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Rückkehr an den Arbeitsplatz nach langer Krankheit

Der Weg zurück

Manchmal dauert die Genesung länger. Um danach den Einstieg in den Beruf zu erleichtern, gibt es die Wiedereingliederung.

Ein Notar unterschreibt ein Schriftstück und besiegelt es.

Manche Erkrankungen lassen sich nicht innerhalb weniger Tage kurieren. Wer durch eine Krankheit längere Zeit arbeitsunfähig war, für den gestaltet sich die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht immer einfach.

Für gewöhnlich findet ein Rückkehrgespräch mit dem Vorgesetzten statt. Ein solches Gespräch soll zur Aufklärung der Krankheitsgründe dienen. Das Ziel: mögliche Ursachen am Arbeitsplatz festzustellen, die zu der Erkrankung geführt haben, und diese zu verarbeiten. Das Rückkehrgespräch kann nützlich sein, wenn es eine tatsächliche Hilfestellung des fürsorglichen Arbeitgebers nach sich zieht. Doch es bringt auch Risiken mit sich, von der Kontrolle des Arbeitnehmers bis hin zu möglichen Sanktionen durch den Arbeitgeber.

Tipp

Grundsätzlich müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Grund Ihrer Krankheit nicht offenbaren. Denn sie gehört zu Ihrer Privatsphäre und geht Ihren Chef nichts an.

Anders sieht es aus, wenn die Gründe für Ihre Erkrankung im Arbeitsverhältnis liegen. Etwa, wenn Sie einen Arbeitsunfall oder ein psychisch belastendes Arbeitsumfeld hatten. Dann hat Ihr Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Gründe. In diesem Fall hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Schalten Sie ihn gegebenenfalls ein.

Wiedereingliederung nach der Krankheit

Nach längerer Krankheit haben Sie einen Anspruch auf Wiedereingliederung. Diese soll die Wiederaufnahme der Arbeit erleichtern.

Unter Umständen gelingt die Rückkehr besser, wenn Sie nicht gleich wieder die volle Arbeit aufnehmen werden müssen. So sieht das "Hamburger Modell" nach § 74 SGB V nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung vor. Diese erfolgt je nach Genesungsfortschritt und in Abstimmung mit dem Arzt. Ziel ist die Rehabilitation. Deshalb wird die stufenweise Wiedereingliederung von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen, ohne dass der Arbeitgeber Gehalt zahlt.

Übrigens: Nach Langzeiterkrankungen von mindestens 6 Wochen ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen (§ 84 II SGB IX).

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