Nur wer leistungsfähig ist, muss zahlen
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Wenn Eltern die Pflegekosten mit ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen nicht bezahlen können, hilft das Sozialamt. Der Staat trägt die Differenz – aber nur vorübergehend. Dann prüft das Sozialamt, inwieweit die erwachsenen Kinder die Kosten übernehmen können.
Seit 1.1.2020 gibt es das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Kinder sind danach erst dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt.
Aber keine Sorge: Seltener als befürchtet müssen Kinder tatsächlich hohe Unterhaltszahlungen für die Eltern leisten. Oder die Beträge sind deutlich geringer als zunächst angenommen. Den Kindern muss nämlich so viel Einkommen und Vermögen bleiben, dass sie keine massive Senkung der Lebensverhältnisse hinnehmen müssen.
Erfahren Sie hier mehr über:
- Wer unterhaltspflichtig ist
- Anteilige Haftung der Geschwister
- Wie das Sozialamt die Leistungsfähigkeit ermittelt
Wer unterhaltspflichtig ist
Unterhaltspflichtig sind laut § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle Verwandten in gerader Linie. Allerdings können nur die unmittelbaren Abkömmlinge vom Sozialamt in Anspruch genommen werden. Das betrifft also erwachsene Kinder, auch adoptierte und nicht eheliche, nicht jedoch Stiefkinder. Enkel oder Geschwister müssen nicht für Pflegekosten aufkommen.
Zahlen für die Schwiegermutter?
Der Ehepartner eines Kindes ist zwar selbst nicht für die Schwiegereltern unterhaltspflichtig. Denn er ist als Schwiegerkind gerade kein Verwandter in gerader Linie. Er muss für die Heimkosten der Schwiegermutter also nicht direkt zahlen. Früher spielte sein Einkommen trotzdem eine Rolle, wenn das unterhaltspflichtige Kind kein Einkommen hatte oder es deutlich höher war als der Verdienst des leiblichen Kindes.
Berechnung durch das Sozialamt und Zahlungsaufforderung
Weiß das Sozialamt, dass der Pflegebedürftige leistungsfähige Kinder hat, erhalten diese (neben dem noch lebenden Ehepartner) eine sogenannte Überleitungsanzeige oder Rechtswahrungsanzeige.
Die Überleitung bewirkt einen Wechsel des Anspruchsstellers: weg vom Pflegebedürftigen hin zum Sozialamt. Das Sozialamt kann also nun die Unterhaltsansprüche, die ja eigentlich zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Unterhaltspflichtigen bestehen, selbst geltend machen.
Anhand Ihrer und eventuell weiterer Auskünfte (z. B. des Finanzamts) berechnet das Sozialamt den Unterhaltsanspruch. Wird ein Anspruch bejaht, bekommen Sie eine Zahlungsaufforderung. In dem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie rückständigen und laufenden Unterhalt in einer bestimmten Höhe für den Pflegebedürftigen zahlen sollen. Es kann einige Zeit dauern, bis Sie dieses Schreiben erhalten.
Kommen Sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, muss das Sozialamt vor dem Familiengericht auf Zahlung gegen Sie klagen.
Anteilige Haftung der Geschwister
Hat der Pflegebedürftige mehrere Kinder, sollen alle etwas beisteuern. Sie haften jedoch nicht „nach Köpfen“, sondern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Für jedes Kind berechnet das Sozialamt die Leistungsfähigkeit gesondert. Es teilt die Zahlungsverpflichtung entsprechend der Leistungsfähigkeit auf. Ein Kind wird dann berücksichtigt, wenn sein Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt.
Wie das Sozialamt Ihre Leistungsfähigkeit ermittelt
Eine Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt gibt es nur dann, wenn die Kinder ausreichend in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen. Nur dann werden sie vom Sozialamt in Anspruch genommen. Selbst wenn ein Kind also die 100.000 Euro-Grenze beim Einkommen überschreitet, muss es nicht zwingend Elternunterhalt zahlen. Unter Umständen hat es erhebliche finanzielle Belastungen, beispielsweise durch Unterhaltszahlungen für Kinder in Ausbildung. Zahlungspflichtig ist aber nur, wer leistungsfähig ist (§ 1603 BGB).
Grundlage dafür ist das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen (auch: bereinigtes Nettoeinkommen). Dabei handelt es sich um das normale Nettoeinkommen des Kindes, von dem noch zusätzliche Ausgaben abgezogen werden dürfen.
Wie man das „bereinigte Nettoeinkommen“ eines Arbeitnehmers errechnet
Alle Einkünfte sind grundsätzlich heranzuziehen. Bei Arbeitnehmern wird zunächst das Jahresnettoeinkommen (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld) ermittelt. Dafür wird der Durchschnitt der Einkünfte der letzten 12 Monaten festgestellt.
Zu den Einnahmen zählen z. B. aber auch Mieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Zinserträge aus Kapitalanlagen wie Aktien, Fonds usw. Alle Einkünfte werden zusammengerechnet.
Abzüge und Verbindlichkeiten
Von diesem Einkommen können Sie viele Belastungen, wie z. B. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder, Raten für bestimmte Kredite und Beträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge, bei der Berechnung des relevanten Einkommens als sogenannten Vorwegabzug abziehen.
Immobilie ist sicher, aber Wohnwert fließt ein
Um selbst genutzte Immobilien müssen Sie sich dagegen keine Sorgen machen. Dem Bundesgerichtshof zufolge darf der Staat nicht fordern, dass Sie Haus oder Wohnung verkaufen. Zumindest nicht, solange sie für die Lebensverhältnisse der Betreffenden „angemessen“ und nicht übertrieben luxuriös sind.
Zinsen können Sie einkommensmindernd geltend machen. Allerdings dürfen die Ämter das Wohnen im Eigenheim als geldwerten Vorteil in die Berechnung des Einkommens einfließen lassen. Dieser Wohnwert bemisst sich nach dem monatlichen Betrag, den Sie in Ihren Lebensverhältnissen normalerweise für eine angemessene Wohnung ausgeben müssten.
Lebenslang zerstritten – aber jetzt zahlen?
Wie das Verhältnis zu den Eltern ist, spielt beim Thema Unterhalt nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn Ihre Eltern den Kontakt zu Ihnen abgebrochen und Sie enterbt haben, kann der Staat Sie unter Umständen zur Kasse bitten.
Allerdings können schwere Verfehlungen, etwa Vernachlässigung im Kindesalter, zum Verlust der Ansprüche führen.
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