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Zuwendung unter Eheleuten

Einander absichern

Viele Ehepaare möchten sich gegenseitig wirtschaftlich absichern. Das geht im Rahmen der sogenannten ehebedingten Zuwendungen.

Ein trauerndes Paar blickt aufs Meer.

Ehebedingte Zuwendungen sind vermögenswerte Leistungen, die ein Ehepartner dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. In Betracht kommt z. B. die Übertragung von:

  • Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück
  • Dienstleistungen
  • Beiträgen zur Alterssicherung

Unbenannte Zuwendung statt Schenkung

Ehebedingte Zuwendungen sind im Verhältnis zwischen Ehepartnern keine Schenkung, können also nicht als solche widerrufen werden. Scheitert die Ehe, wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich angerechnet. Wenn das nicht gewünscht ist, ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern nötig.

Schenkungsteuer

Ehebedingte Zuwendungen unterliegen unter Umständen der Schenkungsteuer.

Schenkungssteuerfrei ist dagegen oft die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim). In diesem Fall wird die Zuwendung nicht zulasten des Ehegattenfreibetrags angerechnet. Dieser Freibetrag steht dem Ehepartner also weiterhin zur Verfügung.

Tipp

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, das Familienwohnheim schon zu Lebzeiten durch die vorweggenommene Erbfolge auf den Ehepartner zu übertragen. Für den Fall, dass der beschenkte Ehepartner zuerst stirbt, kann ein Rückforderungsanspruch vereinbart werden. Selbst wenn der überlebende Ehepartner dann Erbe wird, muss er keine Erbschaftsteuer für die Rückübertragung des Familienwohnheims zahlen.

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Rechtsschutz für alle im (Vor-) Ruhestand

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