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Versicherungen von der Steuer absetzen – Ratgeber 2024

Wichtiger Schutz für viele Lebensbereiche

Die Kosten für Versicherungen summieren sich. Doch einige können Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Paar sitzt auf dem Sofa und grübelt über Papierkram am Wohnzimmertisch.

Das Wichtigste vorab:

  • Für Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstgrenzen: 1.900 € für Angestellte und 2.800 € für Selbstständige.
  • Kosten für berufsbedingte Versicherungen können Sie bei den Werbungskosten (Angestellte) bzw. den Betriebskosten (Selbstständige) angeben.
  • Für Angestellte: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie auf mehreren Wegen steuerlich geltend machen.
  • Für Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, private Basisrentenverträge etc. sowie Riester-Rente) gelten eigene Sonderausgaben-Höchstbeträge. Sie sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

Grundsätzlich gilt: Kosten für Versicherungen, die der Vorsorge dienen, können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Als Vorsorge gelten die Policen, die entweder die Gesundheit oder persönliche Lebensrisiken absichern. Der Großteil dieser Versicherungen wird bei der Steuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand (ab Zeile 11) eingetragen. Dazu zählen u. a.:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Risikolebensversicherung

Für diese Versicherungen gelten bestimmte Höchstgrenzen. Kosten, die darüber liegen, können Sie nicht absetzen.

  • Für Angestellte, Beamte und Rentner: 1.900 €
  • Für Selbstständige und Freiberufler: 2.800 €
  • Für Ehepaare, die ihr Einkommen zusammen veranlagen: die Summe der Höchstgrenzen jedes Ehepartners (Stand 2024)
Steuererklärung

Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer absetzen

Grundsätzlich gilt: Den Basistarif der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können Sie vollständig bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen (Anlage Vorsorgeaufwand, Seite 1, Zeile 11 bzw. 13). Bei der gesetzlichen Krankenversicherung zählen dazu auch Beitragszahlungen für Kinder und Ehepartner.

Zahlen Sie in eine private Kranken- und/oder Pflegeversicherung ein, können Sie den Basistarif ebenfalls vollständig absetzen (Anlage Vorsorgeaufwand, Seite 1, Zeile 23 bzw. 24).

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie Ihre jährliche Beitragszahlung in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder in Ihrem Rentenbescheid. Sind Sie privat versichert, sehen Sie die Beitragshöhe in der Mitteilung Ihrer Krankenversicherung.

Sonderausgaben in der Steuererklärung 

Bestimmte Wahl- und Zusatztarife zählen dagegen nicht zur Basisversorgung. Etwa Zahnzusatz- oder Auslandsreisekrankenversicherungen. Diese können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen, wenn Sie den Höchstbetrag von 1.900  bzw. 2.800 € noch nicht überschritten haben. Zusatzleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Sie in die Anlage Vorsorgeaufwand ein (Zeile 22). Zusatzleistungen der privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung gehören in die Zeile 27.

Sonstige Versorgungsaufwände 

Auch für alle weiteren Versicherungen der Vorsorge, z. B. für die private Haftpflichtversicherung, gilt: Sie können sie nur dann als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen, wenn 1.900 € (bei Angestellten) oder 2.800 € (bei Selbstständigen) durch die Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft sind.

Das ist aber nur äußerst selten der Fall. Bereits bei einem monatlichen Bruttolohn von rund 2.000 € überschreiten Arbeitnehmer den Höchstbetrag: Allein die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung liegen dann je nach Krankenkasse zwischen 160 und 170 € monatlich (1.920 und 2.040 € jährlich).

Tipp

Tragen Sie trotzdem stets alle Versicherungsbeiträge ein, auch wenn diese den Höchstbetrag übersteigen. Denn mittlerweile laufen beim Bundesverfassungsgericht einige Beschwerdeverfahren. Gefordert wird u. a. ein unbeschränkter Sonderausgabenabzug weiterer Versicherungsbeiträge (z. B. zur Arbeitslosenversicherung). Innerhalb einer Festsetzungsfrist von 4 Jahren kann die Steuererklärung auf Antrag nachträglich angepasst werden.

Berufsbedingte Versicherungen in der Steuererklärung

Viele private Versicherungen schützen auch den beruflichen Bereich. Ist das der Fall, können Sie diese Policen in der Steuererklärung angeben: bei den Werbungskosten in der Anlage N (Angestellte) oder bei den Betriebskosten (Selbstständige). Bei Selbstständigen mindert sich dadurch der steuerpflichtige Teil des Gewinns. Zu den berufsbedingten Versicherungen zählen:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • (Berufliche) Unfallversicherung
  • Teile der Rechtsschutzversicherung

Im Gegensatz zu den beschränkten Sonderausgaben lassen sich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe absetzen. Voraussetzung: Die Versicherung betrifft den beruflichen Bereich.

