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Kapitalertragsteuer

Freibeträge clever nutzen

Die Kapitalertragsteuer wird auf Gewinne durch Kapitalanlagen erhoben. Mit einer klugen Verteilung der Freibeträge können Sie Steuern sparen.

Es sind viele Geldscheine in einem Geldbeutel zu sehen.

Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer auf Kapitalerträge, zum Beispiel Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds. Die KESt ist eine von mehreren Erhebungsformen der Einkommensteuer und beschränkt sich auf Kapitaleinkünfte. Sie erfüllt die Funktion einer Vorauszahlung und ist nicht zu verwechseln mit der Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt 25%. Kommt der KESt-Einbehalt zur Anwendung, können je nach Einzelfall ergänzend sogenannte Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) einbehalten werden.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Kapitalertragssteuer wird auf bestimmte Kapitalerträge, beispielsweise auf Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne erhoben.
  • Die Höhe der KESt unter Berücksichtigung von Zuschlagsteuern kann bis zu 27,99% betragen.
  • Die KESt wird immer an der Quelle des Kapitalertrags abgeführt, und zwar stets von inländischen, gewerblich tätigen Schuldnern. Das können Versicherer sein. Die KESt wird ans Finanzamt abgeführt. Unterliegt der Anleger der Abgeltungsteuer, kann der KESt-Einbehalt als definitive Steuerbelastung wirken.

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer ist eine erhebungsform der Einkommensteuer auf bestimmte Kapitalerträge. Wer mit seinem Kapital Gewinne erzielt, muss auf diese Einnahmen Kapitalertragssteuer zahlen. Dabei gilt:

  • Die Kapitalertragsteuer erstreckt sich auf bestimmte Kapitalerträge, zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden oder realisierten Kursgewinnen und Veräußerungsgewinnen.
  • Sie gilt vorrangig bei Kapitalerträgen mit inländischer Quelle.
  • Sie entsteht mit Zufluss des Kapitalertrags.

Welche Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer?

Der KESt und gegebenenfalls ihren Zuschlagsteuern können folgende Kapitalerträge unterliegen:

  • Zinsen aus Giro-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten
  • Erträge aus Investmentfonds
  • Dividenden und Veräußerungsewinne aus Aktien
  • Erträge aus Zertifikate
  • Erträge aus Kapitallebensversicherungen

Wer ist steuerpflichtig?

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, also natürliche Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland.

Info:

Für Kapitalerträge gilt ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € pro Anleger. Bis zu dieser Höhe können Steuerpflichtige Freistellungsaufträge erteilen. Denn dann wird KESt erst einbehalten, wenn die 1.000 € überschritten sind.

Info:

Ausländische Kapitalerträge unterliegen mitunter dem dortigen Quellensteuereinbehalt. In Einzelfällen ist die ausländische Quellensteuer durch den dortigen Fiskus erstattungsfähig; falls nicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die ausländische Definitivbelastung bei Einreichung einer deutschen Steuererklärung steuermindernd verwertet werden.

Beispiel  

In diesem Beispiel hat der Anleger Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 2.000 € erzielt. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags bleiben 1.000 €, die dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer unterliegen. Abhängig von der persönlichen Situation muss mit folgender Steuerbelastung gerechnet werden:

  Nicht-
Kirchenmitglieder
Kirchenmitglieder in
Bayern & BaWü
Kirchenmitglieder in den
restlichen
Bundesländern
Abgeltungsteuersatz
250 € (25 %) 245,10 € (24,51 %) 244,50 € (24,45 %)
Solidaritätszuschlag (5,5%) 13,75 € 13,48 €
13,45€
Kirchensteuer 19,61 € (8 % von 245,10 €) 22,01 € (9 % von 244,50 €)
Gesamt 263,75 € 278,19 € 279,96 €

 

Befreiung durch Nichtveranlagungsbescheinigung

Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (in 2024: 11.604 €) vom Quellensteuereinbehalt der Kapitalertragsteuer befreien lassen. Vor allem Rentner, Studenten und Menschen mit niedrigem Einkommen können von der Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) profitieren.

Liegt Ihr Einkommen unter der Grenze, können Sie sich von der Steuer befreien lassen:

  • Beim Finanzamt stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie finden den Antrag im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
  • Nach Vorlage beim Schuldner der Kapitalerträge wird anschließend keine Abgeltungsteuer einbehalten.
  • Die Bescheinigung gilt maximal 3 Jahre. Sollte Ihr jährliches Einkommen zwischenzeitlich den Grundfreibetrag übersteigen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen.
  • Alternativ können Sie (insbesondere durch die freiwillige) Einreichung einer Einkommensteuererklärung sich zuviel einbehaltene KESt erstatten lassen.

Kapitalertragsteuer und Steuererklärung

Haben sämtliche Ihrer Kapitalerträge dem Einbehalt von inländischer KESt unterlegen, brauchen Sie diese nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.

Wann kann ich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuern zurückfordern?

Durch die Einreichung einer Steuererklärung können Sie sich zu hoch einbhealtene KESt ertsatten lassen. Füllen Sie die Anlage KAP aus und reichen Sie notwendige Nachweise, insbesondere Steuerbescheinigungen, ein.

Tipp:

Im Online-Portal „Elster“ finden Sie die Anlage KAP als Formular der Einkommensteuererklärung.

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Der Artikel ersetzt keine (Steuer-)Rechtsberatung durch einen Steuerberater.