
Die Versicherungspflichtgrenze gibt die Höhe des Jahreseinkommens an, ab dem Sie von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich Menschen mit einem geringeren Einkommen nicht mit den Versicherungsbeiträgen übernehmen und finanzielle Probleme bekommen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Überschreitet Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze von 69.300 € jährlich, besteht die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
- Die Grenze wird jährlich angepasst und orientiert sich an der durchschnittlichen Lohnentwicklung in Deutschland.
- Ein Rückwechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung kann mit Hindernissen verbunden sein, vor allem wenn der Betroffene über 55 Jahre alt ist.
- Bestimmte Einkünfte, wie z. B. Familienzuschläge oder Vergütung von Überstunden werden nicht zum versicherungspflichtigen Einkommen gezählt.
Was versteht man unter der Versicherungspflichtgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz JAEG) genannt, ist eine definierte Rechengröße der Sozialversicherung. Sie legt fest, ob sie in die private Krankenversicherung wechseln können. Solange Sie mit Ihrem Jahresentgelt diese Grenze nicht überschreiten, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung und der damit verbundenen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Sollte Ihr Einkommen über diesem Wert liegen, gelten Sie als „versicherungsfrei“. Damit ist nicht gemeint, dass Sie sich nicht krankenversichern müssen. In Deutschland besteht für jeden Menschen eine Versicherungspflicht. Sie haben jedoch die Wahl, ob Sie sich in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung versichern.
Die Versicherungspflichtgrenze ist nur für die Wahl der Krankenversicherung relevant. Für weitere Sozialversicherungen wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung spielt dieser Wert keine Rolle. Bei diesen Versicherungen besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Versicherungspflicht.
Ausgenommen von der Pflichtgrenze sind Selbständige und Beamte. Diese Gruppen können sich unabhängig vom Einkommen sowohl privat als auch gesetzlich versichern.
Warum gibt es die Versicherungspflichtgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze gibt es, um eine zu starke Umverteilung von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu vermeiden. Bei der privaten Versicherung ist der Beitrag nicht einkommens-, sondern risikoabhängig. Da er im Alter und im Krankheitsfall steigt, muss eine finanzielle Stabilität vorhanden sein. Durch die Versicherungspflichtgrenze soll verhindert werden, dass Menschen mit einem geringeren Einkommen ein finanzielles Risiko eingehen und u. U. Schwierigkeiten haben, die Krankenkassenbeiträge zu zahlen.
Wer legt die Versicherungspflichtgrenze fest?
Die Versicherungspflichtgrenze wird in jedem Kalenderjahr als Teil der Rechengrößenverordnung neu festgelegt. Die Verordnung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales aktualisiert und orientiert sich an der durchschnittlichen Lohnentwicklung in Deutschland. Es werden dafür die Veränderung der Bruttolöhne und Gehälter der Arbeitnehmer berücksichtigt. Weitere Einflussfaktoren auf die Festlegung der Versicherungspflichtgrenze sind wirtschaftliche Gegebenheiten wie Inflationsrate oder Beschäftigungsquote.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht nicht der Versicherungspflichtgrenze. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich versicherten Personen für die Beitragsberechnung der Krankenversicherung herangezogen wird. Für das Jahr 2024 liegt sie bei 62.100 €, bzw. 5.175 € brutto im Monat. Einnahmen, die über dieser Grenze liegen, werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Eine Person, die z. B. 80.000 € pro Jahr verdient, muss keinen höheren Beitrag zahlen als eine Person, deren Gehalt genau der Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 € entspricht. Dadurch sollen Personen mit sehr hohem Einkommen nicht unverhältnismäßig viel Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Die Grenze wird jährlich von der Bundesregierung im Verhältnis zu den entsprechenden Bruttolöhnen angepasst.