Arbeitnehmer müssen aber beachten: Wenn sie eine Steuererklärung abgeben, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Betrag von 1.230 € als Werbungskosten. Das bedeutet: Erst ab 1.231 € müssen Sie bei den Werbungskosten Belege für Beitragszahlungen beilegen.

Überschlagen Sie daher, ob die Gesamthöhe Ihrer Werbungskosten 1.230 € überschreitet. Trifft das nicht zu, lohnt sich die Mühe nicht. Zu den Werbungskosten zählen u. a. auch Ausgaben für

  • Die Fahrt zu Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Berufliche Fachliteratur
  • Büromaterial

Bleiben Sie unter den 1.230 €, können Sie Ihre berufsbedingten Versicherungen als Sonderausgaben geltend machen. Vorausgesetzt, der Höchstbetrag ist noch nicht ausgeschöpft.

Berufsbedingte Versicherungen: Diese Ausgaben können Sie geltend machen

Steuerlich absetzen lassen sich auch Unfallversicherungen, die Sie bei Unfällen während der Arbeitszeit, auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder im privaten Bereich absichern. Sie können 50 % Ihrer gesamten Beitragszahlungen als Werbungskosten (Angestellte) oder Betriebskosten (Selbstständige) angeben. Die übrigen 50 % sind theoretisch als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar. Als Nachweis reicht die Beitragsrechnung.

Dasselbe gilt für private Haftpflichtversicherungen. Sind die Beiträge in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt, besteht die Möglichkeit anteilig die Gesamtprämie als Werbungskosten (Angestellte) oder als Betriebsausgaben (Selbstständige) absetzen. Dazu brauchen Sie eine Bescheinigung Ihrer Versicherung. Daraus muss hervorgehen, welcher Anteil der Gesamtkosten auf den beruflichen Anteil entfällt.

Sichern Sie ausschließlich berufliche Unfälle ab, können Sie die gesamten Kosten der Berufsunfallversicherung bei den Werbungskosten (Angestellte) oder bei den Betriebskosten (Selbstständige) angeben.

Eine reine Berufshaftpflichtversicherung können Sie dagegen vollständig bei den Werbungskosten angeben.

Unter bestimmten Bedingungen ist auch die Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar: Enthält sie einen Arbeitsrechtsschutz, können Sie diesen Anteil als Angestellter bei den Werbungskosten angeben. Als Selbstständiger bei den Betriebskosten. Das Finanzamt verlangt dafür eine Bescheinigung der Versicherung über die Höhe dieses Anteils.

Zu den berufsbedingten Versicherungen können auch die Kfz-Haftpflicht-, die Kasko- und die Hausratversicherung zählen. Für diese Versicherungen gelten Sonderregelungen.

Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung in der Steuererklärung

Bei der Absetzbarkeit von Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten für Angestellte und Selbstständige unterschiedliche Regelungen.

Für Selbstständige: Kfz-Versicherung absetzen

Selbstständige können sowohl die Kfz-Haftpflicht als auch die Kaskoversicherung absetzen. Tragen Sie dazu die Ausgaben in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgaben ein (Anlage EÜR, Kraftfahrzeugkosten, Zeile 60). Voraussetzung: Sie nutzen Ihr Auto beruflich. Dann können Sie auch die Fahrtkosten zur Arbeit sowie Dienstreisen steuerlich geltend machen.

Für Angestellte: Kfz-Versicherung absetzen

Angestellte können die Kfz-Haftpflichtversicherung bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen, nicht aber die Kaskoversicherung. Der Grund: Die Kaskoversicherung gilt als Sachversicherung. Als solche ist sie nicht dafür gedacht, persönliche Lebensrisiken abzudecken. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich jedoch nur dann, wenn die hierfür geltenden Höchstbeträge nicht bereits durch die Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft worden sind. Für den Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Steuererklärung brauchen Sie meist nur Kopien des Vertrags und eines Beitragsnachweises der Versicherung.

Ihre Kfz-Haftpflicht kann jedoch auch im Rahmen der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden.  Bis zu einem Betrag von 4.500 € pro Jahr können Sie Ihren Arbeitsweg als Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abrechnen (Anlage N, Z. 31–39). Das Finanzamt rechnet mit 0,30 € pro Kilometer. Damit ist auch der anteilige Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgegolten.

