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Diese Parkregeln müssen Sie kennen

Abschleppen droht!

Auch ohne Parkverbotsschild dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht überall einfach abstellen. Erfahren Sie hier mehr zu den besonderen Parkregeln.

Ein Parkplatz auf dem viele Autos eng aneinander parken.

Rechtsfrage des Tages:

Dass Sie bei Parkverbotsschildern Ihr Auto nicht abstellen dürfen, sollten Sie und jeder Autofahrer wissen. Es gibt aber auch viele Parkregeln, die nicht so offensichtlich sind. Was müssen Sie beim Parken beachten?

Antwort:

Wer sein Auto länger als drei Minuten abstellt und es verlässt, parkt sein Fahrzeug. Viele Schilder verbieten sowohl das Halten als auch das Parken an bestimmten Stellen. Missachten Sie diese Verbotsschilder, müssen Sie mit einem Knöllchen rechnen. Besonders auf Feuerwehrzufahrten müssen Sie achten. Aber auch ohne entsprechende Schilder können Sie einen Parkverstoß begehen.

Feuerwehrzufahrt freihalten

Eine Feuerwehrzufahrt soll den Einsatzkräften im Notfall eine freie Zufahrt zu Gebäuden oder Grundstücken sichern. Dort herrscht ein absolutes Halteverbot. Demnach dürften Sie dort noch nicht einmal kurz anhalten, etwa um Ihr Fahrzeug zu entladen. Die spezielle Zufahrt ist immer durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet und nicht selten zusätzlich mit Markierungen auf der Straße versehen. Allerdings sehen die Halteverbotsschilder für Feuerwehrzufahrten nicht immer einheitlich aus. Die Hinweise können sich in ihrer Ausgestaltung unterscheiden. Daher müssen Sie bei Zufahrten besonders gut hinschauen, ob es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Neben Bußgeldern, und je nach Konstellation auch Punkten in Flensburg, müssen Sie mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeugs rechnen.

Grundstückseinfahrt auf Privatgelände

Blockiert ein Fahrzeug eine Einfahrt, kann das den Puls des Grundstückseigentümers in die Höhe treiben. Unter bestimmten Umständen kann er den Störenfried abschleppen lassen. Polizei und Ordnungsamt können aber nicht immer dabei helfen. Steht das fremde Fahrzeug nämlich auf privatem Grundbesitz, sind die Behörden nicht zuständig. Der Eigentümer kann zwar selbst einen Abschlepper organisieren. Die Kosten muss er als Auftraggeber aber zunächst selbst zahlen und sich dann vom Falschparker zurückholen.

Einfahrt blockiert

Anders ist die Situation, wenn der Falschparker auf öffentlichem Grund steht. Parkt ein Auto auf der Straße und blockiert dabei eine Einfahrt, kann der Eigentümer die Polizei informieren. Diese versucht zunächst, den Halter ausfindig zu machen. Klappt dies nicht, kann sie ein Abschleppunternehmen bestellen. Es kommt aber auch darauf an, ob der Eigentümer nicht vielleicht doch auf das Auto in diesem Moment verzichten kann. Der Falschparker bekommt dann wenigstens ein Knöllchen. Gibt es mildere Mittel als das Abschleppen, muss der Eigentümer diese ergreifen.

Auch gegenüber Einfahrt muss Platz sein

Übrigens gilt ein Parkverbot auch gegenüber einer Einfahrt in schmalen Straßen und an Engstellen. Einer besonderen Kennzeichnung auf der Straße bedarf es dort nicht. Wann eine Straße rechtlich als "schmal" einzuordnen ist, kommt auf den Einzelfall an. Kommt der Grundstückseigentümer aber selbst mit mehrfachem Rangieren am anderen Fahrzeug nicht vorbei, liegt ein Parkverstoß vor. Dann gelten die gleichen Regeln wie für den Falschparker direkt vor der Zufahrt.

Parken entgegen der Fahrtrichtung

Eigentlich dürfte es doch egal sein, wie herum ein Fahrzeug in einer Parklücke steht. Tatsächlich schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) aber vor, dass Sie grundsätzlich nur an der rechten Fahrbahnseite parken dürfen. Und das bedeutet in Fahrrichtung. Parken Sie entgegen der Fahrtrichtung, riskieren Sie ein Knöllchen. Abgeschleppt wird Ihr Auto hingegen nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass das Parken dort generell erlaubt ist. Außerdem dürfen Sie niemanden mit Ihrem Fahrzeug blockieren. Versperren Sie eine Feuerwehrzufahrt, ist die Parkrichtung gleichgültig. Wenn Sie Pech haben, müssen Sie Ihr Auto gegen hohe Kosten beim Abschlepper abholen.

In Einbahnstraßen erlaubt

Wie so oft kennt das Gesetz aber auch Ausnahmen vom Verbot, entgegen der Fahrtrichtung zu parken. Erlaubt ist dies nämlich, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen verlaufen. Dann dürfen Sie auch auf der linken Seite parken, sofern Sie keine Schienenfahrzeuge behindern. Und auch in einer Einbahnstraße können Sie die Parkseite frei wählen. Da die Straße nur in eine Richtung befahrbar ist, parken Sie ohnehin auch links nicht entgegen der Fahrtrichtung.

Achten Sie auf Gullydeckel!

Das Parken auf Gehsteigen ist eigentlich verboten. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob Sie einen Gullydeckel abdecken. Durch Verkehrszeichen 315 kann das Parken auf Bürgersteigen aber explizit erlaubt sein. In diesem Fall müssen Sie Gullydeckel meiden. Den Zugang zu den Versorgungskanälen müssen Sie nämlich freihalten. Stellen Sie Ihren Wagen dort ab, ist er bei Ihrer Rückkehr vielleicht schon abgeschleppt worden. Halten ist dort kein Problem. Nur wenn Sie Ihren Wagen länger als drei Minuten abstellen oder das Fahrzeug verlassen, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Und für die Fahrbahn gilt diese Regelung auch nicht. Dort sind die Gullydeckel und Zugänge zu Versorgungsleitungen ohnehin in der Regel in der Mitte der Straße platziert. Dass Sie dort nicht parken dürften, liegt auf der Hand.

 

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