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Kindesunterhalt

So viel Unterhalt müssen Sie für Ihr Kind bezahlen

Nach einer Trennung muss das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Unterhalt zahlen.

Junger Mann lächelt mit Mädchen auf den Schultern sitzend, welches sich ebenfalls freut.

Lebt ein Kind mit beiden Elternteilen zusammen, stellt sich die Frage nach Unterhalt nicht. Trennen sich die Eltern wohnt das Kind häufig überwiegend bei einem Elternteil. Dieser Elternteil leistet seinen Unterhalt durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Das andere Elternteil muss seinen Beitrag durch einen regelmäßigen Geldbetrag ausgleichen, den sogenannten Kindesunterhalt.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kinder trotz Trennung der Eltern weiter die finanzielle Unterstützung erhalten, die sie benötigen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kindesunterhalt stellt sicher, dass Kinder getrennter Eltern finanzielle Unterstützung erhalten. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.
  • Die „Düsseldorfer Tabelle" bietet eine Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts.
  • Der Selbsterhalt sichert das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils.
  • Es ist möglich, den Unterhalt privat zu regeln, wenn sich beide Elternteile einig sind.
  • Der Unterhaltsvorschuss hilft, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in voller Höhe oder unregelmäßig zahlt.

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

In Deutschland müssen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) die leiblichen Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. Dabei gilt die Unterhaltspflicht prinzipiell immer für beide Elternteile, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht. Hier die wesentlichen Aspekte zur Unterhaltspflicht in Deutschland:

  • Nicht sorgeberechtigter Elternteil: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnhaft ist, muss in Form von Geldzahlungen einen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leisten (sog. Barunterhalt). Die Höhe hängt von vielen verschiedenen Faktoren, wie z. B. dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des betroffenen Kindes ab.
  • Sorgeberechtigter Elternteil: Der sorgeberechtigte Elternteil bei dem das Kind wohnt, muss ebenfalls seiner Unterhaltspflicht nachkommen. Diese wird jedoch nicht durch Geldzahlungen erfüllt, sondern ist bereits durch die tägliche Versorgung des Kindes und der Betreuung abgedeckt (sog. Naturalunterhalt).
  • Erwachsene Kinder: Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht, solange sie sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden. Die Unterhaltsleistungen sollen das Kind so lange unterstützen, bis es finanziell selbstständig ist.

Die Zahlung von Unterhalt ist oftmals ein Streitthema zwischen getrenntlebenden Eltern. Bei offenen Fragen oder Unklarheiten können Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden.

Wie viel Unterhalt pro Kind gibt es?

Wieviel Unterhalt für ein Kind bezahlt werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe wird in Deutschland anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt allerdings Mindestbeträge, die vom Alter des Kindes abhängig sind. Die aktuellen Beträge für 2023 sind:

  • Kinder bis 6 Jahre: 437 € pro Monat
  • Kinder zwischen 6 und 11 Jahren: 502 € pro Monat
  • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: 588 € pro Monat
  • Kinder ab 18 Jahren: 628 € pro Monat

Liegt das Einkommen des jeweiligen Elternteils über einer festgelegten Grenze, erhöht sich der Betrag des zu leistenden Kindesunterhalts schrittweise. Außerdem kann das Einkommen des betreuenden Elternteils oder des Kindes selbst die Höhe der Unterhaltszahlungen beeinflussen. Vor allem bei volljährigen Kindern, die nicht mehr bei einem Elternteil wohnhaft sind, erhöht sich meist der Beitrag.

Einflussfaktoren auf die Höhe des Kindesunterhalts

Verschiedene Sonderfälle machen erhöhte Unterhaltszahlungen erforderlich. Dazu gehören z. B.:

  • Schul- oder Studienkosten (z. B. für eine Klassenfahrt)
  • Erforderliche medizinische Behandlungen oder Therapien
  • Doppelte Haushaltsführung des Kindes, im Falle eines Studiums oder einer Ausbildung
  • Auslandsaufenthalt, wie z. B. ein Auslandssemester oder ein Schüleraustausch
  • Behinderung des Kindes

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird in Deutschland jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und zur Berechnung des Basisunterhalts herangezogen. Die regelmäßige Aktualisierung soll sicherstellen, dass Veränderungen der Lebenserhaltungskosten durch die Höhe des Kindesunterhalts abgedeckt sind. Die aktuelle Tabelle kann jederzeit öffentlich eingesehen werden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch lediglich eine Richtlinie, die als Orientierung für die Festlegung des Unterhalts dienen soll. Jede Familie wird individuell von den jeweiligen Anwälten, dem Jugendamt und dem Gericht beurteilt.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält neben den verschiedenen Einkommensgruppen des unterhaltpflichtigen Elternteils auch die Altersgruppen des Kindes. Aus der Kombination der beiden Kriterien ergibt sich der Basiswert für die Unterhaltszahlung. Daneben finden sich auch noch weitere, zur Festlegung des Unterhalts relevante Informationen wie Selbsterhalt und Bedarfskontrollbetrag im Dokument.

Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine klare und strukturierte Orientierungshilfe für die Unterhaltsberechnung. Sie ersetzt jedoch nicht die individuelle rechtliche Beratung und eine fallbezogene Berechnung.

Beispielkalkulation: Wie viel Unterhalt gibt es bei 2.000 € netto?

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist in erster Linie von den individuellen Umständen des Kindes und der leiblichen Eltern abhängig. Aus diesem Grund lässt sich über die Höhe keine pauschale Aussage treffen. Bevor der Unterhalt für ein Kind berechnet werden kann, müssen folgende Gegebenheiten ermittelt werden:

  • Einkommensfeststellung: Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wird erhoben. Sollte das Einkommen z. B. aufgrund von Selbstständigkeit schwanken, wird normalerweise das Durchschnittseinkommen errechnet.
  • Altersgruppe des Kindes: Die Altersgruppe des Kindes muss für die Berechnung herangezogen werden, da sie Einfluss auf die Höhe des Betrags hat. Die Altersgruppen sind von 0 - 5, 6 - 11, 12 - 17 und ab 18 Jahren festgelegt.
  • Düsseldorfer Tabelle: Zur Festlegung des Basisbetrags kann in der Düsseldorfer Tabelle, der Mindestbetrag für die jeweilige Einkommens- und Altersgruppe des Kindes entnommen werden. Daraus ergibt sich der entsprechende Unterhaltsbetrag.
  • Kindergeldabzug: Die Hälfte des Kindergeldes wird vom Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen, da dieser Anteil bereits abgedeckt ist.

Diese einzelnen Schritte der Berechnung werden im Folgenden anhand eines Beispiels dargestellt. Hier die Ausgangsdaten:

  • Nettoeinkommen: 2.000 € pro Monat
  • Alter des Kindes: 8 Jahre
  • Höhe des Kindergelds (für ein Kind): 250 €

Das Einkommen der Familie liegt bei 2.100 € und das Kind gehört mit 8 Jahren in die Gruppe 6 - 11 Jahre. Auf Basis der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich ein Mindestsatz von 528 € pro Monat. Werden nun noch 125 €, die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, beträgt der zu leistende Unterhalt 403 € pro Monat.

Lachendes Mädchen mit Brille, Papier und Stift sitzt malend am Tisch.

Unterhalt für Kinder über und unter 18 Jahren

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit kommt es zu Änderungen bei der Festlegung des Unterhalts. Die folgende Tabelle stellt die jeweiligen Regelungen genauer dar:

Kinder unter 18 Jahren Kinder über 18 Jahren
Unterhaltsberechtigt: Alle Kinder unter 18 sind nach dem Gesetz unterhaltsberechtigt. Unterhaltsberechtigt: Kinder über 18 sind so lange unterhaltsberechtigt, wie sie zielgerichtet einer Ausbildung oder einem Studium nachgehen.
Unterhaltspflichtige Eltern: Beide Elternteile sind für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Der Unterhalt des betreuenden Elternteils wird dabei durch den täglichen Bedarf gedeckt und nicht durch eine Zahlung. Unterhaltspflichtige Eltern: Beide Elternteile sind zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet.
Kindergeld: Das Kindergeld wird zu 50 % auf den Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Kindergeld: Das Kindergeld wird vollständig auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Einkommen Kind: Eigenes Einkommen des Kindes vermindert den pauschalen Ausbildungsmehrbedarf um 100 € und wird zur Hälfte abgezogen. Einkommen Kind: Auch Lehrlingsgehalt oder das Gehalt aus Praktika oder Werkstudententätigkeiten wird auf den Unterhalt angerechnet.

In beiden Fällen bestehen genaue Regelungen, die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt werden. Bei Kindern über 18 Jahren sind beide Eltern zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Es besteht kein Anspruch mehr auf die Leistung des Unterhalts in Form von Betreuung. Auch bei der Anrechnung von Kindergeld und dem Einkommen des Kindes gibt es Unterschiede, die dazu führen können, dass Kinder über 18 Jahren weniger Unterhalt bekommen.

Kann das Jugendamt den Unterhalt festlegen?

In Deutschland kann neben einem Anwalt auch das Jugendamt den entsprechenden Unterhalt berechnen. Sollte ein Elternteil nicht mit dem Ergebnis zufrieden sein oder es zu sonstigen Unstimmigkeiten kommen, kann ein Anwalt hinzugezogen werden.

Die Berechnung stützt sich auch beim Jugendamt auf die Düsseldorfer Tabelle und die dort enthaltenen Basiswerte. Eine endgültige Berechnung erfordert die Berücksichtigung der jeweiligen Einkommen der Elternteile, sowie der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. vorhandene Schulden. Im Allgemeinen werden zur Berechnung folgende Unterlagen benötigt:

  • Einkommensnachweise: Es werden die letzten 3 Gehaltsabrechnungen oder bei Selbstständigen der letzte Steuerbescheid gefordert.
  • Auskunft über die berufliche Situation: Das kann Informationen über den aktuellen Arbeitsplatz, Arbeitszeiten und berufliche Veränderungen beinhalten.
  • Angaben zu weiteren Einkünften: Dazu gehören z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder weitere Unterhaltszahlungen.
  • Nachweise über monatliche Ausgaben: Das umfasst Miete, Kredite, Versicherungen und andere regelmäßige Ausgaben.
  • Informationen über das Sorgerecht: Hierbei wird geprüft, bei wem das Kind lebt und wer das Sorgerecht hat.
  • Angaben zur Krankenversicherung des Kindes: Falls das Kind besondere medizinische Bedürfnisse hat, kann das einen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben.
  • Schul- oder Ausbildungsnachweise

Wie hoch ist mein Selbstbehalt?