Klimapaket: Erhöhung der Kilometerpauschale

2020 wurde ein Klimapaket verabschiedet, bei dem die Pauschale ab dem 21. Kilometer angehoben wurde. So können für die ersten 20 Kilometer 0,30 € und ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2021 0,35 € pro Kilometer und für 2022 bis 2026 0,38 € pro Kilometer von der Steuer abgesetzt werden. Ab 2027 gilt dann wieder eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Es ist jedoch zu beachten, dass der ansetzbare Betrag auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt ist. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassen Kraftwagen nutzt.

So wird die Entfernungspauschale ermittelt

Unter die Entfernungspauschale fällt aber nur der Hinweg, nicht der Rückweg. Berücksichtigt wird zudem nur der kürzeste Weg zur Arbeit. Umwege werden nur angerechnet, wenn Sie dadurch nachweislich Zeit sparen. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale zählt darüber hinaus nur die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage. Urlaubs- und Krankheitstage werden abgezogen. Üblicherweise erkennen die Finanzämter pauschal 230 Tage bei einer 5-Tage-Woche an.

Bei Dienstreisen können Sie darüber hinaus die gesamte Kilometerzahl steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Sie haben von Ihrem Arbeitgeber noch keine steuerfreie Kostenerstattung bekommen.

Fürs Arbeitszimmer ist die Hausratversicherung steuerlich absetzbar

Die Hausratversicherung dient dem Schutz der Gegenstände im Haushalt vor Einbruch, Brand usw. Damit zählt sie zu den Sachversicherungen und ist in den meisten Fällen nicht von der Steuer absetzbar. Außer, Sie verwenden ein Zimmer der Wohnung als Arbeitszimmer. Dessen Flächenanteil dürfen Sie prozentual auf die jährliche Beitragszahlung für die Hausratversicherung in der Steuererklärung anrechnen.

Beispiel: Ihre Wohnung ist 80 m² groß und Ihr Arbeitszimmer 8 m². Also können Sie 10 % der Prämie von der Steuer absetzen. Als Selbstständiger geben Sie den Betrag bei den Betriebskosten an (Anlage EÜR, Zeile 70), als Angestellter bei den Werbungskosten (Anlage N, Zeile 44).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Arbeitszimmer ist ein vom Rest der Wohnung abgetrennter Raum.
  • Sie haben ein zu versteuerndes Einkommen erzielt.

Als Angestellter müssen Sie ggf. noch anhand Ihres Arbeitsvertrags nachweisen, dass Sie einen bestimmten Teil Ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten können.

Weitere absetzbare Vorsorgeaufwendungen

Absetzbar sind nicht nur Versicherungen, die der Vorsorge dienen. Auch Altersvorsorgeaufwendungen können Sie steuerlich geltend machen. Und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen.

So setzen Sie die Altersvorsorge ab

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen können Sie u. a. die Beiträge zur Basisversorgung absetzen. Dazu zählen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Berufsständische Versorgungswerke
  • Private Basis-Rente

Für die staatlich geförderte Riester-Rente gibt es die Anlage AV. Die ebenfalls staatlich geförderte betriebliche Altersvorsorge müssen Sie gar nicht im Steuerformular angeben. Informieren Sie sich hier über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge und erfahren Sie, wie Sie dabei richtig vorgehen.

Außergewöhnliche Belastungen

Erkrankt ein Familienmitglied oder Sie selbst, kann das über das Jahr verteilt erhebliche zusätzliche Kosten bedeuten. Diese nennt man außergewöhnliche Belastungen. Um Sie finanziell zu entlasten, ermittelt das Finanzamt Ihre zumutbare Belastungsgrenze. Beträge, die darüber liegen, können Sie steuerlich geltend machen. Bei besonderen außergewöhnlichen Belastungen gibt es zudem sogenannte Pausch-Beträge für bestimmte Personengruppen. Dazu zählen z. B. Behinderte oder Menschen, die einen Angehörigen pflegen.

Außergewöhnliche Belastungen können auch andere Lebensumstände betreffen als die Gesundheit. Lesen Sie, welche außergewöhnlichen Belastungen Sie steuerlich geltend machen können und was Sie dabei beachten müssen.

Fazit

Diese Versicherungen sind steuerlich absetzbar:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung

Nicht absetzen können Sie:

  • Krankenzusatzversicherung
  • Pflegezusatzversicherung
  • Kfz-Kaskoversicherung (nur für Selbstständige absetzbar)
  • Hausratversicherung (Ausnahme: anteilig absetzbar für Arbeitszimmer)
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Der Artikel ersetzt keine (Steuer-)Rechtsberatung durch einen Steuerberater.