Was ist der Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze sind 2 elementare Begriffe des deutschen Sozialsystems. Die Unterschiede der beiden Grenzbeträge sind in folgender Tabelle veranschaulicht:
Beitragsbemessungsgrenze | Versicherungspflichtgrenze |
---|---|
Beschreibt das Einkommen, bis zu welchem die Beiträge für die Sozialversicherung berechnet werden. | Meint die Einkommensgrenze, bis zu der man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. |
Sollte das Einkommen über dieser Grenze liegen, steigen die Sozialversicherungsbeträge nicht weiter an. | Überschreitet das Einkommen diese Grenze, besteht die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. |
2024: 62.100 € jährlich (5.175 € monatlich) | 2024: 69.300 € jährlich (5.775 € monatlich) |
Was ist die "besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)"?
Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze gibt es auch die sogenannte „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz: JAEG)“. Diese ist jedoch für deutlich weniger Personen relevant. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Sonderregelung, die zum 01.01.2003 für privat versicherte Arbeitnehmer eingeführt wurde. In diesem Jahr wurde die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze hochgesetzt, um mehr Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu halten. Dadurch sollte die Anzahl der Beitragszahler vergrößert werden. Die höhere Grenze hätte zur Folge gehabt, dass viele Arbeitnehmer, die bisher privat versichert waren, plötzlich verpflichtend in die gesetzliche Krankenversicherung hätten wechseln müssen. Ziel war daher, eine Art Bestandsschutz für die vorher schon privat Versicherten zu etablieren.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in der Höhe identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze und somit niedriger als die allgemeine Versicherungspflichtgrenze. Anzuwenden ist die besondere JAEG nur bei folgenden Bedingungen:
- Vollversicherung in der privaten Krankenkasse im Übergangszeitraum von 2002 auf 2003
- Krankenversicherungsfrei, da die JAEG 2002 überschritten wurde
- Die JAEG muss seit 2003 durchgehend überschritten worden sein
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein Arbeitnehmer sich zu Beginn eines Jahres von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, da die besondere JAEG nicht erreicht werden konnte.
Wo liegt die Versicherungspflichtgrenze in 2024?
Sowohl die Versicherungspflichtgrenze als auch die besondere JAEG werden jährlich angepasst. Die Entwicklung der beiden Grenzwerte aus den letzten 10 Jahren können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Versicherungspflichtgrenze | Besondere JAEG (bzw. Beitragsbemessungsgrenze) | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Betrag pro Jahr | Betrag pro Monat | Veränderung zum Vorjahr | Betrag pro Jahr | Betrag pro Monat | Veränderung zum Vorjahr |
2014 | 53.550 € | 4.462,50 € | 48.600 € | 4.050,00 € | ||
2015 | 54.900 € | 4.575,00 € | 1.350 € | 49.500 € | 4.125,00 € | 900 € |
2016 | 56.250 € | 4.687,50 € | 1.350 € | 50.850 € | 4.237,50 € | 1.350 € |
2017 | 57.600 € | 57.600 € | 1.350 € | 52.000 € | 4.350,00 € | 1.350 € |
2018 | 59.400 € | 4.950,00 € | 1.800 € | 53.100 € | 4.425,00 € | 900 € |
2019 | 60.750 € | 5.062,50 € | 1.350 € | 54.450 € | 4.537,50 € | 1.350 € |
2020 | 62.550 € | 5.212,50 € | 1.800 € | 56.250 € | 4.687,50 € | 1.800 € |
2021 | 64.350 € | 5.362,50 € | 1.800 € | 58.050 € | 4.837,50 € | 1.800 € |
2022 | 64.350 € | 5.362,50 € | 0 € | 58.050 € | 4.837,50 € | 0 € |
2023 | 66.600 € | 5.550,00 € | 2.250 € | 59.850 € | 4.987,50 € | 1.800 € |
2024 | 69.300 € | 5.775,00 € | 2.700 € | 62.100 € | 5.175,00 € | 2.250 € |
Für wen gilt die Versicherungspflichtgrenze?
Versicherungspflicht- und Jahresarbeitsentgeltgrenze gelten nicht für alle Personengruppen in Deutschland. Keine Bedeutung haben sie z. B. für:
- Selbständige/ Freiberufler: Da Selbständige grundsätzlich die freie Wahl zwischen der Art der Krankenversicherung haben, hat die Versicherungspflichtgrenze für sie keine Relevanz.
- Beamte: Staatsdiener sind ein Sonderfall, da diese grundsätzlich versicherungsfrei sind. Sie dürfen einkommensunabhängig zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung wählen.
