Arbeitsunfähigkeit tritt ein, wenn jemand aufgrund seiner Krankheit seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr – oder nur unter der Gefahr, dass sich die Krankheit verschlimmert – nachkommen kann.
Ohne Arbeit kein Lohn – so lautet einer der Grundsätze des Arbeitsrechts. Wenn Sie jedoch ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden, gelten Ausnahmen: Im Krankheitsfall erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung.
Hier finden Sie alle Infos zur Rechtsgrundlage sowie zu den Voraussetzungen und Fristen.
Das Wichtigste im Überblick:
- Entgeltfortzahlung erhalten Sie, wenn Sie ohne eigenes Verschulden erkranken und Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können.
- Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber für eine Dauer von max. 6 Wochen. Anschließend greift das Krankengeld, das von Ihrer Krankenkasse bezahlt wird.
- Voraussetzung ist u. a., dass Ihr Arbeitsverhältnis seit mind. 4 Wochen besteht und Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können.
Was ist eine Entgeltfortzahlung?
Entgeltfortzahlung bedeutet, dass Sie bei krankheitsbedingtem Ausfall weiterhin Ihren Lohn bekommen. Dabei gilt:
- Sie erhalten die sog. Entgeltfortzahlung, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind oder im Krankenhaus stationär behandelt werden.
- Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, unabhängig von der Art der Beschäftigung und der Lohnhöhe. Dazu zählen auch Teilzeitangestellte, Auszubildende, Werkstudenten, Minijobber und Angestellte mit befristetem Arbeitsverhältnis.
- An die Entgeltfortzahlung sind einige Voraussetzungen geknüpft, z. B. dürfen Sie Ihren Arbeitsausfall nicht selbst verschuldet haben und müssen zuvor bereits mind. 4 Wochen angestellt gewesen sein.
- Für die Entgeltfortzahlung ist meist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich. Diese sog. Krankschreibung muss Ihnen ein Arzt ausstellen.
- Voraussetzungen und Bedingungen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Darüber hinaus können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung weitere Einzelheiten festsetzen.
Im alltäglichen Sprachgebrauch ist die Entgeltfortzahlung auch als Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekannt. Beide Begriffe bedeuten dasselbe.
Was sagt das Entgeltfortzahlungsgesetz aus?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZ) regelt die fortlaufenden Zahlungen an Feiertagen und bei Krankheit. Darin ist u. a. festgehalten:
- Wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
- Über welche Dauer die Entgeltfortzahlung geleistet werden muss.
- Wie sich die Höhe der Zahlung bemisst.
- Welche Pflichten der Arbeitnehmer hat (Anzeige- und Nachweispflicht für die Arbeitsunfähigkeit).
- Dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung unabdingbar ist, d.h. das Gesetz kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers umgangen werden.
Welche Arten von Entgeltfortzahlung gibt es?
Für Arbeitnehmer gibt es neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch weitere Lohnfortzahlungen:
- Feiertagsentgeltfortzahlung: Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen.
- Urlaubsentgelt: Lohnfortzahlung während des Urlaubs.
- Arbeitsverhinderung: Lohnfortzahlung für ein bis 4 Tage bei nicht selbst verschuldeten, persönlichen Verhinderungsgründen, z.B. der eigenen Hochzeit, Schöffendienste oder Todesfälle im nahen Familienkreis.
- Annahmeverzug: Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt oder annehmen kann, z.B. bei Freistellung während der Kündigungsfrist.
- Mutterschutzlohn: Lohnfortzahlung, wenn die Arbeitnehmerin vor Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Geburtstermin) wegen eines Beschäftigngsverbotes nicht mehr arbeiten darf.
Wann habe ich Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Generell hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitsunfall darf nicht selbst verschuldet sein. Wenn sie z.B. eine Schlägerei beginnen un dabei verletzt werden, steht Ihnen anschließend keine Entgeltfortzahlung zu.
- Im Allgemeinen müssen Sie mind. 4 Wochen für Ihren Arbeitgeber gearbeitet haben, bevor Ihnen eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Ausnahmen von dieser Regel gibt es lediglich in einigen Tarifverträgen.
- Sie brauchen spätestens ab dem 4. Tag Ihrer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Bedingung „ohne eigenes Verschulden“ wird generell sehr großzügig ausgelegt. So hat es z. B. keine Auswirkung auf Ihren Anspruch, wenn Sie sich bei einer Risikosportart verletzen oder sich freiwillig sterilisieren lassen.
