Wer bedürftig ist, bekommt „Hilfe zur Pflege“
Lesen Sie vorher: Was Pflege kostet
Unabhängig davon, ob sich Ihre Eltern für die Pflege in einem Seniorenheim, zu Hause oder in einer alternativen Wohnform entschieden haben: Die Leistungen aus der Pflegeversicherung allein reichen oft nicht aus, um alle Kosten zu decken. Ihre Eltern müssen dann sowohl ihre Rente als auch ihr Erspartes aufwenden. Nur wenn eine Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, greift das Sozialamt mit der sogenannten Hilfe zur Pflege ein.
Wichtig zu wissen: Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Ihre Eltern vorsorgen. Der Staat fördert sie durch den sogenannten Pflege-Bahr. Wird der Versicherte zum Pflegefall, bekommt er jeden Monat einen vereinbarten Betrag ausgezahlt, mit dem sich die Versorgungslücke schließen lässt.
Hilfe zur Pflege vom Sozialamt
Hilfe zur Pflege bekommt vom Sozialamt, wer sich aus eigenen Mitteln nicht selbst helfen kann. Das Sozialamt übernimmt dann die ungedeckten Kosten, die nicht von der Pflegekasse getragen werden.
Sozialamt legt Unterhaltsbedarf fest
Der Unterhaltsbedarf ist das, was der Pflegebedürftige zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt.
Unterbringung im Pflegeheim
Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim gehören zum Unterhaltsbedarf die Heimkosten, die nicht von der Pflegeversicherung und der Rente abgedeckt sind. Zudem bezahlt das Sozialamt ein Taschengeld und einmalige Beihilfen, etwa für Kleidung.
Beispielrechnung (Pflegegrad 3)
Ungedeckte Heimkosten monatlich
Heimkosten (Beispiel vollstationäre Pflege) |
2.709,38 € |
- Leistung Pflegekasse (Pflegegrad 3) | - 1.262 € |
- Rente (Beispiel) | - 1.200 € |
Ungedeckte Heimkosten | 247,38 € |
+ Taschengeld* | + 120,42 € |
Gesamtleistung | 367,80 € |
Es gibt teure und günstigere Pflegeheime. Ist Ihr Elternteil sozialhilfebedürftig, kann er sich nicht einfach einen Heimplatz in einer Luxusresidenz suchen. Der angemessene Lebensbedarf beschränkt sich auf eine zumutbare, einfache und kostengünstige Heimunterbringung.
Sozialamt prüft Bedürftigkeit
Ein Elternteil ist nur dann im Sinne des Sozialhilferechts bedürftig, wenn sein Einkommen und Vermögen nicht für die Heimkosten oder den ambulanten Pflegedienst ausreicht. Ob Bedürftigkeit vorliegt, stellt das Sozialamt im Sozialhilfebescheid fest.
Einkommen
Zum Einkommen des Pflegebedürftigen gehören z. B.:
- Renten und Pensionen
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinserträge aus Kapitalanlagen
Von diesem Einkommen zieht das Sozialamt bei der Berechnung einige Beträge ab, wie z. B. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Vermögen
Pflegebedürftige müssen auch ihr Erspartes aufbrauchen. Das Geld auf dem Sparkonto ist somit nicht sicher.
Ausgenommen davon ist das Schonvermögen wie z. B. der Hausrat sowie Familien- und Erbstücke. Dazu gehört auch ein Schonbetrag von 5.000 € für jeden Ehepartner.
Immobilien müssen Ihre Eltern unter Umständen verkaufen. Anders ist es aber, wenn ein Ehepartner noch im Haus lebt.
Lesen Sie weiter: Unterhalt für Eltern bei Leistungsfähigkeit
Wichtige Vorschriften
§ 61 SGB XII Leistungsberechtigte
§ 62 SGB XII Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 63 SGB XII Leistung für Pflegebedürftige
§ 82 SGB XII Begriff des Einkommens
§ 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen
§ 1 Barbetragsverordnung (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII)
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