mitgliedsbeiträge für Ihre Angestellten zahlen.
Beantragung der Betriebsnummer
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen möchten, brauchen Sie unter anderem für die Anmeldung bei den Sozialversicherungen eine Betriebsnummer. Diese müssen Sie online beim Betriebsnummern-Service auf der Internetseite der Arbeitsagentur beantragen. Die Nummer erhalten Sie anschließend per Post.
Hinweis: Die Nummer ist erst dann erforderlich, wenn Sie den ersten Mitarbeiter einstellen. Frühestens können Sie die Nummer 6 Monate vor der geplanten Einstellung beantragen.
Kleingewerbe anmelden – Kosten
Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, variieren die Kosten von Ort zu Ort. Neben Kosten für optionale Investitionen wie Geschäftskonto oder Gesellschaftsvertrag sollten Sie diese Ausgaben einplanen:
- Gewerbeschein: je nach Gemeinde zwischen 20 und 65 € (z. B. 55 € in Dresden; 26 € in Düsseldorf; 45 € pro Gesellschafter in Saarbrücken)
- Handwerkskarte (für Handwerksbetriebe): meist zwischen 50 und 250 €, abhängig unter anderem von der Art des Betriebs und Ihrer Qualifikation
Hinzu können Mitgliedsbeiträge für IHK und HWK kommen. Von diesen können Sie sich während der ersten beiden Geschäftsjahre vollständig befreien lassen, wenn Ihr Jahresgewinn 25.000 € nicht übersteigt.
Ist der Verdienst im Kleingewerbe steuerfrei?
Generell unterliegen Kleingewerbetreibende der Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer. Je nach Höhe von Umsatz und Gewinn kann Ihr Verdienst im Kleingewerbe steuerfrei bleiben. Ihnen stehen folgende Freibeträge zu:
- Umsatzsteuer: Bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 € können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Liegt Ihr Umsatz darüber, müssen Sie die Umsatzsteuer in Höhe von 7 oder 19 % auf den Nettopreis aufschlagen.
- Gewerbesteuer: Für Kleingewerbe gilt ein Freibetrag von 24.500 €. Erst wenn Ihr Jahresgewinn diese Grenze überschreitet, müssen Sie Ihren Gewinn versteuern.
- Einkommensteuer: Für 2023 liegt der Freibetrag bei 10.908 € pro Person. Beachten Sie, dass dieser Betrag für sämtliche Einnahmen gilt, die Sie im Jahr erzielen, also auch z. B. für Mieteinnahmen und Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis.
Für jede Steuer müssen Sie für Ihr Kleingewerbe eine Steuererklärung einreichen (Ausnahme: Kleinunternehmer müssen für ihr Kleingewerbe keine Steuererklärung über die Umsatzsteuer abgeben).
Info: Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie außerdem für diese die Lohnsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Wo wird das Kleingewerbe eingetragen?
Anders als ein Vollgewerbe müssen Sie Ihr Kleingewerbe nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Lediglich die Eintragung in die Handwerksrolle ist für handwerkliche Betriebe verpflichtend. Darüber hinaus gibt es derzeit kein allgemeines Verzeichnis für Kleingewerbe.
Info: Häufig wird das Gewerbezentralregister mit einer zentralen Meldestelle für Unternehmen verwechselt. Tatsächlich dient es lediglich der Erfassung von Informationen durch das Bundesjustizamt. Einen Eintrag erhält Ihr Gewerbe z. B. bei einer Bußgeldentscheidung oder wenn Ihnen eine Betriebserlaubnis entzogen wird.
Ab 2024 soll es ein zentrales Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geben. Darin können Sie Ihre GbR eintragen lassen und so unter anderem für Transparenz und sichere Teilnahme am Rechtsverkehr sorgen.
Kleingewerbe und Berufstätigkeit
Wenn Sie neben Ihrem Hauptjob ein Kleingewerbe betreiben, spricht man generell von einem Nebengewerbe.
Info: Der Begriff „Nebengewerbe“ ist keine offizielle Bezeichnung für nebenberufliche Gewerbetätigkeiten. Meist versteht man darunter eine gewerbliche Tätigkeit, die Sie neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis und/oder mit sehr geringem Zeitaufwand und Verdienst betreiben. Dies kann sowohl auf Kleingewerbe als auch auf Vollgewerbe zutreffen.
Vor der Aufnahme eines Nebengewerbes sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Dies müssen Sie insbesondere dann tun, wenn eine solche Anzeigepflicht in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde.
Hinweis: Ein Nebengewerbe können Sie auch beim Bezug von Leistungen der Arbeitsagentur und während eines Studiums betreiben. Hierbei gelten feste Obergrenzen für den zeitlichen Aufwand (z. B. für Studenten max. 20 Stunden pro Woche während des Semesters) und die Verdiensthöhe (z. B. ohne Verrechnung max. 165 € monatlich bei Bezug von Arbeitslosengeld I).
Kann ich Vollzeit arbeiten und ein Kleingewerbe anmelden?
Wie viel Zeit Sie für Ihren Hauptjob aufwenden, ist für die Anmeldung eines Nebengewerbes unerheblich. Insofern können Sie durchaus in Vollzeit für Ihren Arbeitgeber tätig sein und gleichzeitig ein Nebengewerbe betreiben.
Info: Eine nebengewerbliche Tätigkeit fällt nicht unter die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Dieses regelt die maximale Arbeitszeit für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, nicht aber für Selbstständige.
