Eigentlich muss der Jahresurlaub – wie der Name es schon sagt – auch bis Jahresende genommen werden. Liegen dringende persönliche oder betriebliche Gründe vor, kann der Resturlaub auch ausnahmsweise ins Folgejahr übertragen werden. Dann müssen Sie ihn aber bis zum 31. März im Folgejahr aufbrauchen. Der Resturlaub verfällt, wenn Sie ihn nicht nehmen und ihr Arbeitgeber Sie darauf hingewiesen hat, dass Sie den Urlaub rechtzeitig aufbrauchen müssen. Mehr erfahren Sie hier.

Das Ende des Jahres naht mit großen Schritten. Für viele ist dies die Zeit, um das alte Jahr Revue passieren zu lassen und sich auf das neue Jahr einzustimmen. Aber auch rechtlich gibt es einiges zu bedenken.
Was steht in den nächsten Wochen noch an?
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