Ehebedingte Zuwendungen sind vermögenswerte Leistungen, die ein Ehepartner dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. In Betracht kommt z. B. die Übertragung von:
- Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück
- Dienstleistungen
- Beiträgen zur Alterssicherung
Unbenannte Zuwendung statt Schenkung
Ehebedingte Zuwendungen sind im Verhältnis zwischen Ehepartnern keine Schenkung, können also nicht als solche widerrufen werden. Scheitert die Ehe, wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich angerechnet. Wenn das nicht gewünscht ist, ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern nötig.
Schenkungsteuer
Ehebedingte Zuwendungen unterliegen unter Umständen der Schenkungsteuer.
Schenkungssteuerfrei ist dagegen oft die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim). In diesem Fall wird die Zuwendung nicht zulasten des Ehegattenfreibetrags angerechnet. Dieser Freibetrag steht dem Ehepartner also weiterhin zur Verfügung.
Wichtige Vorschriften
Auch interessant:
Rechtsschutz für alle im (Vor-) Ruhestand
Mit diesem Rechtsschutz sichern Sie sich für die Zeit nach dem Berufsleben in den Lebensbereichen Privat, Wohnen und Verkehr ab.