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E-Auto-Förderung

Diese Prämien gibt es für Ihr E-Auto

Der Umweltbonus ist im Dezember 2023 ausgelaufen. ERGO erklärt, welche Zuschüsse Sie trotzdem noch für Ihr E-Auto bekommen können.

Eine Frau zeigt stolz in ihrem Auto sitzend die Schlüssel.

Die Bundesregierung hat den Umweltbonus auslaufen lassen, der bis Ende 2023 beim Kauf und Leasing von Elektroautos ausgezahlt wurde. Im Ratgeber der ERGO erfahren Sie, wie Sie trotz Stopp der E-Auto-Förderung noch Zuschüsse für Ihr E-Auto erhalten können.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die staatliche E-Auto-Förderung in Form des Umweltbonus ist zum 17. Dezember 2023 ausgelaufen.
  • Viele Hersteller reagieren darauf mit eigenen Rabattaktionen und Prämien.
  • Mit der THG-Quote können Sie weiterhin jährlich Prämien für Ihr E-Auto bekommen.

Umweltbonus: Werden E-Autos 2024 noch gefördert?

Aufgrund des Haushaltsdefizits wurde die wichtigste Förderung für E-Autos, die sog. Umweltprämie, zum 17. Dezember 2023 kurzfristig und ohne Vorwarnung eingestellt. Das hat viele Käufer betroffen, die ihr E-Auto schon bestellt hatten und fest mit dem Umweltbonus gerechnet haben. Die Umweltprämie, offiziell Innovationsprämie, wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vergeben.

Grundsätzlich gilt: Wurde Ihnen der Umweltbonus bewilligt, wird er Ihnen auch 2024 noch ausbezahlt – auch über den 17. Dezember 2023 hinaus. Ebenso werden alle bis einschließlich 17. Dezember bei der BAFA eingegangenen Anträge noch bearbeitet – und bewilligt, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch können Antragsteller fehlende Unterlagen noch nachreichen.

Wichtig:

Für Antrag und Förderung ist nicht das Kauf-, sondern das Zulassungsdatum ausschlaggebend. Wer sein E-Auto also zum Jahresende gekauft oder geleast hat und erst nach dem 17. Dezember zulassen konnte, der hat keinen Anspruch mehr auf die Umweltprämie.

Warum gibt es den Umweltbonus nicht mehr?

Der Umweltbonus lief als Teil des Klima- und Transformationsfonds (KTF), der klimapolitische Projekte gefördert hat. Die 60 Milliarden €, die von der Regierung für die Bekämpfung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden, sorgten jedoch für ein tiefes Loch in der Haushaltskasse. Um diese unvorhergesehenen Ausgaben auszugleichen, wurden einige Posten in der Haushaltsplanung für 2024 gestrichen und u. a. die Förderung der Elektromobilität beendet. Das Bundeverfassungsgericht hat am 15. November 2023 somit in seinem Urteil beschlossen, dass die Umweltprämie früher als geplant eingestellt wird.

E-Auto-Förderung 2024: Welche weiteren Fördermöglichkeiten für E-Autos gibt es?

Auf das vorzeitige Ende des Förderpakets reagierten vor allem die Hersteller und Verkäufer mit Kritik. Einige haben angekündigt, die ausfallende Prämie teilweise zu übernehmen – zumindest vorrübergehend. Oftmals gilt aber die Voraussetzung, dass Sie Ihr Elektrofahrzeug vor dem Förderstopp erworben haben müssen. In einigen Fällen locken Hersteller auch 2024 noch mit vergünstigten Preisen und Rabattaktionen.

Diese Hersteller bieten derzeit Prämien an (Stand: 22. April 2024):

Hersteller Modell Rabatt (%) Rabatt (€)
Toyota bZ4X 26 bis 26,5 12.590 bis 14.900
Hyundai IONIQ5, IONIQ6 9,3 bis 15,9 7.000
Renault Mégane E-Tech 13,2 bis 15,2 6.400 bis 7.200
Fiat 500e 13,2 bis 21 5.000 bis 6.500
VW ID 3, ID 4, ID 5, ID 7 6,3 bis 8,9 3.570
Polestar Polestar 2 8,3 bis 11,1 4.500 bis 6.500
smart #1, #3 6,4 bis 8,8 3.285

Quelle: ADAC-Untersuchung (Stand 22. April 2024)

Wichtig:

Für aktuelle Preisinformationen wenden Sie sich an Ihren Hersteller oder Autohändler.