Kann mir mein Chef ein Kleingewerbe verbieten?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, neben ihrem Hauptberuf ein Gewerbe zu betreiben. Allerdings gibt es einige arbeitsrechtliche Details, die dieses Recht unter Umständen einschränken:
- Erfüllung des Arbeitsvertrags: Ihr Nebengewerbe darf nicht dazu führen, dass Sie Ihre Pflichten als Arbeitnehmer vernachlässigen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn Sie durch Ihre gewerbliche Nebentätigkeit ständig übermüdet sind.
- Konkurrenz: Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber mit Ihrem Nebengewerbe keine Konkurrenz machen. Wenn Sie z. B. in einem Bekleidungsgeschäft angestellt sind, dürfen Sie nicht im Nebengewerbe selbstgenähte Kleidung verkaufen.
- Repräsentation: Angestellte in leitender oder repräsentativer Position müssen auch außerhalb der Arbeitszeit auf die Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht nehmen.
- Urlaub: Während Ihres Urlaubs dürfen Sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht.
Generell darf das Betreiben eines Nebengewerbes im Arbeitsvertrag allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Nebengewerbe und Versicherungen
Grundsätzlich haben Sie das Recht, beliebig viel Zeit in Ihr Nebengewerbe zu investieren und dabei unbeschränkten Gewinn zu erzielen. Mögliche Einschränkungen können sich allerdings aus den Sozialversicherungen ergeben, die über Ihren Hauptberuf laufen und Ihren Arbeitgeber belasten. Generell gilt:
- Der zeitliche Aufwand für Ihr Nebengewerbe muss unter Ihrer regulären Arbeitszeit bleiben.
- Ihr Verdienst aus dem Nebengewerbe muss unter dem Arbeitsgehalt aus Ihrem Hauptjob liegen.
Kleingewerbe und Buchführung
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen keine Buchführung machen. Stattdessen reicht eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung, mit der Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen und den Gewinn feststellen.
Auch im Kleingewerbe ist es dennoch wichtig, den Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu behalten. Dadurch fällt Ihnen auch die Steuererklärung am Ende des Jahres leichter. Folgende Unterlagen sollten Sie daher sorgfältig aufbewahren:
- Belege für Betriebsausgaben (z. B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungen, Material), auch Kreditkartenabrechnungen
- Rechnungen, die Sie für Ihre Kunden erstellen
- Kontoauszüge
Was muss beim Kleingewerbe auf der Rechnung stehen?
Bei einem Kleingewerbe gelten die üblichen Vorgaben für die Rechnung von Selbstständigen. Konkret muss Ihre Rechnung diese Punkte enthalten:
- Ihren Vor- und Zunamen bzw. bei einer GbR die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter
- Anschrift Ihres Kleingewerbes
- Name und Adresse des Rechnungsempfängers
- Rechnungsdatum
- Eine fortlaufende und in Ihren Unterlagen einmalige Rechnungsnummer (aus Buchstaben und Ziffern frei kombinierbar)
- Informationen zur Dienstleistung/Ware und zum Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht bzw. die Ware geliefert wurde
- Netto- und Bruttobetrag sowie Steuersatz (für Kleinunternehmer reicht der Nettobetrag zusammen mit dem Verweis auf die angewandte Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes)
- Ihre Steuernummer bzw. Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Versicherungen im Kleingewerbe
Als Selbstständiger sind Sie selbst für Ihre Versicherungen verantwortlich. Neben der verpflichtenden Krankenversicherung haben Sie bei weiteren Versicherungen in der Regel die Wahl, ob Sie sie abschließen. Wichtige Versicherungen sind z. B.:
- Krankenversicherung: verpflichtend, allerdings können Sie in der Regel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen
- Rentenversicherung: verpflichtend nur im handwerklichen Bereich
- Berufsunfallversicherung: freiwillig für die meisten Berufe; verpflichtend in bestimmten Branchen wie Schifffahrt und Gesundheitswesen
- Arbeitslosenversicherung: freiwillig
Zudem können Sie weitere Versicherungen abschließen, um sich für den Ernstfall abzusichern:
- Betriebsrechtschutzversicherung
- Gewerbe-Haftpflichtversicherung
- Inhaltsversicherung für die betriebliche Ausstattung
Wie kann ich ein Kleingewerbe abmelden?
Wenn Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit aufgeben oder in eine neue Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihr Kleingewerbe abmelden. Auch hierfür ist das Gewerbe- oder Ordnungsamt die erste Anlaufstelle. Folgende Schritte sind mindestens erforderlich:
- Für die Abmeldung müssen Sie das Formular GewA3 ausfüllen, das Sie vor Ort erhalten oder teilweise online herunterladen können.
- Sie können die Abmeldung schriftlich (mit unterschriebenem Formular und Ausweiskopie) oder vor Ort beim zuständigen Amt vornehmen. In einigen Gemeinden ist auch online eine Abmeldung mit einem digitalen Identifizierungs-Verfahren möglich.
- Die Abmeldung kann (je nach Standort) mit Kosten verbunden sein, z. B. 30 € in Karlsruhe, max. 43 € in Niedersachsen, 25 € pro Gesellschafter in Saarbrücken.
- Das Gewerbeamt informiert weitere betroffene Institutionen wie Finanzamt, Kammer und Berufsgenossenschaft über die Abmeldung.
- Informieren Sie abschließend die Träger Ihrer betrieblichen Versicherungen über die Aufgabe des Gewerbes.
Hinweis: Wenn Sie Ihr Kleingewerbe in ein Vollgewerbe umwandeln, müssen Sie es ebenfalls zunächst abmelden.
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