Kündigt sich Nachwuchs an, stellt dies das Leben der werdenden Mutter gehörig auf den Kopf. Arbeitsrechtlich sieht das Gesetz besondere Rechte vor, um schwangere Frauen zu schützen. Was gehört alles zum Mutterschutz?
Verläuft eine Schwangerschaft normal und sind Mutter und Kind gesund, steht einer geregelten Arbeit nichts im Wege. Je weiter die Schwangerschaft jedoch fortschreitet, umso schutzbedürftiger sind Mutter und Kind. Im Arbeitsrecht gilt daher der Mutterschutz, der schwangere Frauen gesundheitlich und auch finanziell absichern soll.
Mutterschutz für wen?
Jede schwangere oder stillende Arbeitnehmerin kommt in den Genuss des Mutterschutzes. Dabei kommt es nicht auf Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit an. Mutterschutz gilt daher nicht nur bei vollzeitbeschäftigten Frauen. Auch Arbeitnehmerinnen in Teilzeit, in der Ausbildung, als Minijobberin oder Hausangestellte dürfen ihre Rechte als werdende Mutter in Anspruch nehmen. Die Staatsangehörigkeit spielt ebenfalls keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass die Frau in Deutschland arbeitet oder für sie deutsches Arbeitsrecht gilt.
Mutterschutz und Mutterschutzfristen
Unter Mutterschutz ist der besondere Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern zu verstehen. Er umschließt den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, den Kündigungsschutz, den Schutz des Einkommens und das Beschäftigungsverbot. Grundsätzlich gilt der Mutterschutz während der gesamten Schwangerschaft und der ersten Stillzeit. Zusätzlich kommen junge Mütter in den Genuss der Mutterschutzfristen. Während dieses besonderen Zeitraums brauchen sie nicht zu arbeiten und erhalten weiter ihr Gehalt.
Wie lange?
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind ein paar Tage zu früh, hat die Mutter trotzdem Anspruch auf insgesamt 14 Wochen Mutterschutz. Bei einem Frühchen verlängert sich die Frist auf insgesamt 18 Wochen. Lässt sich der Nachwuchs Zeit, beginnt die achtwöchige Frist ab dem Geburtstermin. Die Frist verlängert sich also insgesamt um die Tage der verspäteten Geburt. Besonderheiten gelten noch bei Mehrlingsgeburten oder wenn das Kind mit einer Behinderung auf die Welt kommt.
Kündigungsschutz
Von besonderer Bedeutung ist der Kündigungsschutz. Von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt darf ein Arbeitgeber seiner schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin bis auf wenige Ausnahmen nicht kündigen. Dieser Schutz gilt erst, wenn der Chef von der Schwangerschaft weiß. Hat eine Schwangere vorher die Kündigung erhalten, kann sie ihren Arbeitgeber binnen zwei Wochen informieren. Entscheidend ist nur, dass sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger war. Auch dann greift der Kündigungsschutz.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Auch Frauen in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen unter dem besonderen Mutterschutz. Es besteht genauso Kündigungsschutz wie bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Allerdings kann die Beschäftigung auch während der Schwangerschaft enden, wenn die Befristung ausläuft. Eine Schwangerschaft führt also nicht zu einer Verlängerung der Befristung.
Mutterschutz und Probezeit
Ob Schwangere auch während der Probezeit unter dem Kündigungsschutz stehen, kommt auf das Arbeitsverhältnis an. Hatte sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit, gilt das Mutterschutzgesetz ohne Einschränkungen. Ist die Frau in einem befristeten Probearbeitsverhältnis eingestellt, das automatisch nach der Probezeit enden sollte, so ändert die Schwangerschaft daran nichts. Mit Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beendet. Bis dahin darf ihr allerdings auch nicht gekündigt werden.
Beschäftigungsverbot
Manchmal müssen Schwangere schon vor Beginn der Mutterschutzfristen die Arbeit einstellen. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Das ist der Fall, wenn beispielsweise die Arbeit mit einem Gesundheitsrisiko für Mutter oder Kind verbunden ist. Dabei kommt es nicht auf den Gesundheitszustand der werdenden Mutter an. Daneben kann auch der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn es die gesundheitliche Situation von Mutter oder Kind gebietet. Ihr Gehalt bekommt sie weiter in Form der Lohnfortzahlung oder des Mutterschaftsgeldes.
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