Für Unternehmen, Kommunen und Vereine gab es noch eine Reihe weiterer Fördermaßnahmen. Sie konnten z. T. mit der Umweltprämie kombiniert werden. Dazu gehörten u. a. das „Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil“  für Unternehmen im sozialen und medizinischen Sektor sowie die „Klimaschutzoffensive für den Mittelstand “. Derzeit ist noch unklar, inwiefern diese Förderprogramme auch ohne die Umweltprämie Bestand haben werden.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie Sie mit Ihrem E-Auto sparen können.

Keine Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge

Um Anreize für den Kauf emissionsfreier Fahrzeuge zu steigern, sind reine Elektrofahrzeuge ab Kaufdatum für 10 Jahre und höchstens zum 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Davon profitieren Sie auch, wenn Sie Ihren Verbrenner umrüsten.

Nach Ablauf der Zeit gilt dann ein reduzierter Steuersatz, der sich nach dem zugelassenen Gesamtgewicht des Autos berechnet.

Mehr Infos finden Sie im Ratgeber der ERGO zur Kfz-Steuer.

THG-Prämie für Elektroautos

Mit der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote ) werden Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Emissionen zu verringern. Besitzer von Elektroautos haben für ihre „eingesparten“ Emissionen Anspruch auf sog. THG-Zertifikate. Diese können jährlich beantragt und über Vermarktungsunternehmen an Unternehmen verkauft werden, die ihre THG-Quote nicht erfüllen. Pro E-Fahrzeug erhalten Sie derzeit eine Prämie von etwa 90 € pro Jahr (Stand 2024).

Alle Vergünstigungen für E-Autos finden Sie im ERGO Rechtsportal zum Thema E-Mobilität 2024.

Rückblick: Welche Autos wurden mit der Umweltprämie gefördert?

Die Umweltprämie wurde seit Mitte 2020 für neu zugelassene reine Elektrofahrzeuge vergeben. Auch junge Gebrauchtwagen wurden z. T. gefördert. Hinzu kam noch ein Rabatt durch die Hersteller.

Ziel der Bundesregierung war es, Anreize zu schaffen, um die Elektromobilität in Deutschland voranzutreiben. Die Mitte 2020 angehobenen Förderungssätze galten ursprünglich bis zum 31. Dezember 2025, liefen jedoch frühzeitig zum 17. Dezember 2023 aus.

Gefördert wurden Batterieelektrofahrzeuge. Dazu gehören reine Elektroautos (BEV), aber auch andere Autos, die selbst kein CO2 ausstoßen. Deshalb zählen auch Elektroautos mit Brennstoffzelle (FCEV) dazu.

Bis 2023 erhielten auch Plug-in-Hybride (PHEV), die höchstens 50 g CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine bestimmte Reichweite rein elektrisch fahren können, eine finanzielle Förderung. Bis zum 31. Dezember 2021 lag diese Mindestreichweite bei 40 km, danach bis zum 31. Dezember 2022 bei 60 km. Autos, die höchstens 50 g CO2 pro Kilometer ausstoßen, wurden wie Plug-in-Hybride gefördert, egal, wie sie angetrieben werden.

Grundsätzlich wurden nur Autos gefördert, die auf der BAFA-Liste stehen. Diese Liste enthielt auch den Nettolistenpreis der Autos.

Für Unternehmen, Kommunen und Vereine gab es noch eine Reihe weiterer Fördermaßnahmen. Sie konnten z. T. mit der Umweltprämie kombiniert werden. Dazu gehörten u. a. das „Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil“ für Unternehmen im sozialen und medizinischen Sektor sowie die „Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“.

Diese Voraussetzungen galten beim Neukauf

Gefördert wurden nur Neuwagen, die weniger als 65.000 € kosten. Um die Förderung zu bekommen, musste das Auto für eine bestimmte Dauer auf Sie zugelassen sein:

  • Beim Kauf: 6 Monate Mindesthaltedauer
  • Bei einer Leasinglaufzeit von 6 bis 11 Monaten: 6 Monate Mindesthaltedauer
  • Bei einer Leasinglaufzeit von 12 bis 23 Monaten: 12 Monate Mindesthaltedauer
  • Bei einer Leasinglaufzeit von mehr als 23 Monaten: 24 Monate Mindesthaltedauer

Diese Voraussetzungen galten bei Gebrauchtwagen

Bei Gebrauchtwagen gab es zusätzlich diese Voraussetzungen für die Förderung:

  • Jedes Fahrzeug wurde nur einmal gefördert. Hat der Vorbesitzer den Umweltbonus bezogen, konnten Sie ihn nicht auch bekommen.
  • Die Förderung durfte nur bei der Zweitzulassung gewährt werden. Als Drittbesitzer bekamen Sie keine Förderung.
  • Die Erstzulassung musste nach dem 4. November 2019 durchgeführt worden sein.
  • Das Auto durfte max. 12 Monate im Erstbesitz gewesen sein.
  • Das Auto durfte im Erstbesitz max. 15.000 km gefahren worden sein.
  • Der Preis des Gebrauchtwagens musste unter einem bestimmten Schwellenwert liegen.