Wie lange habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Die Entgeltfortzahlung erhalten Sie bei entsprechender Krankschreibung max. 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage lang. Danach erlischt Ihr Anspruch. Sind Sie weiterhin arbeitsunfähig, bekommen Sie stattdessen von Ihrer Krankenkasse das Kranken- oder Verletztengeld. Das gilt auch, wenn Sie nach einer 6-wöchigen Krankheit für einen Tag wieder arbeiten gehen und anschließend wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind. Dabei greift der Grundsatz der Fortsetzungserkrankung.
Beispiel: Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Ein Beispiel für Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei verschiedenen Gründen für die Arbeitsunfähigkeit:
- Sie werden am 4. April vor Arbeitsbeginn wegen Krankheit A arbeitsunfähig und erhalten Entgeltfortzahlung. Ihre Krankschreibung dauert bis zum 25. April, also 3 Wochen.
- Am 24. April bekommen Sie zusätzlich noch Krankheit B und werden aus diesem Grund für weitere 4 Wochen bis zum 23. Mai krankgeschrieben.
- Zwischen den Erkrankungen lag keine Arbeitsfähigkeit vor – beide Erkrankungen gelten als einheitlicher Verhinderungsfall. Deshalb erhalten Sie die Entgeltfortzahlung nur insgesamt 42 Tage, also bis zum 15. Mai.
- Vom 16. bis zum 23. Mai erhalten Sie statt der Lohnfortzahlung Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
- Am 24. Mai nehmen Sie Ihre Arbeit wieder auf.
- Am 28. Mai werden Sie erneut krank, diesmal ist Krankheit C die Ursache. Ein weiterer 6-Wochen-Zeitraum beginnt.
Welche Fristen gibt es bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Bei der Entgeltfortzahlung gibt es 2 verschiedene Fristen: die 6-Monats-Frist und die 12-Monats-Frist. Beide sind wichtig, wenn Sie wegen derselben Erkrankung mehr als einmal arbeitsunfähig werden und dabei insgesamt länger als 42 Tage nicht arbeiten können.
- Die 6-Monats-Frist: Nach 6 Monaten erneuert sich Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, zwischen dem Ende Ihrer ersten und dem Beginn der zweiten Krankschreibung wegen derselben Erkrankung müssen mind. 6 Monate liegen. Nur dann erhalten Sie erneut für 42 Tage (6 Wochen) Lohnfortzahlung.
- 12-Monats-Frist: Diese gilt, wenn Sie die Bedingungen der 6-Monats-Frist nicht erfüllen können (z. B. weil Sie über längeren Zeitraum immer wieder erkranken). Sie erhalten 12 Monate nach dem ersten Auftreten der Krankheit für weitere 42 Tage eine Entgeltfortzahlung.
Wann habe ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Sie in diesen Fällen:
- wenn Sie als arbeitnehmerähnliche Person selbstständig oder als freier Mitarbeiter tätig sind oder in Heimarbeit arbeiten.
- wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit durch grobe Fahrlässigkeit zustande kam oder selbst verschuldet wurde. Beliebtes Beispiel hierfür ist ein Unfall beim Fahren unter Alkoholeinfluss.
- wenn Sie unbezahlten Urlaub erhalten oder von Ihrer Arbeit freigestellt sind, z. B. aufgrund von Wehrdienst oder Elternzeit.
- wenn Ihr Arbeitsverhältnis während Ihrer Krankschreibung endet durch Auslaufen des Arbeitsvertrags oder Kündigung. Vorausgesetzt, Ihre Arbeitsunfähigkeit war nicht der Kündigungsgrund.
Wann kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?
Da Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gesetzlich geregelt ist, kann Ihr Arbeitgeber diese nur in sehr wenigen Fällen verweigern. Z. B.:
- Wenn Sie keine ärztliche Bescheinigung vorlegen – sobald diese vorliegt, muss er Ihnen die Zahlung gewähren.
- Wenn Ihr Arbeitsverhältnis weniger als 4 Wochen besteht. Dann haben sie als gesetzlich Versicherter nur Anspruch auf Krankengeld.
- Wenn Ihr Arbeitgeber begründete Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hat. Diese muss er allerdings beweisen können.
Grundsätzlich ist Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung gesetzlich verankert (§ 12, EntgFG). Das bedeutet, er kann nicht durch zusätzliche Vereinbarungen gemindert oder ausgeschlossen werden.
Wie kann ich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommen?
Wenn Sie wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeiten können, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber sofort mitteilen. Die Lohnfortzahlung erhalten Sie automatisch. Beachten Sie:
- Als Arbeitnehmer haben Sie eine Anzeigepflicht, wenn Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen können. Sie müssen Ihren Arbeitgeber also sofort informieren. Eine telefonische Benachrichtigung ist dafür ausreichend.