Selbstbehalt meint den Betrag, der nach Abzug aller Unterhaltszahlungen verbleiben muss, um das eigene Existenzminimum zu sichern. D. h., die Unterhaltsforderung darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. So wird gewährleistet, dass der jeweilige Betroffene nicht selbst auf finanzielle Hilfe angewiesen ist.

Die Berechnung des Selbstbehalts hängt von verschiedenen Aspekten, wie dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person ab. Für das Jahr 2023 gelten folgende Regelungen zum Selbstbehalt:

  • Gegenüber Minderjährigen und bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen: 1.370 €
  • Gegenüber Minderjährigen und ohne Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen: 1.120 €
  • Gegenüber Volljährigen: 1.650 €
  • Bei Kindern außerhalb der Ehe und bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen: 1.510 €
  • Bei Kindern außerhalb der Ehe und ohne Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen: 1.385 €1

Eine Erhöhung des Selbstbehalts und somit eine Verringerung des Betrags für die Unterhaltszahlungen kommt nur selten in Frage. Gründe hierfür können z. B. sein, dass auf den Unterhaltspflichtigen unvermeidbar höhere Wohnkosten zukommen oder das Gehalt des anderen Elternteils mehr als 50 % über dem eigenen liegt.

1 https://www.unterhalt.net/selbstbehalt

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle staatliche Unterstützung für die Kinder von alleinerziehenden Eltern. Diese Leistung soll die Differenz zwischen Unterhaltsanspruch und realer Unterhaltszahlung ausgleichen. Er kann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil nur unregelmäßig oder nicht in voller Höhe Unterhalt leistet. In diesem Fall muss der Vorschuss zurückgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige dazu in der Lage wäre, den monatlichen Betrag aufzubringen.

Die Beantragung der Leistung erfolgt in der Regel beim zuständigen Jugendamt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes:

  • Für Kinder von 0 - 5 Jahren: 187 € monatlich
  • Für Kinder von 6 - 11 Jahren: 252 € monatlich
  • Für Kinder von 12 - 17 Jahren: 338 € monatlich

Der Betrag kann sich allerdings verringern, falls z. B. eine Halbwaisenrente bezogen wird oder das Kind bereits eigene Einkünfte hat und keinen beruflichen oder schulischen Abschluss anstrebt.

Kann man Unterhalt privat regeln?

Den Unterhalt des gemeinsamen Kindes können die Eltern auch privat regeln. Wichtig sind dabei folgende Aspekte:

  • Kommunikation: Vorab sollten auf beiden Seiten die Bedürfnisse und Erwartungen klar kommuniziert werden. So besteht eine gemeinsame Basis für die spätere Unterhaltsberechnung.
  • Berechnung des Unterhalts: Die Elternteile sollten sich über aktuelle gesetzliche Bestimmungen und Richtwerte informieren, sowie die speziellen Bedürfnisse des Kindes und die Einkommenssituation berücksichtigen. Das ist wichtig, um letztendlich die Berechnung des Unterhalts vornehmen zu können.
  • Unterhaltsvereinbarung: Um Streitigkeiten im Nachgang zu verhindern, sollte das Abkommen schriftlich festgehalten werden und von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Die Vereinbarung sollte u. a. die Zahlungshöhe, Frequenz der Zahlungen, Fristen und weitere individuelle Bedingungen beinhalten.

FAQ: Die häufigsten Fragen zum Kindesunterhalt

Die genauen Kosten für die Berechnung des Unterhalts durch einen Anwalt können stark variieren und sind von der Komplexität des Falles abhängig. Prinzipiell ist in Deutschland festgelegt, wie viel ein Anwalt für verschiedene Dienstleistungen bekommt. Dazu fallen allerdings noch weitere Gebühren für gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeiten an. Eine erste Kosteneinschätzung und genauere Informationen zu den anfallenden Gebühren können Sie direkt beim Anwalt Ihrer Wahl erfragen.

Nein, es ist keine Pflicht, einen Unterhaltstitel festzuschreiben. Mithilfe von diesem ist es möglich, sich als Unterhaltsberechtigter abzusichern und bei ausbleibenden Zahlungen ggf. eine Zwangsvollstreckung zu beantragen. Der Unterhaltstitel ist jedoch oftmals nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit befristet. Befindet sich das Kind im Studium oder in der Ausbildung muss er neu beantragt werden.

Der Unterhalt kann sowohl privat als auch durch das Jugendamt oder einen Anwalt berechnet werden. Dabei sind immer die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Parteien kommen, kann eine anwaltliche Unterstützung hilfreich sein.

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