So berechnet sich der Schwellenwert: Vom Listenpreis (brutto, einschließlich Sonderausstattung, ohne Abzüge) werden 20 % abgezogen. Von diesem Betrag wird dann der Brutto-Herstelleranteil abgezogen, der bei einem Neuwagen anfallen würde. Der Gebrauchtwagen durfte nicht mehr kosten als dieser Betrag, sonst gab es keine Förderung.

Wie hoch war die E-Auto-Prämie?

Die Umweltprämie für Elektro-Neuwagen richtete sich nach dem BAFA-Nettolistenpreis für das Basismodell. Für Autos mit Listenpreisen unter 40.000 € gab es mehr Förderung als für teurere Fahrzeuge. Es machte auch einen Unterschied, ob Sie das Elektroauto gekauft oder geleast haben.

Bei Gebrauchtwagen galten die gleichen Förderungssätze wie bei Neuwagen mit einem Listenpreis von mehr als 40.000 €. Auch dann, wenn der Listenpreis des Gebrauchten unter 40.000 € lag.

E-Auto-Förderung bei einem BAFA-Listenpreis unter 40.000 €

Reine Elektroautos und Brennstoffzellenautos mit einem BAFA-Listenpreis unter 40.000 € erhielten diese E-Auto-Prämie:

  • Kauf oder Leasing: 4.500 € Prämie vom BAFA + 2.250 € Herstelleranteil = 6.750 €
  • E-Autos, die unter 12 Monate geleast wurden, erhielten bereits seit 2023 keine Förderung mehr.

E-Auto-Förderung bei einem BAFA-Listenpreis über 40.000 € und bis 65.000 €

Reine Elektroautos und Brennstoffzellenautos mit einem BAFA-Listenpreis über 40.000 € und bis 65.000 € erhalten diese E-Auto-Prämie:

  • Kauf oder Leasing: 3.000 € Prämie vom BAFA + 1.500 € Herstelleranteil = 4.500 €
  • E-Autos, die unter 12 Monate geleast wurden, erhielten bereits seit 2023 keine Förderung mehr.

Wie und wann kann man die E-Auto-Prämie beantragen?

Die Umweltprämie wurde in 2 Schritten ausgezahlt. Der Herstelleranteil wurde direkt vom Kaufpreis abgezogen. Den Bundesanteil, der vom BAFA ausgezahlt wurde, mussten Sie beantragen. Seit dem 18. Dezember 2023 ist kein Antrag für die E-Auto-Prämie mehr möglich, da die Förderung ausgelaufen ist.

Der Antrag durfte erst nach dem Kauf bzw. Leasingbeginn und der Zulassung eingereicht werden, dafür blieb ein Jahr Zeit. Sie mussten den Antrag auf der Webseite des BAFA ausfüllen und abschicken. Dabei mussten Sie ein Formular ausfüllen und die Kaufrechnung bzw. die Leasingunterlagen hochladen.

Auf den eingereichten Rechnungen musste eindeutig das Basis-Fahrzeugmodell und der Herstelleranteil erkennbar sein. Seit dem 1.6.2021 ließ das BAFA keine Rechnungskorrekturen mehr zu.

Bei Gebrauchtwagen mussten Sie sich schnell um die Antragsunterlagen kümmern, denn Sie mussten 2 Dinge zusätzlich nachweisen:

  • den Listenpreis des Fahrzeugs
  • die Kilometer auf dem Tacho zum Zeitpunkt der Zweitzulassung

Den Listenpreis musste ein Gutachten der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) nachweisen, wenn Sie die Originalrechnung nicht besitzen. Auch den Tachostand konnte die DAT nachweisen. Kfz-Werkstätten, die von der DAT lizensiert sind, konnten deshalb beide Nachweise auf einmal erledigen. Mit Originalrechnung konnte der Kilometerstand auch von anderen amtlich anerkannten Prüforganisationen und Sachverständigen nachgewiesen werden.

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