- Wenn Sie länger als 3 Kalendertage (einschließlich Wochenende und Feiertage) arbeitsunfähig sind, unterliegen Sie der Nachweispflicht: Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag kann Ihr Arbeitgeber diese auch schon früher verlangen.
- Beachten Sie in jedem Fall die Fristen für Ihre Krankschreibung. Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht melden oder ab dem 3. Tag keine ärztliche Bescheinigung vorlegen, bleiben Sie der Arbeit unentschuldigt fern. Damit haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wie hoch ist meine Lohnfortzahlung?
Als Entgeltfortzahlung bekommen Sie Ihr normales Arbeitsgehalt, das Sie ohne Erkrankung erzielt hätten. Hinzu kommen Zuschläge, die sie normalerweise erhalten (z. B. Zuschläge für Nachtarbeit und Gefahrenzulagen). Davon ausgenommen sind Sonderzahlungen wie:
- Vergütung für nicht regelmäßig geleistete Überstunden
- Weihnachtsgeld
- Gewinnbeteiligung
- einmalige Beihilfen
- Aufwandsentschädigungen
Sie haben aber weiterhin Anspruch auf gewährte Sachleistungen wie z. B. einen Dienstwagen, den Sie privat nutzen dürfen. Von diesem geldwerten Vorteil können Sie auch während der Entgeltfortzahlung profitieren.
Wer zahlt die Entgeltfortzahlung?
I. d. R. zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Allerdings gibt es einige Sonderregelungen:
- Betriebe mit weniger als 30 Arbeitnehmern müssen am Umlageverfahren der Krankenkassen teilnehmen. Über dieses werden ihnen im Krankheitsfall zwischen 40 und 80 % und bei Mutterschutzlohn 100 % der Entgeltfortzahlung erstattet.
- Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit von Dritten verschuldet wurde (z. B. durch einen Unfall), geht ein Teil Ihres Anspruches auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls auf Ihren Arbeitgeber über. Dieser kann sich die Lohnfortzahlung vom Unfallverursacher erstatten lassen.
FAQ: Die häufigsten Fragen zur Lohnfortzahlung
Entgeltfortzahlung erhalten Sie ab dem ersten vollen Tag, den Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann.
Nach 6 Wochen krankheitsbedingtem Arbeitsausfall endet Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn Sie weiterhin krankgeschrieben sind, übernimmt die Krankenkasse: Sie erhalten statt Lohnfortzahlung Krankengeld oder Verletztengeld.
Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres regelmäßigen Bruttogehalts und max. 90 % Ihres Nettogehalts abzüglich des Arbeitnehmeranteils an der Arbeitslosen-, Renten-, und Pflegeversicherung.
Dabei kommt es darauf an, ob Sie wegen derselben Krankheit oder wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig werden:
- Ist dieselbe Krankheit wie beim ersten Mal der Grund, müssen mind. 6 Monate dazwischen liegen. Erst dann haben Sie erneuten Anspruch auf 42 Tage Entgeltfortzahlung. Ist der Abstand kleiner, werden die Krankheitstage zusammengerechnet und Sie erhalten für beide Krankheitsphasen zusammen max. 42 Tage Lohnfortzahlung.
- Wenn Ihre erste und Ihre zweite Krankschreibung verschiedene Ursachen haben, muss Ihre erste Erkrankung zuerst ausgeheilt sein (d. h. dass Ihre Krankschreibung geendet hat und Sie wieder arbeiten). Anschließend können Sie wegen einer anderen Erkrankung erneut für 6 Wochen Entgeltfortzahlung beziehen.
Bei der Entgeltfortzahlung zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber 100 % Ihres normalen Gehalts für die Dauer von max. 6 Wochen. Die Höhe setzt sich aus Ihrem Bruttoarbeitsgehalt sowie allen üblicherweise gezahlten Zuschlägen zusammen.
In bestimmten Fällen kann sich der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung voll oder in Teilen erstatten lassen:
- Wenn er am Umlageverfahren der Krankenkassen teilnimmt (verpflichtend für Betriebe mit bis zu 30 Angestellten): Dabei zahlt der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag an die Krankenkasse, die im Gegenzug bis zu 80 % der Entgeltfortzahlung übernimmt und 100 % beim Mutterschutzlohn.
- Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit von Dritten verschuldet wurde und Ihnen Schadenersatz wegen Verdienstausfalls zusteht: dieser geht in Höhe der Entgeltfortzahlung auf Ihren Arbeitgeber über.
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