- Studenten, Hausfrauen oder Hausmänner: Hier gelten Ausnahmen, da für diese Personengruppen die Versicherungsgrenze aufgrund von geringem Einkommen nicht relevant ist.
Versicherungspflicht- und Jahresarbeitsentgeltgrenze gelten in erster Linie für alle Arbeiter und Angestellten, die auch sozialversicherungspflichtig sind.
Was bedeutet die Versicherungspflichtgrenze für die Elternzeit?
Während der Elternzeit beziehen viele Personen kein oder ein geringeres Einkommen durch das Elterngeld . Aus diesem Grund stellen sich Betroffene oft die Frage, welche Auswirkungen die Elternzeit auf die Versicherungspflichtgrenze bzw. die Wahl der Versicherung hat. Dabei sind grundsätzlich folgende Punkte zu beachten:
- Erhalt des Status: Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Elternzeit ändert nicht den Versicherungsstatus der Krankenversicherung. Falls Sie also vor der Elternzeit als versicherungsfrei galten, da Ihr Einkommen über der Grenze lag, bleibt der Status auch während der Elternzeit erhalten.
- Nach der Elternzeit: Sollten Sie während der Elternzeit keiner versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen, besteht auch nach der Elternzeit noch die Versicherungsfreiheit. Voraussetzung ist, dass Sie wieder eine Tätigkeit aufnehmen, deren Einkommen über der JAEG liegt.
- Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung: Bestand vor der Elternzeit eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, obwohl das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze lag, so bleibt diese bestehen.
- Beitragsfreiheit in der Elternzeit (GKV): Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie während der Elternzeit beitragsfrei versichert sein. Hierzu müssen Sie aber die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Ist das nicht der Fall, müssen Sie entsprechend Ihres Einkommens Beiträge zahlen.
Haben Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen der Elternzeit auf Ihre Versicherungsfreiheit, können Sie sich direkt an das zuständige Sozialamt wenden.
Was passiert, wenn man unter die Versicherungspflichtgrenze fällt?
Fallen Sie unter die Jahresentgeltgrenze, sind Sie grundsätzlich wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dabei ist es egal, ob Sie die Grenze unterschreiten, weil:
- sich Ihr Gehalt gemindert hat
- die jährlich festgelegte Grenze erhöht wurde und nun über Ihrem Einkommen liegt.
Im 1. Fall tritt die Versicherungspflicht direkt ab der Entgeltminderung ein, während sie im 2. Fall erst zum 1. Januar des entsprechenden Jahres greift. Möchten Sie als Arbeitnehmer dennoch in der privaten Krankenversicherung bleiben, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Ausnahmen bei der Versicherungspflicht
Eine Ausnahme besteht, falls sich Ihr Einkommen nur für eine kurze Dauer unter der Grenze bewegen sollte. Wann genau jedoch von kurzer Dauer gesprochen wird, ist nicht definiert. Es wird meist von bis zu 3 Monaten ausgegangen.
Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bereits über 55 Jahre alt ist. Ab diesem Alter ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Außer es lag in den letzten 5 Jahren eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung vor und der Arbeitnehmer war mindestens die Hälfte der Zeit krankenversicherungsfrei oder selbständig.
Was zählt nicht zum versicherungspflichtigen Einkommen?
Bei der Versicherungspflichtgrenze wird nur Ihr versicherungspflichtiges Einkommen berücksichtigt. Alle übrigen Bezüge haben keinen Einfluss. Mit einberechnet wird sämtliches Einkommen, das zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet wird, wie z. B.:
- Gehalt des Arbeitgebers bzw. Einnahmen aus selbständiger Arbeit
- Bezüge wie z. B. Betriebsrenten oder Direktversicherungen
- Erträge aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien
- Kapitaleinkünfte wie z. B. aus Zinsen oder Aktiendividenden
- Unterstützungszahlungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Partnern
Im Gegensatz dazu werden z. B. folgende Zahlungen nicht berücksichtigt:
- Familienzuschläge
- Vergütung von Überstunden
- Einmalige Boni
Stand: 30.12.2024

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