Mündet Ihr anfängliches Misstrauen gegenüber einigen Formulierungen im Zeugnis in Wut über Falsches oder Unvollständiges, müssen Sie sich damit nicht abfinden.
Die Berichtigung
Hat der Arbeitgeber im Zeugnis
- Tatsachen falsch wiedergegeben,
- Ihre Leistung unvollständig beschrieben oder bewertet oder
- formelle Vorschriften nicht beachtet,
sollte der Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses geprüft werden.
Bitte um Überarbeitung
Bevor jedoch ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sollte der Arbeitgeber um Überarbeitung des Zeugnisses gebeten werden. Oft ist es kein böser Wille: Gerade Betriebe ohne Personalabteilung kennen sich nicht immer gut in der Zeugnissprache aus.
Gut zu wissen
Frist für den Berichtigungsanspruch
Die Berichtigung eines Zeugnisses muss innerhalb einer angemessenen Zeit (bis etwa zu einem halben Jahr nach der Zeugnisausstellung) verlangt werden. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt und Ihr Zeugnis bleibt unverändert.
Zwei Varianten:
- Akzeptiert der Arbeitgeber die Änderungswünsche, muss er das gesamte Zeugnis neu ausstellen. Die den Zorn auslösende ursprüngliche Beurteilung muss übrigens nicht zurückgegeben werden.
- Weigert sich der Arbeitgeber ein neues Zeugnis auszustellen, können Sie sich an das für den Firmensitz zuständige Arbeitsgericht wenden und den Arbeitgeber verklagen.
Herausgabe oder Widerruf des Zeugnisses
Unter Umständen kann der Arbeitgeber ein bereits erteiltes Zeugnis widerrufen. Jedoch nur dann, wenn er nach Ausstellung des Zeugnisses von Tatsachen erfährt, die seine Bewertung in wesentlichen Punkten unrichtig erscheinen lassen. Voraussetzung ist jedoch ein schwerwiegender Fehler. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall das Zeugnis herausverlangen. Selbstverständlich muss er Ihnen dann ein neues Zeugnis ausstellen.
Auch dieser Anspruch kann verwirkt sein, wenn der Arbeitgeber den Widerruf nicht in angemessener Zeit nach Kenntnis der neuen Tatsachen erklärt.
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